Referendariat
Die ZVR-Klausur
Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO
„Normalfall“ - vorzugsweise Befriedigung (Begründetheit)
„Normalfall“ - vorzugsweise Befriedigung (Begründetheit)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hochzeitsausstatter H betreibt in den Räumen der E eine Boutique. Dort hat H eine teure Mingvase aufgestellt. Als die Kundschaft ausbleibt und H weder Rechnungen seines Lieferanten L noch die Pacht an E bezahlt, lässt L die Mingvase pfänden. E erhebt Klage nach § 805 ZPO.
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Einordnung des Falls
„Normalfall“ - vorzugsweise Befriedigung (Begründetheit)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zur Begründetheit der Klage müsste E ein Pfandrecht zustehen und dieses müsste Vorrang genießen (§ 805 ZPO).
Ja, in der Tat!
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2. Das Verpächterpfandrecht besteht gemäß §§ 581 Abs. 2, 578 Abs. 1, 2 S. 1, 562 BGB an den Sachen des Pächters.
Ja!
3. Das Verpächterpfandrecht ist vorliegend jedoch gegenüber Ls Pfandrecht nachrangig (§ 804 Abs. 2, 3 ZPO i.V.m. § 50 InsO).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der Tenor lautet auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Reinerlös der Zwangsvollstreckung.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
BeepBoop
5.10.2023, 18:04:54
Beim Verpächterpfandrecht bin ich auf den § 592 BGB gestoßen, der dieses ausdrücklich regelt. Dieser wurde in der Antwort gar nicht zitiert. Wie ist hier die richtige Vorgehensweise?
BeepBoop
18.10.2023, 15:54:30
Hat sich erledigt, dieser bezieht sich auf den Landpachtvertrag und erweitert das reguläre Verpächterpfandrecht.