Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Darlehen – Täuschung über Zahlungswilligkeit
Darlehen – Täuschung über Zahlungswilligkeit
4. Juli 2025
22 Kommentare
4,7 ★ (29.282 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A schließt mit B einen Darlehensvertrag in Höhe von €1.000.000 ab. Weil A ein niedriges Einkommen und horrende Schulden hat, ist A sich unsicher, ob er das Darlehen zurückzahlen will. Nichtsdestotrotz verspricht er gegenüber B die pünktliche Rückzahlung.
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Einordnung des Falls
Darlehen – Täuschung über Zahlungswilligkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Zahlungswille ist eine äußere "Tatsache" (§ 263 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
2. Die Zahlungsfähigkeit ist eine äußere "Tatsache" (§ 263 Abs. 1 StGB).
Ja!
3. A hat über seine Zahlungsfähigkeit "getäuscht" (§ 263 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. A hat über seinen Zahlungswillen getäuscht.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tigerwitsch
19.4.2021, 19:36:00
Wie kann der Täter vorliegend bzgl seines Zahlungswillens täuschen? In der ersten Aufgabe wurde doch festgestellt, dass es sich bei dem Zahlungswillen gerade um keine Tatsache handelt...

Speetzchen
19.4.2021, 22:58:44
Doch, in der ersten Aufgabe steht, dass es sich bei dem Zahlungwillen, um eine INNERE Tatsache handelt ✌😄

Tigerwitsch
19.4.2021, 23:19:49
Ups okay - wer lesen kann, ist klar im Vorteil 😅🙈 Danke! ;)

Celina
17.5.2025, 18:04:04
Und noch 4 Jahre später ist diese Antwort für mich interessant. Habe mir die gleiche Frage gestellt 😂

MaxRaspody
8.2.2024, 13:37:18
ich würde nicht sagen, dass wer ein darlehen aufnimmt und daher verspricht, den betrag zurückzuzahlen damit auch sagt, er sei sich sicher, dass darlehen zurückzahlen zu können. Kreditgeschäfte leben vom risiko. Wer einen Kredit vergibt, der zahlt ihn mit gewisser wahrscheinlichkeit zurück. Das weiß auch die allgemeine Verkehrsauffassung. Insofern finde ich es hier falsch, eine
Täuschungzu unterstellen, solange eine Rückzahlung ernsthaft versprochen wird und auch eingehalten werden will, sofern dies zum vereinbarten Zeitpunkt möglich ist.

Cosmonaut
11.2.2024, 17:43:23
@[MaxRaspody](162182) Hi, Du beantwortest deine Frage selbst: „solange eine Rückzahlung ernsthaft versprochen wird und auch eingehalten werden will“ - Hier hat der Täter wider seines besseren Wissens etwas nur zum Schein versprochen und gerade nicht ernsthaft. Kreditgeschäfte leben insbesondere vom kalkulierbaren Risiko: Wenn der Darlehensnehmer aber über seinen Zahlungswillen täuscht und damit in der Folge über seine Bemühungen, vertragliche Forderungen zu tilgen (Kredit
schulden bedeutet an anderer Stelle Sparen, das bedeutet Verzicht auf Konsum, das bedeutet wiederum Wille zum Verzicht, den unser Täter hier nicht hat). LG
HanDerenoglu
11.2.2025, 00:05:29
Aber was ist daran eine Tatsache
Alex Ko
26.3.2024, 18:54:14
Täuscht der Täter hier nicht auch über seine (Rück-)Zahlungsfähigkeit, wenn er ein niedriges Einkommen bezieht?

Mephisto
30.3.2024, 17:21:06

Mephisto
31.3.2024, 19:14:50
Alex Ko
10.4.2024, 19:07:00
So langsam sickert das Verständnis dafür durch, danke dir 👍🏻
Tom Schlueter
8.11.2024, 13:56:05
Der Täter täuscht doch zudem über seine „Zahlungsfähigkeit“ im Sinne seiner
gegenwärtigen Vermögenslage, oder?
HanDerenoglu
11.2.2025, 00:06:42
Täuschen kann man doch nur über
Tatsachendachte ich? Zahlungswilligkeit ist keine Tatsache, das habt ihr ja bei der vorherigen Aufgabe so geschrieben
okalinkk
17.5.2025, 11:10:07
ist der Zahlungswille nicht auch zukunftsbezogen? oder stellt man hier darauf ab, dass der Täter ja jetzt schon den Willen hat später nicht zu zahlen, sodass
Gegenwärtigkeit vorliegt?
okalinkk
17.5.2025, 11:13:27
In https://applink.jurafuchs.de/W65hEw3jrTb wurde eine
Täuschungüber die Kreditwürdigkeit angenommen. Weshalb wird nun im hiesigen Fall die
Täuschungabgelehnt mit dem Argument, dass bei Darlehensverträgen die Zahlungsfähigkeit eine kuenftige Tatsache sei. In dem anderen Fall, ging es auch um einen Darlehensvertrag und dort wurde die Taeuschung bejaht?