Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Spätere Erstattung durch Dritte (zB Versicherung)
H schickt O eine Mail, in der er sich als Mitarbeiter von Os Bank ausgibt. Darin behauptet er, O habe offene Gebühren in Höhe von € 170, die er bezahlen müsse. O überweist das Geld und bemerkt die Täuschung zu spät. Seine Versicherung erstattet ihm die € 170.
Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Gesetzliche Rechte (Schadensersatz-/Bereicherung)
Anlageberater A überredet Opa O, € 8000 in einen Fonds zu investieren, der „absolut sicher” sei. In Wahrheit verwendet A das Geld, um im Casino Black Jack zu spielen.
Strafrecht > Examensrelevante Rechtsprechung SR
Klassiker im Strafrecht: Die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug - Jurafuchs
Der BGH beschäftigt sich hier erneut mit einem Klassiker im Strafrecht: der Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und Betrug. Maßgeblich kommt es auch hier auf die Gewahrsamslockerung an. Eine Vermögensverfügung im Sinne eines Betrugs liege hingegen vor, wenn der Getäuschte auf Grund freier, nur durch Irrtum beeinflusster Entschließung Gewahrsam übertragen will. Ein Diebstahl liege hingegen vor, wenn die Täuschung lediglich dazu dienen soll, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Eingehungsbetrug II - vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht nach Leistungserbringung
Verkäuferin V verkauft dem Laien L ein Fachzeitschriften-Abonnement. V hat L wahrheitswidrig erklärt, die Zeitschrift sei auch für Laien geeignet. Es wird ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart. Nach Zahlung der ersten Rate, tritt L zurück.
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Eingehungsbetrug I - vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht mit Prüfzeit/vor Leistungserbringung
Verkäufer V verkauft dem Laien L ein Fachzeitschriften-Abonnement. V hat L wahrheitswidrig erklärt, die Zeitschrift sei auch für Laien geeignet. Es wird ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart. Noch vor der ersten Lieferung und der Zahlung der ersten Rate, tritt L zurück.
Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Irrtum bzgl. Rechtswidrigkeit
T ist mit O auf einer Kneipentour. T gibt vor, sein Geld vergessen zu haben und bittet O, ihm €50 für die Getränke zu „leihen“. In Wahrheit denkt T, dass O ihm noch €50 schulde und er so wieder an sein Geld komme. Tatsächlich schuldet D, und nicht O, dem T die €50.
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Vermögensbegriff 4- Geldstrafe, Geldbuße, Verwarngeld
T ist knapp bei Kasse, seit er sich einen Porsche gekauft hat. Er versucht daher „unnötige Ausgaben“ zu vermeiden. Er manipuliert eine Parkscheibe, sodass diese automatisch weiterläuft. T parkt länger als erlaubt. Wegen der manipulierten Parkscheibe erhebt Beamtin B kein Bußgeld.
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Vermögensbegriff 7 - Täuschungsbedingter Verzicht auf nichtige Ansprüche aus verbotenen oder sittenwidrigen Rechtsgeschäften(§§134, 138 BGB)
Die engen Freunde T und M brauchen dringend Geld. M steht Schmiere. T entwendet währenddessen bei Oma O €2.000. Es war vereinbart, dass der Erlös geteilt wird. Gegenüber M behauptet T, dass er nur €1.000 erbeutet habe. M verlangt von T daher nur €500.
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Vermögensbegriff – Erwerbs und Gewinnaussichten
T gehört ein Pferd samt Abstammungsurkunde. Als der Gerichtsvollzieher G das Pferd pfändet, fragt er T, ob er eine Abstammungsurkunde hätte. T verneint dies. Daraufhin wird das Pferd für €3.000 verkauft. Mit Abstammungsurkunde hätte ein deutlich höherer Erlös erzielt werden können.
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Unechter Erfüllungsbetrug
A, der einen Felgenhandel betrieb, verkaufte gefälschte Markenfelgen zu einem geringen Preis. Dabei waren die Felgen objektiv das Geld wert. B, der davon ausging, dass es sich um Originalprodukte handle, kaufte einige Felgen, bemerkt den Schwindel jedoch bald.
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Vermögensbegriff 3 – Arbeitskraft der Prostituierten
A vereinbart mit der Prostituierten P, dass diese gegen Geld mit ihm sexuell verkehren soll. Er versichert - für P glaubhaft - anschließend zahlen zu wollen. Nach der Leistungserbringung durch P weigert sich A, wie von Anfang an geplant, zu zahlen.
