Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Widerruf & Verbraucherverträge

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag IV- auf dem Jahrmarkt

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag IV- auf dem Jahrmarkt

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft sich auf dem Stuttgarter Frühlingsfest an der Bude von Verkäuferin V eine riesige Zuckerwatte. Als er sich an seine Neujahrsvorsätze erinnert, will er den Kaufvertrag widerrufen.

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Einordnung des Falls

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag IV- auf dem Jahrmarkt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Neben der Eröffnung des Anwendungsbereiches der verbraucherschützenden Vorschriften (§ 312 BGB), setzt das Widerrufsrecht aus § 312g BGB voraus, dass ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag (§ 312b BGB) oder Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB) vorliegt.

Genau, so ist das!

Die Widerrufsmöglichkeit soll den Verbraucher vor einer Überrumpelungssituation bewahren und ihm die Möglichkeit geben, die Ware zu prüfen. Da solche Probleme nicht bei allen Verbraucherverträgen auftreten, ist die Widerruflichkeit kein generelles Prinzip des deutschen oder europäischen Verbraucherschutzrechts. Dem Verbraucher steht nur in den gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu.
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2. Handelt es sich bei dem Kaufvertrag über die Zuckerwatte um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag?

Nein, das trifft nicht zu!

Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Vertrag liegt vor, wenn er in einer der von § 312b Abs. 1 BGB genannten Situationen abgeschlossen wurde. Der Begriff des Geschäftsraums ist dabei in § 312b Abs. 2 BGB legaldefiniert und umfasst sowohl unbewegliche, also auch bewegliche Gewerberäume.Vorliegend fand der Kauf an Vs Jahrmarktbude statt. Hierbei handelt es sich um einen beweglichen Gewerberaum, in dem V ihre Tätigkeit gewöhnlich ausübt (§ 312b Abs. 2 S. 2 BGB).
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