
Öffentliches Recht > Europarecht
„Kücükdeveci“
K wird entlassen. Für die Berechnung der Kündigungsfrist wird ihre Beschäftigungszeit vor dem 25. Lebensjahr entsprechend nach § 622 Abs. 2 BGB a.F. unbeachtet gelassen. Der EuGH hat im Wege der Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit von § 622 BGB a.F. mit Unionsrecht zu entscheiden.
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Zureichende Umsetzung bei überschießender Regelung
Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sieht vor, dass Verkäufer bei Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs die Kosten zu tragen haben, die notwendig sind für Ein- und Ausbau eines als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts. Der deutsche Gesetzgeber hat dies in § 439 Abs. 3 BGB umgesetzt.

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Umsetzung durch richtlinienkonforme Auslegung
Mitgliedstaat N setzt die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen nicht um. N ist der Auffassung, dass die bestehenden nationalen Regelungen die Ziele der Richtlinie bereits durch richtlinienkonforme Auslegung erreichen können.
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Unzureichende Umsetzung wegen abweichender Formulierung, die den Inhalt ändert
Die Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf eröffnet die Möglichkeit, für gebrauchte Sachen eine verkürzte Haftungsdauer von einem Jahr vorzusehen. § 476 Abs. 2 BGB a.F. sah als nationale Umsetzungsnorm vor, dass Parteien eine verkürzte Verjährungsfrist von einem Jahr vorsehen können.
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Hinreichende Umsetzung bei bloßer Formulierungsänderung
Nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sind Vereinbarungen, durch welche die mit der Richtlinie gewährten Rechte eingeschränkt werden, für den Verbraucher nicht bindend. § 476 Abs. 1 BGB sieht dagegen vor, dass der Unternehmer sich auf solche Vereinbarungen nicht berufen kann.