Einschleichen als Schwarzfahrer (-)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A begibt sich an Bord des ICE von Hamburg nach München ohne dem Bordpersonal über den Weg zu laufen. Ihm ist dabei bewusst, dass er kein gültiges Ticket gelöst hat.
Diesen Fall lösen 78,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einschleichen als Schwarzfahrer (-)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Über ein gültiges Ticket zu verfügen, ist eine "Tatsache" (§ 263 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat die Deutsche Bahn als Betreiberin des ICE darüber "getäuscht" (§ 263 Abs. 1 StGB), dass er kein gültiges Ticket hat.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
juramen
27.12.2022, 23:43:19
Warum ist denn die bloße Inanspruchnahme von Leistungen keine
konkludente Täuschung? Ist das Einsteigen in einen Zug nicht damit vergleichbar auf einem kostenpflichtigen Parkplatz zu parken, auch wenn man im Zweifel nicht dafür zahlen möchte?
cann1311
27.12.2022, 23:55:15
Täuschen erfordert einen kommunikativen Akt. Hätte A mit einem Schaffner geredet und behauptet, er hätte einen Fahrschein, dann würde er über die Tatsache durch einen kommunikativen Akt täuschen. Hier hat A mit niemanden geredet also Täuschungshandlung (-). Aber über einen § 265a StGB nachdenken! (Erschleichen von Leistungen)
CR7
24.1.2023, 15:48:18
Könnt ihr, wenn der Tatbestand nicht einschlägig ist, in der Vertiefung auf sonstige TB eingehen? ☺️
Nora Mommsen
25.1.2023, 12:50:24
Hallo Alexander F., es ist Teil unseres didaktischen Konzepts die Fälle nicht zu überfrachten, sondern kleinschrittig einzelne Aspekte zu erarbeiten. Eine umfassende Darstellung aller Aspekte findest du jeweils in den Rechtsprechungsfällen. Die Aufgaben sind dadurch natürlich deutlicher umfangreicher. Im vorliegenden Fall kommt eine Strafbarkeit nach § 265a Abs. 1 Alt. 3 StGB wegen Leistungserschleichung in Betracht. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
CR7
25.1.2023, 13:00:17
Danke Nora!
Lord Denning
4.7.2024, 21:37:42
Den Teil der Definition zu inneren Vorgängen habe ich bisher so noch nie gesehen. Ist es nicht ein bisschen widersprüchlich, wenn man innere Vorgänge als mögliche Tatsachen definiert, obwohl diese gerade sehr schwer bis gar nicht dem Beweis zugänglich sind?
Lord Denning
5.7.2024, 14:24:05
Bzgl. der inneren Vorgänge habe ich bei genauerem Nachlesen, nun da ich mehr mit dem Betrug beschäftige, geirrt. Dies ist eine gängige Definition. Gleichwohl bleiben meine Bedenken bzgl. der Beweiszugänglichkeit.
Nora Mommsen
23.7.2024, 16:49:40
Hallo Lord Denning, danke für deine Frage. In der Tat ist dies natürlich nicht so einfach zu beweisen. Allerdings gilt das dem Grunde nach immer für den subjektiven Tatbestand und ja beispielsweise auch für subjektive Mordmerkmale. Wir ziehen Rückschlüsse aus den äußeren Gegebenheiten, legen Äußerungen und anderes zu Grunde. Dennoch ist es eine Tatsache, ob jemand aus
Habgiergehandelt hat oder nicht, auch wenn es oftmals nicht so schwarz auf weiß zu belegen ist wie die Frage einer krankhaften Veränderung der Stirnlappen. Von daher wage ich zu behaupten, dass die Schwere der Beweisbarkeit hier nicht signifikant von anderen Situation abweicht. Generell triffst du aber natürlich einen Nerv, der in der Praxis ausgesprochen relevant ist. Denn dort ist eben nicht die Schwierigkeit äußere Vorgänge zu beweisen, sondern immer wieder scheitert es gerade an den inneren Vorgängen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Lord Denning
23.7.2024, 16:56:14