Referendariat

Die ZVR-Klausur

Einziehungsklage

Rechtsfolge: Pfändungsbeschluss

Rechtsfolge: Pfändungsbeschluss

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G hat gegen S einen Zahlungstitel in Höhe von €5.000 erwirkt. G pfändet eine Forderung des S gegen D über €3.000 und lässt sie sich zur Einziehung überweisen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird D ordnungsgemäß zugestellt. D zahlt trotzdem an S €3.000.

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Einordnung des Falls

Rechtsfolge: Pfändungsbeschluss

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Forderungen werden wie bewegliche Sachen und andere Vermögensrechte mittels Pfändung, § 803 Abs. 1 S. 1 verwertet.

Genau, so ist das!

Die Pfändung bewirkt, dass (1) die beschlagnahmte Forderung verstrickt wird und (2) ein Pfändungspfandrecht entsteht. Zu 1:Verstrickung heißt, dass der privatrechtlich Berechtigte (Schuldner) nicht mehr über die Forderung verfügen darf, weil durch die Beschlagnahme staatliche Verfügungsmacht entsteht. Materiell-rechtlich bedeutet die entzogene Verfügungsmacht ein relatives Veräußerungsverbot gemäß §§ 136, 135 BGB. Das Pfändungspfandrecht richtet sich nach § 804 ZPO und wirkt insbesondere rangwahrend (§ 804 Abs. 3 ZPO). Der Gläubiger ist hierdurch gegen nachfolgende Pfändungen geschützt.
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2. Nach der hM folgt das Pfändungspfandrecht „automatisch“ aus der wirksamen Verstrickung.

Nein, das trifft nicht zu!

Es ist umstritten, welche Rechtsnatur das Pfändungspfandrecht hat und folglich, welche Voraussetzungen für seine Entstehung vorliegen müssen: Die hM (Gemischt privat-öffentlich-rechtliche Theorie) sieht das Pfändungspfandrecht insgesamt als privatrechtlich an. Deswegen sind die §§ 1204ff. BGB entsprechend anwendbar. Nach §§ 1204ff. BGB hat die Entstehung des Pfandrechts die zusätzliche Voraussetzung, dass die zu sichernde Forderung (gegenüber dem Schuldner) besteht. (= Akzessorietät des Pfandrechts) Nach einer anderen Auffassung (öffentlich-rechtliche Theorie) ist das Pfändungspfandrecht rein öffentlich-rechtlich. §§ 1204ff. BGB sind danach nicht anwendbar. Das Pfändungspfandrecht entsteht also „automatisch“ durch die öffentlich-rechtliche Verstrickung. Da die Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner in der Klausur in der Regel besteht, muss dieser Streit nur sehr selten entschieden werden. Im 2. Examen hilft dir Thomas/Putzo, § 804, RdNr. 1ff. Mehr dazu in der Aufgabe: „Rechtsfolge: Pfändungspfandrecht“

3. D hätte nicht an S zahlen dürfen, weil der Pfändungsbeschluss das an den Drittschuldner gerichtete Verbot enthält, an den Schuldner zu zahlen.

Ja!

Es ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung des Pfändungsbeschlusses, dass dieser das Arrestatorium gemäß § 829 Abs. 1, S. 1 ZPO enthält. Das Arrestatorium ist das an den Drittschuldner gerichtete Verbot, an den Schuldner zu zahlen.Aufgrund des Pfändungsbeschlusses ist es D verwehrt an S zu zahlen. Durch seine Leistung an S tritt deshalb auch keine Erfüllung (§ 362 BGB) ein.Nur ausnahmsweise tritt bei Leistung des Drittschuldners an den Schuldner Erfüllungswirkung ein. Über § 412 BGB sind die Schutzvorschriften der Abtretung entsprechend anwendbar. Leistet der Drittschuldner zB in Unkenntnis der Pfändung, kann er die Zahlung nach § 407 BGB ausnahmsweise dem Gläubiger entgegenhalten.
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