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Vorwirkung und Frustrationsverbot vor Ablauf der Umsetzungsfrist am Flughafenfall
Sachverhalt
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Weitere für Dich ausgewählte Fälle

Verbot der Altersdiskriminierung und Bindungswirkung von Richtlinien („Mangold“)
Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie gegen Altersdiskriminierung ist abgelaufen. Deutschland hat jedoch eine Zusatzfrist in Anspruch genommen. Der 56-Jährige M wird ohne sachliche Begründung befristet angestellt. Dies ist gemäß § 14 Abs. 3 TzBfG für Personen ab 52 Jahren zulässig.

Bindungswirkung von EU-Richtlinien und Altersdiskriminierung („Kücükdeveci“)
K wird entlassen. Für die Berechnung der Kündigungsfrist wird ihre Beschäftigungszeit vor dem 25. Lebensjahr entsprechend nach § 622 Abs. 2 BGB a.F. unbeachtet gelassen. Der EuGH hat im Wege der Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit von § 622 BGB a.F. mit Unionsrecht zu entscheiden.