Referendariat

Die ZVR-Klausur

Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO

„Normalfall“ - vorzugsweise Befriedigung (Begründetheit)

„Normalfall“ - vorzugsweise Befriedigung (Begründetheit)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hochzeitsausstatter H betreibt in den Räumen der E eine Boutique. Dort hat H eine teure Mingvase aufgestellt. Als die Kundschaft ausbleibt und H weder Rechnungen seines Lieferanten L noch die Pacht an E bezahlt, lässt L die Mingvase pfänden. E erhebt Klage nach § 805 ZPO.

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Einordnung des Falls

„Normalfall“ - vorzugsweise Befriedigung (Begründetheit)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zur Begründetheit der Klage müsste E ein Pfandrecht zustehen und dieses müsste Vorrang genießen (§ 805 ZPO).

Ja, in der Tat!

Die Begründetheit der Klage nach § 805 ZPO setzt voraus, dass dem Kläger ein Pfand-oder Vorzugsrecht an dem gepfändeten Gegenstand zusteht und dieses einen besseren Rang hat als das Pfändungspfandrecht des Vollstreckungsgläubigers.
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2. Das Verpächterpfandrecht besteht gemäß §§ 581 Abs. 2, 578 Abs. 1, 2 S. 1, 562 BGB an den Sachen des Pächters.

Ja!

Die Voraussetzungen für die Entstehung des Verpächterpfandrechts lassen sich aus § 562 BGB (iVm §§ 581 Abs. 2, 578 Abs. 1, 2 S. 1 BGB) herleiten: • Wirksamer Pachtvertrag über Gewerberäume, • Forderung aus dem Pachtverhältnis, • pfändbare bewegliche Sache des Pächters, • Einbringen des Pächters (= willentliches Hineinschaffen der Sache in die Pachträume während der Pachtzeit), • kein Erlöschen des Verpächterpfandrechts (zB § 562a BGB). Der Zeitpunkt des Einbringens einer Sache bestimmt auch den Rang des Vermieter-/Verpächterpfandrechts, § 804 Abs. 3 ZPO, im Verhältnis zu anderen Pfandrechten, weil es in diesem Zeitpunkt entsteht. Das Verpächterpfandrecht der E ist entstanden. Der Pachtvertrag zwischen E und H war wirksam. E hatte offene Forderungen wegen nicht gezahlter Pacht. H brachte die Mingvase als bewegliche Sache in die Pachträume ein, indem er sie willentlich in die Räume hineinschaffte.

3. Das Verpächterpfandrecht ist vorliegend jedoch gegenüber Ls Pfandrecht nachrangig (§ 804 Abs. 2, 3 ZPO i.V.m. § 50 InsO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Rang des Pfandrechts wird nach § 804 Abs. 2, 3 ZPO i.V.m. § 50 InsO bestimmt, das heißt, es gilt das Prioritätsprinzip („Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“) Das Verpächterpfandrecht der E gemäß §§ 581 Abs. 2, 578 Abs. 1, 2 S. 1, 562 BGB hat einen besseren Rang, denn es bestand bereits vor dem Pfändungspfandrecht des L. Das Verpächterpfandrecht ist (wie in der vorangehenden Frage gesehen) entstanden, als H die Mingvase in die Pachtsache, die Gewerberäume, eingebracht hat. Erst danach entstand das Pfändungspfandrecht. Denn das Pfändungspfandrecht entsteht nach der hM erst dann, wenn die Sache wirksam verstrickt ist und die wesentlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (zB Antrag, Titel, Klausel, Zustellung) eingehalten und wichtige Verfahrensvorschriften (zB §§ 809, 811 ZPO) nicht verletzt wurden.

4. Der Tenor lautet auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Reinerlös der Zwangsvollstreckung.

Ja, in der Tat!

Ausformuliert lautet der Tenor: „Die Klägerin ist aus dem Reinerlös der am (Datum der Pfändung) gepfändeten Mingvase (genaue Bezeichnung des Gegenstandes) bis zum Betrag von (offene Forderung der Klägerin, die das Pfandrecht gesichert hat) vor dem Beklagten zu befriedigen.“ Bei der Formulierung des Tenors hilft dir Thomas/Putzo, § 805, RdNr. 5!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BEEPB

BeepBoop

5.10.2023, 18:04:54

Beim Verpächterpfandrecht bin ich auf den § 592 BGB gestoßen, der dieses ausdrücklich regelt. Dieser wurde in der Antwort gar nicht zitiert. Wie ist hier die richtige Vorgehensweise?

BEEPB

BeepBoop

18.10.2023, 15:54:30

Hat sich erledigt, dieser bezieht sich auf den Landpachtvertrag und erweitert das reguläre Verpächterpfandrecht.


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