Einführung Forderungspfändung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S ist Hauseigentümer in Berlin-Mitte und hat durch Handwerkerin G Luxussanierungen ausführen lassen. Dafür schuldet S der G €6.000. Als S nicht zahlt, klagt G diesen Betrag ein und erwirkt ein Urteil. S zahlt weiter nicht. D ist Mieter des S und zahlt S Miete iHv €3.000 pro Monat.
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Einordnung des Falls
Einführung Forderungspfändung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Neben der Pfändung von beweglichen Sachen sowie in das unbewegliche Vermögen kann ein Gläubiger auch Forderungen pfänden (§§ 828 ff. ZPO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Um die Mietforderungen zu pfänden, muss G zunächst einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gemäß §§ 829, 835 ZPO beantragen.
Ja, in der Tat!
3. Sofern S selbst in dem Haus in Berlin-Mitte wohnt, ist das zuständige Vollstreckungsgericht das Amtsgericht Mitte (§ 828 Abs. 1, Abs. 2 ZPO).
Ja!
4. G kann die Überweisung der Mietzahlungen entweder „an Zahlungs statt“ oder „zur Einziehung“ beantragen (§ 835 ZPO).
Genau, so ist das!
5. Es ist für G vorteilhafter, die Mietforderungen an Zahlungs statt zu pfänden.
Nein, das trifft nicht zu!
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