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Vermögensbegriff 2
A kauft Drogen bei B. A täuscht dabei seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit vor, und gibt an, nach Erhalt der Ware zu zahlen. Daher unterlässt B die Geltendmachung seines "Anspruchs" Zug-um-Zug. Nach dem Erhalt der Ware macht A sich wie geplant, ohne zu zahlen aus dem Staub.
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Vermögensbegriff 1
A möchte Drogen kaufen. Er trifft sich daher mit dem B, der vorgibt, ihm die entsprechende "Ware" beschafft zu haben. Nachdem A dem B das Geld übergeben hat, macht sich B jedoch, ohne seinerseits die Drogen zu übergeben, aus dem Staub.
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Betrug durch Spendenwerbung- und beschaffung
T betreibt durch plakative Anschreiben (sog. Mailings) Spendenwerbung. Darin behauptet T, eine Spende könne die Krebsforschung fördern. T macht in den Mailings keine konkreten Angaben darüber, welcher Anteil der Spenden tatsächlich in die Krebsforschung fließe. Tatsächlich fließen 20% in die Krebsforschung, 80% werden zu Werbezwecken genutzt oder als sonstige Verwaltungskosten verbucht. O spendet €100 in der Erwartung, das Geld komme der Krebsforschung zu Gute.
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Sachgedankliches Mitbewusstsein des Getäuschten
Geldeintreiber T erhält von einem Schuldner €500. Er erkennt jedoch, dass es sich bei den Geldscheinen um Falschgeld handelt. Um nicht auf dem Falschgeld sitzen zu bleiben, entscheidet sich T dieses in den Umlauf zu bringen. Bei einem Einkauf im Media-Markt legte er der Kassiererin K die falschen Geldscheine zur Bezahlung vor, um nicht nur die Waren, sondern auch das Wechselgeld als entsprechenden „echten“ Gegenwert zu erhalten. K fällt nicht auf, dass es sich um Falschgeld handelt.
Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
„Teufelsaustreibung“ – Erkennbarkeit der Täuschung und Leichtgläubigkeit des Getäuschten
T spielt dem O vor, dass sein Haus vom Teufel besessen sei. T bietet dem angsterfüllten O gegen eine Zahlung von €5000 an, den Teufel auszutreiben. T weiß, dass ihr Gerede vom “Teufel” Hokuspokus ist und sie niemandem den “Teufel austreiben" kann. Jedoch glaubt der überaus naive und leichtgläubige O der T und zahlt ihr das Geld zur Teufelsaustreibung.
Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Enkeltrick – Zweifel des Getäuschten an der Wahrheit der vorgetäuschten Tatsache
T ruft bei der Rentnerin O an. Er gibt sich als ihr verschollener Enkel aus. T bittet O um €500, da er sich in Geldnöten befinde. O hat Zweifel, ob T wirklich ihr Enkel ist. Jedoch hält sie die Möglichkeit, dass T ihr Enkel ist für wahrscheinlicher und überweist ihm das Geld.
Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle – Keine Beobachtung durch Tankwart
T tankt an der Selbstbedienungstankstelle des O. T hat nicht vor, seine Tankfüllung zu zahlen. Vielmehr möchte er nach dem Tankvorgang unbemerkt verschwinden. T rechnet aber damit, von O, der in der Tankstelle am Kassenautomaten sitzt, beobachtet zu werden. Jedoch ist O gerade abgelenkt und bemerkt den Tankvorgang des T überhaupt nicht. T fährt nach dem Tanken einfach davon.
Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Sozialhilfebetrug – Täuschung durch Unterlassen
A wurde arbeitslos und bezog berechtigterweise Arbeitslosengeld II. Ihm war bekannt, dass er gesetzlich verpflichtet ist (§ 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I), Veränderungen in seinen Vermögensverhältnissen unverzüglich gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Als er ein Jahr später eine neue Arbeitsstelle fand, teilte er dies der zuständigen Sachbearbeiterin bei Agentur für Arbeit nicht mit. Er erhielt weiter Arbeitslosenhilfe, ohne dazu berechtigt zu sein.
Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Insertionsofferte
T bietet O, dem Verfasser einer Todesanzeige, an, die Anzeige im Internet erneut zu veröffentlichen (sog. Insertionsofferte). Äußerlich ähnelt T's Schreiben einer Rechnung für bereits erbrachte Leistungen. Wie von T erhofft, hält O das Schreiben ohne genauere Prüfung für eine Rechnung und überweist T Geld.