Öffentliches Recht
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Diskriminierende Preisgestaltung im kommunalen Schwimmbad
Diskriminierende Preisgestaltung im kommunalen Schwimmbad
26. Januar 2025
8 Kommentare
4,6 ★ (20.724 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Fremdenverkehrsverband des Landkreises B betreibt über die eigene B-GmbH ein Schwimmbad. Einwohner von B zahlen günstigere Eintrittspreise als auswärtige Besucher. A ist aus seinem Wohnort im nahen Österreich zum Schwimmen gekommen und muss den höheren Eintrittspreis zahlen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Diskriminierende Preisgestaltung im kommunalen Schwimmbad
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A kann sich gegenüber der B-GmbH auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen, obwohl er Österreicher ist.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Genügt das Einheimischenprivileg in der Preisgestaltung der B-GmbH den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Landkreisen und Gemeinden ist es verwehrt, ihre Einwohner bevorzugt zu behandeln.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Verletzt das Einheimischenprivileg in der Preisgestaltung der B-GmbH die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV)?
Ja!
5. Kann A sich gegenüber der B-GmbH auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) berufen, obwohl weder Dienstleistung noch Dienstleistungserbringer (B-GmbH) die Grenze überschreiten?
Genau, so ist das!
6. Die B-GmbH kann A entgegenhalten, dass sie als juristische Person des Privatrechts nicht an die Grundrechte gebunden ist.
Nein, das trifft nicht zu!
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