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A schließt mit B einen Darlehensvertrag in Höhe von €1.000.000 ab. Weil A ein niedriges Einkommen und horrende Schulden hat, ist A sich unsicher, ob er das Darlehen zurückzahlen will. Nichtsdestotrotz verspricht er gegenüber B die pünktliche Rückzahlung.

Einordnung des Falls

Darlehen – Täuschung über Zahlungswilligkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Zahlungswille ist eine äußere "Tatsache" (§ 263 Abs. 1 StGB).

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Nein, das trifft nicht zu!

Gegenstand der Täuschung sind Tatsachen. Tatsachen sind alle in der Vergangenheit oder Gegenwart liegenden äußeren sowie inneren Umstände, also psychische Vorgänge oder Zustände, die dem Beweis zugänglich sind. Der Zahlungswille ist als Tatsache des Innenlebens eine innere Tatsache.

2. Die Zahlungsfähigkeit ist eine äußere "Tatsache" (§ 263 Abs. 1 StGB).

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Ja!

Tatsachen sind alle in der Vergangenheit oder Gegenwart liegenden äußeren sowie inneren Umstände, also psychische Vorgänge oder Zustände, die dem Beweis zugänglich sind. Die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners ist eine objektiv feststellbare äußere Tatsache.

3. A hat über seine Zahlungsfähigkeit "getäuscht" (§ 263 Abs. 1 StGB).

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Nein, das ist nicht der Fall!

Täuschungshandlung ist die ausdrückliche oder konkludente intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel bewusster Irreführung. Gegenstand der Täuschung ist eine Tatsache. Tatsachen sind alle in der Vergangenheit oder Gegenwart liegenden äußeren sowie inneren Umstände, also psychische Vorgänge oder Zustände, die dem Beweis zugänglich sind. Grundsätzlich ist die Zahlungsfähigkeit bei Darlehensgeschäften kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Täuschung. Denn die zukünftige Zahlungsfähigkeit ist als in der Zukunft liegende Tatsache keine Tatsache im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB. Auf die gegenwärtige Zahlungsfähigkeit kommt es grundsätzlich nicht an, da der Darlehensnehmer regelmäßig aufgrund eines Liquiditätsmangels ein Kreditgeschäft tätigt.

4. A hat über seinen Zahlungswillen getäuscht.

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Ja, in der Tat!

Richtigerweise kann A nur über seinen Zahlungswillen konkludent getäuscht haben. Eine konkludente Täuschung liegt in einem irreführenden Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist, der ein gewisser Erklärungswert beizumessen ist. Wenn der Täter – trotz begründeter Zweifel an seiner zukünftigen Leistungsfähigkeit – die Rückzahlung eines Darlehens verspricht, darf der Rechtsverkehr dies so verstehen, dass der Täter aufgrund seiner gegenwärtigen Beurteilung der Vermögenslage zu dem Schluss gekommen ist, die versprochene Leistung zu erbringen. Folglich hat A den B über seinen Zahlungswillen getäuscht.

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Tigerwitsch

Tigerwitsch

19.4.2021, 19:36:00

Wie kann der Täter vorliegend bzgl seines Zahlungswillens täuschen? In der ersten Aufgabe wurde doch festgestellt, dass es sich bei dem Zahlungswillen gerade um keine Tatsache handelt...

Speetzchen

Speetzchen

19.4.2021, 22:58:44

Doch, in der ersten Aufgabe steht, dass es sich bei dem Zahlungwillen, um eine INNERE Tatsache handelt ✌😄

Tigerwitsch

Tigerwitsch

19.4.2021, 23:19:49

Ups okay - wer lesen kann, ist klar im Vorteil 😅🙈 Danke! ;)

MaxRaspody

MaxRaspody

8.2.2024, 13:37:18

ich würde nicht sagen, dass wer ein darlehen aufnimmt und daher verspricht, den betrag zurückzuzahlen damit auch sagt, er sei sich sicher, dass darlehen zurückzahlen zu können. Kreditgeschäfte leben vom risiko. Wer einen Kredit vergibt, der zahlt ihn mit gewisser wahrscheinlichkeit zurück. Das weiß auch die allgemeine Verkehrsauffassung. Insofern finde ich es hier falsch, eine Täuschung zu unterstellen, solange eine Rückzahlung ernsthaft versprochen wird und auch eingehalten werden will, sofern dies zum vereinbarten Zeitpunkt möglich ist.

Cosmonaut

Cosmonaut

11.2.2024, 17:43:23

@[MaxRaspody](162182) Hi, Du beantwortest deine Frage selbst: „solange eine Rückzahlung ernsthaft versprochen wird und auch eingehalten werden will“ - Hier hat der Täter wider seines besseren Wissens etwas nur zum Schein versprochen und gerade nicht ernsthaft. Kreditgeschäfte leben insbesondere vom kalkulierbaren Risiko: Wenn der Darlehensnehmer aber über seinen Zahlungswillen täuscht und damit in der Folge über seine Bemühungen, vertragliche Forderungen zu tilgen (Kreditschulden bedeutet an anderer Stelle Sparen, das bedeutet Verzicht auf Konsum, das bedeutet wiederum Wille zum Verzicht, den unser Täter hier nicht hat). LG

AK

Alex Ko

26.3.2024, 18:54:14

Täuscht der Täter hier nicht auch über seine (Rück-)Zahlungsfähigkeit, wenn er ein niedriges Einkommen bezieht?

MEP

Mephisto

30.3.2024, 17:21:06

Nein, denn die Rückzahlungsfähigkeit ist als zukünftiges Ereignis nicht dem Tatsachenbegriff.

MEP

Mephisto

31.3.2024, 19:14:50

*im Tatsachenbegriff enthalten.

AK

Alex Ko

10.4.2024, 19:07:00

So langsam sickert das Verständnis dafür durch, danke dir 👍🏻


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