Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Streitstand: Mittelbarer Täter hat seine Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen
Streitstand: Mittelbarer Täter hat seine Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T plant mit D, wie diese gemeinsam den O erschrecken können. Dazu soll D auf den O mit einer Spielzeugwaffe schießen. T überreicht dem D jedoch eine echte Waffe, was D nicht erkennt. Auf dem Weg zu O erkennt D jedoch, dass es sich um eine echte Waffe handelt und lässt von dem Vorhaben ab.
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Einordnung des Falls
Streitstand: Mittelbarer Täter hat seine Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist der Versuch eines Totschlages (§ 212 Abs. 1 StGB) strafbar?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat T „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlages?
Ja, in der Tat!
3. Hat T „Tatentschluss“, die Tat durch D zu begehen?
Ja!
4. Hat T nach der Einzellösung „unmittelbar angesetzt“?
Ja, in der Tat!
5. Hat T nach der Entlassungstheorie „unmittelbar angesetzt“?
Ja!
6. Hat T nach der Gesamtlösung „unmittelbar angesetzt“?
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Bedarf es vorliegend eines Streitentscheides?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
LRS
30.12.2022, 00:51:57
Handelt es sich in der Beispielsreihe nicht immer um einen un
doloses Werkzeug? (Wenn D nicht weiß, dass es eine echte Waffe ist, also ohne
Vorsatzhandelt) Vielen Dank schonmal!
Nora Mommsen
2.1.2023, 11:57:58
Hallo LRS, in diesem Fall erkennt D ja die Echtheit der Waffe. Welche Beispielsreihe meinst du, dann können wir es besser erläutern :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
LRS
2.1.2023, 12:26:43
„T überreicht dem D jedoch eine echte Waffe, was D nicht erkennt.“ Ich dachte, hierauf käme es an. Das ist bei den Fällen davor auch im SV. Aus der Sicht des T handelt D ohne Tötungs
vorsatz:) ist das im Rahmen des Tatentschlusses nicht entscheidend?
Juramaus
1.2.2023, 11:57:57
Super aufgearbeitet. Dieses Problem hatte mich gerade in einer Probeklausur überrascht und es war mir nicht möglich es gescheit zu lösen (Mangel Kenntnis). Insbesondere erscheint mir jetzt wichtig sich klar zu machen, ob eine Tatzeit "vereinbart" wurde von Täter und Tatmittler. In der Klausur war davon auszugehen, dass der Tatmittler jeder Zeit hätte handeln können und der Täter durch einen späteren Anruf erst erfährt, dass dies "noch nicht" geschehen ist. So ließ sich dann darauf schließen, dass er nach Einwirken auf den Tatmittler diesen entlassen hat und von einer Tatausführung ausging. Nur so als klausurtaktischer Hinweis. 👍
Lukas_Mengestu
1.2.2023, 12:52:57
Herzlichen Dank, Juramaus! Dann drücken wir die Daumen, dass Du mit der Erfahrung der Probeklausur und im Anschluss an diese Session das Thema im "Ernstfall" nun souverän lösen wirst :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team