Rechtsfolge: Pfändungsbeschluss
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G hat gegen S einen Zahlungstitel in Höhe von €5.000 erwirkt. G pfändet eine Forderung des S gegen D über €3.000 und lässt sie sich zur Einziehung überweisen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird D ordnungsgemäß zugestellt. D zahlt trotzdem an S €3.000.
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Einordnung des Falls
Rechtsfolge: Pfändungsbeschluss
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Forderungen werden wie bewegliche Sachen und andere Vermögensrechte mittels Pfändung, § 803 Abs. 1 S. 1 verwertet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach der hM folgt das Pfändungspfandrecht „automatisch“ aus der wirksamen Verstrickung.
Nein, das trifft nicht zu!
3. D hätte nicht an S zahlen dürfen, weil der Pfändungsbeschluss das an den Drittschuldner gerichtete Verbot enthält, an den Schuldner zu zahlen.
Ja!
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