Das europäische Kartellverbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV


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Das deutsche Pharmaunternehmen A verkauft in Europa ein Medikament gegen Bluthochdruck. Der französische Händler F verkauft das Medikament in Deutschland weiter. A droht, F nicht mehr zu beliefern, solange F in Deutschland weiterverkaufe. F stoppt daraufhin den Verkauf in Deutschland.

Einordnung des Falls

Das europäische Kartellverbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A und F bilden ein Kartell, das gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstößt.

Genau, so ist das!

Ein verbotenes Kartell ist nach Art. 101 Abs. 1 AEUV (1) (a) eine Vereinbarung oder (b) abgestimmte Verhaltensweise mehrerer Unternehmen oder (c) ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung, (2) die dazu geeignet ist, den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten (Zwischenstaatlichkeitsklausel), (3) spürbar zu beeinträchtigen (Spürbarkeit) und (4) eine Wettbewerbsbeschränkung (5) (a) bezweckt oder (b) bewirkt. Zu 1) b): Die Abstimmung muss nicht ausdrücklich erfolgen, es genügt, wenn beide Unternehmen das Verhalten des anderen Unternehmens voraussagen können und dies nutzen, um den Wettbewerb nach ihrem Willen zu verfälschen.F zieht sich aus Deutschland zurück, womit ein Wettbewerber vom deutschen Markt ausscheidet.

2. Das Kartell verstößt auch gegen § 1 GWB.

Ja, in der Tat!

Ein verbotenes Kartell gemäß § 1 GWB ist (1) (a) eine Vereinbarung oder (b) abgestimmte Verhaltensweise mehrerer Unternehmen oder (c) ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung, (2) die den Wettbewerb spürbar beeinträchtigt (Spürbarkeit) und (3) eine Wettbewerbsbeschränkung (a) bezweckt oder (b) bewirkt. Ein Verhalten, das gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstößt und den deutschen Markt beeinträchtigt, verstößt auch immer gleichzeitig gegen § 1 GWB.

3. Das Kartell ist ausnahmsweise erlaubt, weil es sich um eine Vereinbarung zwischen einem Lieferanten (A) und einem Belieferten (F) handelt (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Vertikal-GVO).

Nein!

Die Freistellung in Art. 2 Abs. 1 S. 1 Vertikal-GVO (beziehungsweise § 2 Abs. 2 S. 1 GWB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 S. 1 Vertikal GVO) gilt nicht für Verhaltensweisen, die gegen eine der Kernbeschränkungen in Art. 4 Vertikal-GVO verstoßen. Sie erlaubt keine sog. Hardcore-Kartelle, d.h. Kartelle, die zielgerichtet geschlossen werden. Ein Hardcore-Kartell liegt etwa vor bei einer Vereinbarung, die das Gebiet einschränkt, in dem der Belieferte Produkte weiterverkaufen darf (Art. 4 lit. b Vertikal-GVO). Hier haben A und F abgemacht, dass F sich komplett aus Deutschland zurückzieht.

4. F kann Medikamente in Deutschland verkaufen, ohne dass A die Belieferung einstellen darf. Die Absprache ist nichtig. (Art. 101 Abs. 2 AEUV/§ 134 BGB)

Genau, so ist das!

Eine verbotene Absprache in einem Kartell ist nichtig. Das ergibt sich für das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV aus Art. 101 Abs. 2 AEUV und für das Kartellverbot des § 1 GWB aus § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot). Die Regelungen sollen den Wettbewerb und die Kartellanten selbst schützen. F ist an die Absprache mit A, nicht in Deutschland weiterzuverkaufen, nicht gebunden.

5. Die Europäische Kommission kann gegen A und F Geldbußen verhängen.

Ja, in der Tat!

Die Europäische Kommission kann eine Geldbuße festsetzen, wenn ein (1) Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung (2) vorsätzlich oder fahrlässig gegen (3) Art. 101 oder Art. 102 AEUV verstoßen hat (Art. 23 Abs. 2 S. 1 lit. a VO (EG) Nr. 1/2003). Die Geldbuße darf höchstens 10 % des Umsatzes des Vorjahres betragen (Art. 23 Abs. 2 S. 2 VO (EG) Nr. 1/2003). Da auch F bei der Gebietsaufteilung geholfen hat, kann die Kommission gegen beide Unternehmen ein Bußgeld verhängen. Oft geht um Bußgelder in Millionen-, manchmal sogar Milliardenhöhe. Die Kommission kann sich entscheiden, den Sachverhalt bei der ansonsten zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörde zu belassen (Art. 11 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1/2004). Diese wendet dann nationales Verfahrensrecht an.

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