Hamburger Zivildienstleistender
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der bewegungsunfähige Schwerstbehinderte P lässt sich vom Zivildienstleistenden Z zwecks sexueller Befriedigung in Müllsäcke verpacken und in einen Müllcontainer werfen. Dafür täuscht er diesen über eine spätere Rettung und seine eigentliche Selbsttötungsabsicht. Am nächsten Morgen ist P tot.
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Einordnung des Falls
Hamburger Zivildienstleistender
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Z hat den Tod des P kausal herbeigeführt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Z hat sich objektiv sorgfaltspflichtwidrig verhalten (§ 222 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Der Tod des P war auch objektiv vorhersehbar.
Ja!
4. Nach Ansicht des BGH ist der Tod des P dem Z objektiv zurechenbar, weil P sich nicht eigenverantwortlich selbst gefährdet hat.
Genau, so ist das!
5. Nach anderer Ansicht lag die Verantwortung indes ausschließlich bei P, sodass Z nicht wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden könne.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.