Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Widerruf & Verbraucherverträge

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag IV- auf dem Jahrmarkt

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag IV- auf dem Jahrmarkt

4. April 2025

6 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft sich auf dem Stuttgarter Frühlingsfest an der Bude von Verkäuferin V eine riesige Zuckerwatte. Als er sich an seine Neujahrsvorsätze erinnert, will er den Kaufvertrag widerrufen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag IV- auf dem Jahrmarkt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Neben der Eröffnung des Anwendungsbereiches der verbraucherschützenden Vorschriften (§ 312 BGB), setzt das Widerrufsrecht aus § 312g BGB voraus, dass ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag (§ 312b BGB) oder Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB) vorliegt.

Genau, so ist das!

Die Widerrufsmöglichkeit soll den Verbraucher vor einer Überrumpelungssituation bewahren und ihm die Möglichkeit geben, die Ware zu prüfen. Da solche Probleme nicht bei allen Verbraucherverträgen auftreten, ist die Widerruflichkeit kein generelles Prinzip des deutschen oder europäischen Verbraucherschutzrechts. Dem Verbraucher steht nur in den gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu.
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2. Handelt es sich bei dem Kaufvertrag über die Zuckerwatte um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag?

Nein, das trifft nicht zu!

Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Vertrag liegt vor, wenn er in einer der von § 312b Abs. 1 BGB genannten Situationen abgeschlossen wurde. Der Begriff des Geschäftsraums ist dabei in § 312b Abs. 2 BGB legaldefiniert und umfasst sowohl unbewegliche, also auch bewegliche Gewerberäume.Vorliegend fand der Kauf an Vs Jahrmarktbude statt. Hierbei handelt es sich um einen beweglichen Gewerberaum, in dem V ihre Tätigkeit gewöhnlich ausübt (§ 312b Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juradino

Juradino

1.11.2022, 08:28:20

Ist die Antwort dann nicht richtig?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

3.11.2022, 13:02:33

Hallo Juradino, das Widerrufsrecht liegt nur bei Verträgen vor, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden. Der Jahrmarkt ist zwar "draußen", sodass man auf den ersten Blick das Vorliegen dieser Voraussetzung annehmen könnte. Allerdings ist der Begriff des Geschäftsraums legaldefiniert in dem Sinne, dass "bewegliche und unbewegliche Räume" erfasst sind. Bei der Bude handelt es sich um einen beweglichen Raum, aus dem heraus V die Zuckerwatte verkauft hat. Im Rechtssinne wurde der Vertrag damit "in einem Geschäftsraum" geschlossen. "Falsch" ist damit die richtige Antwort. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

CO

cornelius.spans

19.2.2025, 20:55:14

Hi, bewegliche Gewerberäume, sind nach § 312b II 1 BGB dann Gewerberäume, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich in diesen ausübt. Wann ist eine "gewöhnliche" Ausübung gegeben? 1. Klar gegeben, wenn der Verkaufsstand immer von Markt zu Markt zieht und der Unternehmer nur auf diese Weise tätig wird. 2. Wenn ein Unternehmer mit unbeweglichen Gewerberäumen ein mal im Jahr aus einem Stand heraus verkauft, um auch auf dem heimischen Stadt-Fest vertreten zu sein. Ist das schon gewöhnlich? Kommt es zB auf eine Regelmäßigkeit an? Jedenfalls eine Überrumpelungsgefahr, vor der § 312b BGB schützen will ist hier meines Erachtens grundsätzlich nicht gegeben. Aber reicht das aus, damit auch eine gewöhnliche Ausübung gegeben ist? Worauf genau zielt dieses Erfordernis ab? Vlt. kann jemand helfen;) MfG


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