
Öffentliches Recht > Europarecht
„Mangold“
Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie gegen Altersdiskriminierung ist abgelaufen. Deutschland hat jedoch eine Zusatzfrist in Anspruch genommen. Der 56-Jährige M wird ohne sachliche Begründung befristet angestellt. Dies ist gemäß § 14 Abs. 3 TzBfG für Personen ab 52 Jahren zulässig.

Öffentliches Recht > Europarecht
Umsetzung durch richtlinienkonforme Auslegung
Mitgliedstaat N setzt die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen nicht um. N ist der Auffassung, dass die bestehenden nationalen Regelungen die Ziele der Richtlinie bereits durch richtlinienkonforme Auslegung erreichen können.