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Widerruf & Verbraucherverträge
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag IV- auf dem Jahrmarkt
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag IV- auf dem Jahrmarkt
4. April 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (5.707 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K kauft sich auf dem Stuttgarter Frühlingsfest an der Bude von Verkäuferin V eine riesige Zuckerwatte. Als er sich an seine Neujahrsvorsätze erinnert, will er den Kaufvertrag widerrufen.
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Einordnung des Falls
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag IV- auf dem Jahrmarkt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Neben der Eröffnung des Anwendungsbereiches der verbraucherschützenden Vorschriften (§ 312 BGB), setzt das Widerrufsrecht aus § 312g BGB voraus, dass ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag (§ 312b BGB) oder Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB) vorliegt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Handelt es sich bei dem Kaufvertrag über die Zuckerwatte um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juradino
1.11.2022, 08:28:20
Ist die Antwort dann nicht richtig?

Nora Mommsen
3.11.2022, 13:02:33
Hallo Juradino, das Widerrufsrecht liegt nur bei Verträgen vor, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden. Der Jahrmarkt ist zwar "draußen", sodass man auf den ersten Blick das Vorliegen dieser Voraussetzung annehmen könnte. Allerdings ist der Begriff des Geschäftsraums legaldefiniert in dem Sinne, dass "bewegliche und unbewegliche Räume" erfasst sind. Bei der Bude handelt es sich um einen beweglichen Raum, aus dem heraus V die Zuckerwatte verkauft hat. Im Rechtssinne wurde der Vertrag damit "in einem Geschäftsraum" geschlossen. "Falsch" ist damit die richtige Antwort. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
cornelius.spans
19.2.2025, 20:55:14
Hi, bewegliche Gewerberäume, sind nach § 312b II 1 BGB dann Gewerberäume, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich in diesen ausübt. Wann ist eine "gewöhnliche" Ausübung gegeben? 1. Klar gegeben, wenn der Verkaufsstand immer von Markt zu Markt zieht und der Unternehmer nur auf diese Weise tätig wird. 2. Wenn ein Unternehmer mit unbeweglichen Gewerberäumen ein mal im Jahr aus einem Stand heraus verkauft, um auch auf dem heimischen Stadt-Fest vertreten zu sein. Ist das schon gewöhnlich? Kommt es zB auf eine Regelmäßigkeit an? Jedenfalls eine Überrumpelungsgefahr, vor der § 312b BGB schützen will ist hier meines Erachtens grundsätzlich nicht gegeben. Aber reicht das aus, damit auch eine gewöhnliche Ausübung gegeben ist? Worauf genau zielt dieses Erfordernis ab? Vlt. kann jemand helfen;) MfG