Compliance
Kartellrechts-Compliance
Wettbewerbswidrige Absprachen
Das europäische Kartellverbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV
Das europäische Kartellverbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Das deutsche Pharmaunternehmen A verkauft in Europa ein Medikament gegen Bluthochdruck. Der französische Händler F verkauft das Medikament in Deutschland weiter. A droht, F nicht mehr zu beliefern, solange F in Deutschland weiterverkaufe. F stoppt daraufhin den Verkauf in Deutschland.
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Einordnung des Falls
Das europäische Kartellverbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A und F bilden ein Kartell, das gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstößt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Kartell verstößt auch gegen § 1 GWB.
Ja, in der Tat!
3. Das Kartell ist ausnahmsweise erlaubt, weil es sich um eine Vereinbarung zwischen einem Lieferanten (A) und einem Belieferten (F) handelt (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Vertikal-GVO).
Nein!
4. F kann Medikamente in Deutschland verkaufen, ohne dass A die Belieferung einstellen darf. Die Absprache ist nichtig. (Art. 101 Abs. 2 AEUV/§ 134 BGB)
Genau, so ist das!
5. Die Europäische Kommission kann gegen A und F Geldbußen verhängen.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
12.11.2019, 07:14:58
Bei der vierten Frage wird etwas davon gesagt, dass das Medikament weiterverkauft werden darf ohne dass der Lieferant die Lieferung einstellen dürfe. Unabhängig davon, dass die Beschränkung durch den Lieferanten unzulässig ist - die Entscheidung des Lieferanten den Kunden nicht mehr zu beliefern (unabhängig möglicher Verträge) unterliegt der Vertragsfeiheit. Daher ist die Eingangsfrage nicht ganz passend.
Marc
12.11.2019, 17:25:34
Lieber Marcus, nach Art. 102 Abs. 2 AEUV als auch § 139 ist der gesamte Vertrag nur nichtig, wenn sich die einzelne Vereinbarung nicht vom gesamten Vertrag trennen lässt. Die Vereinbarung ist hier aber nicht in einer solchen Weise mit dem Vertrag verbunden. Welche Auswirkung dies auf den Rest des Vertrags hat, richtet sich indes nach § 139 BGB. Dieser regelt, dass der gesamte Vertrag nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen wäre. Hier haben A und F schon vor der Absprache ein Belieferungsverhältnis. Erst danach kommt die nichtige Vereinbarung zustande. Weil der Vertrag damit immer noch besteht, muss A den F weiterhin beliefern. Ich hoffe, dass die vierte Frage damit klarer wird! Beste Grüße Marc