Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO
„Normalfall“ - vorzugsweise Befriedigung (Begründetheit)
„Normalfall“ - vorzugsweise Befriedigung (Begründetheit)
2. Juli 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Hochzeitsausstatter H betreibt in den Räumen der E eine Boutique. Dort hat H eine teure Mingvase aufgestellt. Als die Kundschaft ausbleibt und H weder Rechnungen seines Lieferanten L noch die Pacht an E bezahlt, lässt L die Mingvase pfänden. E erhebt Klage nach § 805 ZPO.
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Einordnung des Falls
„Normalfall“ - vorzugsweise Befriedigung (Begründetheit)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zur Begründetheit der Klage müsste E ein Pfandrecht zustehen und dieses müsste Vorrang genießen (§ 805 ZPO).
Ja, in der Tat!
2. Das Verpächterpfandrecht besteht gemäß §§ 581 Abs. 2, 578 Abs. 1, 2 S. 1, 562 BGB an den Sachen des Pächters.
Ja!
3. Das Verpächterpfandrecht ist vorliegend jedoch gegenüber Ls Pfandrecht nachrangig (§ 804 Abs. 2, 3 ZPO i.V.m. § 50 InsO).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der Tenor lautet auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Reinerlös der Zwangsvollstreckung.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
BeepBoop
5.10.2023, 18:04:54
Beim Verpächter
pfandrechtbin ich auf den § 592 BGB gestoßen, der dieses ausdrücklich regelt. Dieser wurde in der Antwort gar nicht zitiert. Wie ist hier die richtige Vorgehensweise?
BeepBoop
18.10.2023, 15:54:30
Hat sich erledigt, dieser bezieht sich auf den Landpachtvertrag und erweitert das reguläre Verpächter
pfandrecht.
Lisa_H
6.1.2025, 13:29:44
Hallo liebes Jurafuchs-Team, können wir hier vielleicht die Formulierung der Frage ändern? Statt "Das Verpächter
pfandrechtbesteht an den Sachen des Pächters" -> "Das Verpächter
pfandrechtbesteht an den Sachen des Pächters, die er in die Pachträume eingebracht hat" Vielen Dank!!
Faby
19.1.2025, 16:51:14
Was ist mit Reinerlös gemeint und warum kann man im Tenor nicht einfach „Erlös“ schreiben? :)

Sebastian Schmitt
23.6.2025, 21:39:34
Hallo @Faby, es ist tatsächlich sinnvoll und auch absolut üblich, über den Gesetzeswortlaut hinaus hier explizit den "REINerlös" zu nennen, sowohl im Tenor als auch in einem eventuellen Antrag (so zB die Vorschläge von Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 24. Aufl 2023, § 805 Rn 5; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl 2017, § 805 Rn 27; Hk-ZPO/Kemper, 10. Aufl 2023, § 805 Rn 5; Saenger/Ullrich/Siebert, ZPO - Kommentierte Prozessformulare, 5. Aufl 2021, § 805 Rn 1). Der Reinerlös meint das, was nach Abzug der Zwangsvollstreckungskosten übrig bleibt. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team