Strafrecht > Examensrelevante Rechtsprechung SR
Klassiker im Strafrecht: Die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug - Jurafuchs
Der BGH beschäftigt sich hier erneut mit einem Klassiker im Strafrecht: der Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und Betrug. Maßgeblich kommt es auch hier auf die Gewahrsamslockerung an. Eine Vermögensverfügung im Sinne eines Betrugs liege hingegen vor, wenn der Getäuschte auf Grund freier, nur durch Irrtum beeinflusster Entschließung Gewahrsam übertragen will. Ein Diebstahl liege hingegen vor, wenn die Täuschung lediglich dazu dienen soll, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Eingehungsbetrug II - vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht nach Leistungserbringung
Verkäuferin V verkauft dem Laien L ein Fachzeitschriften-Abonnement. V hat L wahrheitswidrig erklärt, die Zeitschrift sei auch für Laien geeignet. Es wird ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart. Nach Zahlung der ersten Rate, tritt L zurück.
Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Eingehungsbetrug I - vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht mit Prüfzeit/vor Leistungserbringung
Verkäufer V verkauft dem Laien L ein Fachzeitschriften-Abonnement. V hat L wahrheitswidrig erklärt, die Zeitschrift sei auch für Laien geeignet. Es wird ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart. Noch vor der ersten Lieferung und der Zahlung der ersten Rate, tritt L zurück.
Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Vermögensbegriff – Erwerbs und Gewinnaussichten
T gehört ein Pferd samt Abstammungsurkunde. Als der Gerichtsvollzieher G das Pferd pfändet, fragt er T, ob er eine Abstammungsurkunde hätte. T verneint dies. Daraufhin wird das Pferd für €3.000 verkauft. Mit Abstammungsurkunde hätte ein deutlich höherer Erlös erzielt werden können.
Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Grundfall: Vermögensbegriff (Geld, Forderungen, Eigentum)
T ist Gebrauchtwagenhändler. O kauft bei T einen BMW Mini zum Preis von €10.000 und bezahlt ihm den Kaufpreis. T hat O versichert, dass der Wagen unfallfrei ist. Der Mini ist jedoch ein Unfallwagen und objektiv nur noch €8.000 wert.
Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Unmittelbarkeit der Vermögensminderung - Ausfüllen eines Blanketts
Unter einem Vorwand erschleicht sich T die Unterschrift des O unter ein leeres Kaufvertragsformular. Anschließend füllt T das Kaufvertrags-Blankett – wie von ihm geplant – ohne Wissen des O zu seinen (Ts) Gunsten aus, indem er den Porsche des O zu einem günstigen Preis in das Formular einsetzt.
Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Prinzip der Gesamtsaldierung
A lässt sich zur Finanzierung eines Hauskaufs ein Darlehen der S-Bank in Höhe von 800.000 Euro in Vertretung seiner Mutter gewähren. Zur Vortäuschung der Bonität gibt er unzutreffender Weise an, diese sei als Steuerberaterin tätig. Als Sicherheit für die S-Bank wurde für das Grundstück in der „H-Straße“ eine Grundschuld in Höhe von 800.000 Euro vereinbart und im Grundbuch eingetragen.
Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Vermögensbegriff 2
A kauft Drogen bei B. A täuscht dabei seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit vor, und gibt an, nach Erhalt der Ware zu zahlen. Daher unterlässt B die Geltendmachung seines "Anspruchs" Zug-um-Zug. Nach dem Erhalt der Ware macht A sich wie geplant, ohne zu zahlen aus dem Staub.
Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle – Keine Beobachtung durch Tankwart
T tankt an der Selbstbedienungstankstelle des O. T hat nicht vor, seine Tankfüllung zu zahlen. Vielmehr möchte er nach dem Tankvorgang unbemerkt verschwinden. T rechnet aber damit, von O, der in der Tankstelle am Kassenautomaten sitzt, beobachtet zu werden. Jedoch ist O gerade abgelenkt und bemerkt den Tankvorgang des T überhaupt nicht. T fährt nach dem Tanken einfach davon.
Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Sozialhilfebetrug – Täuschung durch Unterlassen
A wurde arbeitslos und bezog berechtigterweise Arbeitslosengeld II. Ihm war bekannt, dass er gesetzlich verpflichtet ist (§ 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I), Veränderungen in seinen Vermögensverhältnissen unverzüglich gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Als er ein Jahr später eine neue Arbeitsstelle fand, teilte er dies der zuständigen Sachbearbeiterin bei Agentur für Arbeit nicht mit. Er erhielt weiter Arbeitslosenhilfe, ohne dazu berechtigt zu sein.