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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A begibt sich an Bord des ICE von Hamburg nach München ohne dem Bordpersonal über den Weg zu laufen. Ihm ist dabei bewusst, dass er kein gültiges Ticket gelöst hat.

Einordnung des Falls

Einschleichen als Schwarzfahrer (-)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Über ein gültiges Ticket zu verfügen, ist eine "Tatsache" (§ 263 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Tatsachen sind alle in der Vergangenheit oder Gegenwart liegenden äußeren sowie inneren, also psychische Vorgänge oder Zustände, die dem Beweis zugänglich sind. Ob jemand ein Ticket gelöst hat, oder nicht, ist ein äußerer Zustand, der dem Beweis zugänglich ist.

2. A hat die Deutsche Bahn als Betreiberin des ICE darüber "getäuscht" (§ 263 Abs. 1 StGB), dass er kein gültiges Ticket hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Täuschungshandlung ist die ausdrückliche oder konkludente intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel bewusster Irreführung. Vorliegend hat sich A beim Betreten des Zugs nicht ausdrücklich gegenüber dem Bordpersonal geäußert. Eine konkludente Täuschung liegt vor, wenn dem Verhalten nach der Verkehrsanschauung ein Erklärungswert innewohnt. In dem bloßen Einsteigen in ein Verkehrsmittel liegt nach der Verkehrsanschaung keinerlei kommunikativer Gehalt. Die bloße Inanspruchnahme von Leistungen ist keine taugliche Täuschungshandlung.

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juramen

juramen

27.12.2022, 23:43:19

Warum ist denn die bloße Inanspruchnahme von Leistungen keine konkludente Täuschung? Ist das Einsteigen in einen Zug nicht damit vergleichbar auf einem kostenpflichtigen Parkplatz zu parken, auch wenn man im Zweifel nicht dafür zahlen möchte?

CAN

cann1311

27.12.2022, 23:55:15

Täuschen erfordert einen kommunikativen Akt. Hätte A mit einem Schaffner geredet und behauptet, er hätte einen Fahrschein, dann würde er über die Tatsache durch einen kommunikativen Akt täuschen. Hier hat A mit niemanden geredet also Täuschungshandlung (-). Aber über einen § 265a StGB nachdenken! (Erschleichen von Leistungen)

CR7

CR7

24.1.2023, 15:48:18

Könnt ihr, wenn der Tatbestand nicht einschlägig ist, in der Vertiefung auf sonstige TB eingehen? ☺️

Nora Mommsen

Nora Mommsen

25.1.2023, 12:50:24

Hallo Alexander F., es ist Teil unseres didaktischen Konzepts die Fälle nicht zu überfrachten, sondern kleinschrittig einzelne Aspekte zu erarbeiten. Eine umfassende Darstellung aller Aspekte findest du jeweils in den Rechtsprechungsfällen. Die Aufgaben sind dadurch natürlich deutlicher umfangreicher. Im vorliegenden Fall kommt eine Strafbarkeit nach § 265a Abs. 1 Alt. 3 StGB wegen Leistungserschleichung in Betracht. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

CR7

CR7

25.1.2023, 13:00:17

Danke Nora!

Lord Denning

Lord Denning

4.7.2024, 21:37:42

Den Teil der Definition zu inneren Vorgängen habe ich bisher so noch nie gesehen. Ist es nicht ein bisschen widersprüchlich, wenn man innere Vorgänge als mögliche Tatsachen definiert, obwohl diese gerade sehr schwer bis gar nicht dem Beweis zugänglich sind?

Lord Denning

Lord Denning

5.7.2024, 14:24:05

Bzgl. der inneren Vorgänge habe ich bei genauerem Nachlesen, nun da ich mehr mit dem Betrug beschäftige, geirrt. Dies ist eine gängige Definition. Gleichwohl bleiben meine Bedenken bzgl. der Beweiszugänglichkeit.


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