Referendariat

Die ZVR-Klausur

Einziehungsklage

Einführung Forderungspfändung

Einführung Forderungspfändung

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S ist Hauseigentümer in Berlin-Mitte und hat durch Handwerkerin G Luxussanierungen ausführen lassen. Dafür schuldet S der G €6.000. Als S nicht zahlt, klagt G diesen Betrag ein und erwirkt ein Urteil. S zahlt weiter nicht. D ist Mieter des S und zahlt S Miete iHv €3.000 pro Monat.

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Einordnung des Falls

Einführung Forderungspfändung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Neben der Pfändung von beweglichen Sachen sowie in das unbewegliche Vermögen kann ein Gläubiger auch Forderungen pfänden (§§ 828 ff. ZPO).

Genau, so ist das!

Gläubiger können gemäß §§ 828 ff. ZPO Geldforderungen ihrer Schuldner pfänden, die den Schuldnern wiederum gegen Drittschuldner zustehen. Eine Geldforderung ist jede auf Leistung eines bestimmten Geldbetrages gerichtete Forderung des Schuldners gegen einen Drittschuldner (§ 829 Abs.1 S. 1 ZPO). Unbeachtlich ist dabei, ob die Geldforderung erst künftig entsteht, noch nicht fällig, einredebehaftet, bedingt oder befristet ist. S stehen gegen D monatliche Mietforderungen in Höhe von €3.000 zu. Diesbezüglich kommt somit eine Forderungspfändung in Betracht.
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2. Um die Mietforderungen zu pfänden, muss G zunächst einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gemäß §§ 829, 835 ZPO beantragen.

Ja, in der Tat!

Der Pfändungsbeschluss führt zur Beschlagnahme der Forderung. Er beinhaltet (1) das an den Drittschuldner gerichtete Verbot, an den Schuldner zu zahlen (Arrestatorium, § 829 Abs. 1 S. 1 ZPO) und (2) das Gebot an den Schuldner, nicht mehr über die Forderung zu verfügen (Inhibitorium, § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO). Es entsteht ein Pfändungspfandrecht. Erst durch den Überweisungsbeschluss wird der Gläubiger berechtigt, die Forderung zu verwerten. Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhält G die Möglichkeit, zwei Monatsmieten(=€6.000) direkt vom Drittschuldner D zu fordern. Wegen der unterschiedlichen Rechtswirkung ist der Pfändungsbeschluss rechtlich strikt von dem Überweisungsbeschluss zu trennen. In der Praxis werden Pfändung und Überweisung aber idR zusammen beantragt und auch gemeinsam beschlossen.

3. Sofern S selbst in dem Haus in Berlin-Mitte wohnt, ist das zuständige Vollstreckungsgericht das Amtsgericht Mitte (§ 828 Abs. 1, Abs. 2 ZPO).

Ja!

Das zuständige Vollstreckungsgericht ist gemäß § 828 Abs. 1, Abs. 2 ZPO das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 ZPO gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. Sofern S seinen Wohnsitz in Berlin-Mitte hat liegt dort nach §§ 12, 13 ZPO auch sein allgemeiner Gerichtsstand.Sachlich ist das Amtsgericht unabhängig der Höhe der Forderung ausschließlich zuständig (§ 802 ZPO)

4. G kann die Überweisung der Mietzahlungen entweder „an Zahlungs statt“ oder „zur Einziehung“ beantragen (§ 835 ZPO).

Genau, so ist das!

Gepfändete Forderungen (=Pfändungsbeschluss) werden durch den staatlichen Akt der „Überweisung“ verwertet. Der Überweisungsbeschluss verschafft dem Gläubiger die Befugnis, die Forderung gegenüber dem Drittschuldner geltend zu machen und durchzusetzen. Gemäß § 835 Abs. 1 ZPO ist die gepfändete Geldforderung dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs zu überweisen.

5. Es ist für G vorteilhafter, die Mietforderungen an Zahlungs statt zu pfänden.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Überweisung an Zahlungs statt wirkt wie eine materiell-rechtliche Abtretung gemäß § 398 BGB. Das bedeutet, die Forderung geht gemäß § 401 BGB mit allen Nebenrechten auf den Gläubiger über. Zugleich erlischt der titulierte Anspruch gegen den Schuldner. Somit trägt der Gläubiger das Risiko, ob er die Forderung auch realisieren kann (Insolvenzrisiko des Drittschuldners etc.). Bei der Überweisung zur Einziehung wird nur das Verfügungsrecht über die Forderung übertragen. D.h., der ursprüngliche Schuldner bleibt materiell Inhaber der Forderung. Der Gläubiger darf aber alle Rechte aus der Forderung gegenüber dem Drittschuldner im eigenen Namen geltend machen und gilt erst dann als befriedigt, wenn er tatsächlich Zahlung erhalten hat. Für G ist es vorteilhafter, die risikolose Überweisung zur Einziehung zu wählen. Das Insolvenzrisiko des Drittschuldners verbleibt dadurch bei S.
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