Einführung Forderungspfändung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S ist Hauseigentümer in Berlin-Mitte und hat durch Handwerkerin G Luxussanierungen ausführen lassen. Dafür schuldet S der G €6.000. Als S nicht zahlt, klagt G diesen Betrag ein und erwirkt ein Urteil. S zahlt weiter nicht. D ist Mieter des S und zahlt S Miete iHv €3.000 pro Monat.
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Einordnung des Falls
Einführung Forderungspfändung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Neben der Pfändung von beweglichen Sachen sowie in das unbewegliche Vermögen kann ein Gläubiger auch Forderungen pfänden (§§ 828 ff. ZPO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Um die Mietforderungen zu pfänden, muss G zunächst einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gemäß §§ 829, 835 ZPO beantragen.
Ja, in der Tat!
3. Sofern S selbst in dem Haus in Berlin-Mitte wohnt, ist das zuständige Vollstreckungsgericht das Amtsgericht Mitte (§ 828 Abs. 1, Abs. 2 ZPO).
Ja!
4. G kann die Überweisung der Mietzahlungen entweder „an Zahlungs statt“ oder „zur Einziehung“ beantragen (§ 835 ZPO).
Genau, so ist das!
5. Es ist für G vorteilhafter, die Mietforderungen an Zahlungs statt zu pfänden.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Entenpulli
16.7.2023, 21:41:56
Ist es dem Schuldner dann auch verboten das Mietverhältnis zu kündigen, bevor der Gläubiger die gesamte Summe erhalten hat (angenommen das wäre hier trotz der Kündigungsfristen noch möglich)?
P K
8.9.2023, 16:50:57
Ggf. wegen § 8
32 ZPOja, weil die Kündigung dann eine Verfügung über die gepfändete Forderung enthielte, die ja gerade verboten ist. Frage mich aber auch, wie das funktionieren soll, wenn der Mieter bspw. die
Mietsache beschädigtu. Ä.
Johannes
31.5.2024, 08:06:16
Wenn die Überweisung zur Einziehung immer vorteilhafter für den Gläubiger ist, wieso gibt es denn überhaupt die Überweisung an Zahlungs statt?
Sinan
24.10.2024, 14:27:13
Es soll dem Gläubiger wohl weiterhin ein Wahlrecht gegeben werden. Es ist in manchen Konstellationen m.E. auch sinnvoller sich die Forderungen an Zahlungs statt überweisen zu lassen. Wenn der Gläubiger bspw. einen sofortigen "Abnehmer" für die Forderung hat und damit garnicht mehr gegen den Drittschuldner aufwendig vorgehen muss, kann er nur durch die Überweisung an Zahlungs statt die Forderung auch selbst an den "Abnehmer" abtreten.
jcs
18.9.2024, 10:43:30
Ist die Zuständigkeit gerade NICHT ausschließlich (802 ZPO), da es sich bei der
Einziehungsklageum eine normale
Leistungsklagehandelt und kein Rechtsbehelf der Zwangsvollstreckung ist? Müssten nicht die Allg. Regeln gelten?
Helicopterman 42
30.10.2024, 12:30:58
Für die
Einziehungsklagegelten, wie du richtig erkannt hast, die allgemeinen Regeln der Zuständigkeit. In der von dir angesprochenen Frage ging es aber noch nicht um die
Einziehungsklage, sondern um die Zuständigkeit für den Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses selbst, also wer diese Beschlüsse erlässt. Diese Zuständigkeit ist wiederum ausschließlich nach § 802 ZPO.