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Rechtsfolge: Pfändungsbeschluss
Sachverhalt
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„Normalfall“ Einziehungsklage - Zulässigkeit
G hat gegen S einen Zahlungstitel i.H.v. €11.000. S hat gegen D aus Dortmund eine Forderung i.H.v. € 11.000 aus einem Gebrauchtwagenverkauf. G pfändet die Forderung der S gegen D und lässt sie sich zur Einziehung überweisen. D zahlt nicht. Nun will G die D auf Zahlung verklagen.
fehlende Streitverkündung ggü. Schuldner
K ist Kläger in einer Einziehungsklage gegen Drittschuldnerin D. K vergisst jedoch, der Schuldnerin S den Streit zu verkünden.