Kartellverstoß bei fehlender Kenntnis der Geschäftsführung?


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Die Poliere von drei ortsansässigen Bauunternehmen befürchten, ihre Jobs zu verlieren, wenn ortsfremde Unternehmen Aufträge erhalten. Sie stimmen deshalb im Vorfeld einer öffentlichen Ausschreibung ihre Angebote ab. Die jeweiligen Geschäftsleitungen haben davon keine Kenntnis. Die Poliere sind zur Abgabe der Angebote im Namen der Unternehmen befugt.

Einordnung des Falls

Kartellverstoß bei fehlender Kenntnis der Geschäftsführung?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Unternehmen kann nur einen Kartellverstoß begehen, wenn die Geschäftsführung davon Kenntnis hat.

Nein!

Einem Unternehmen wird das Verhalten aller Personen zugerechnet, die über die nötige Vertretungsmacht für die Beteiligung an einer Vereinbarung verfügen. Unerheblich ist auch, wo und wann die Vereinbarung getroffen wurde und welchen Zweck die Beteiligten mit ihr verfolgen. Gleichgültig ist auch, ob sich ein Unternehmen freiwillig oder unter Druck seiner Konkurrenten an dem Kartell beteiligt.

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