Hamburger Zivildienstleistender
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der bewegungsunfähige Schwerstbehinderte P lässt sich vom Zivildienstleistenden Z zwecks sexueller Befriedigung in Müllsäcke verpacken und in einen Müllcontainer werfen. Dafür täuscht er diesen über eine spätere Rettung und seine eigentliche Selbsttötungsabsicht. Am nächsten Morgen ist P tot.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Hamburger Zivildienstleistender
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Z hat den Tod des P kausal herbeigeführt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Z hat sich objektiv sorgfaltspflichtwidrig verhalten (§ 222 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Der Tod des P war auch objektiv vorhersehbar.
Ja!
4. Nach Ansicht des BGH ist der Tod des P dem Z objektiv zurechenbar, weil P sich nicht eigenverantwortlich selbst gefährdet hat.
Genau, so ist das!
5. Nach anderer Ansicht lag die Verantwortung indes ausschließlich bei P, sodass Z nicht wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden könne.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
27.5.2022, 10:25:54
Würde man in Gesamtergebnis Erfolg mit der Prüfung bekommen oder würde man bei der Rechtswidrigkeit/Schuld noch Probleme bekommen oder sogar rausfliegen ?
Nora Mommsen
21.6.2022, 12:01:04
Hallo Blotgrim, der BGH hat in diesem Fall keine relevanten rechtfertigenden oder entschuldigenden Umstände erkannt. Insbesondere habe Z keinem den
Vorsatzoder die Schuld ausschließenden Irrtum über die Gefährlichkeit oder sonstigen Umstände der Handlung unterlegen. Es bleibt aber natürlich in der Klausur immer das Ergebnis der genauen Auswertung des Sachverhalts. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
I-m-possible
15.7.2022, 08:00:43
Eine Rechtfertigende Einwilligung des Opfers ist doch schon m.E nach nicht gegeben wenn die Grenze der Sittenwidrigkeit aus der Überlegung gem. §§228,216 überschritten ist.
Lukas_Mengestu
8.8.2022, 16:46:33
Hallo I-m-possible, in der Aufgabe liegt der Schwerpunkt der Prüfung auf der Prüfung des Tatbestandes und der Frage der Zurechenbarkeit des Todes. Die Frage der Einwilligung ist nach der Rechtsprechung bei der einverständlichen Fremdgefährdung dagegen erst auf Ebene der Rechtswidrigkeit zu prüfen. Auf die Grenze der "Sittenwidrigkeit" stellt man dabei allerdings nur bei Körperverletzungsdelikten. Dies ergibt sich aus § 2
28 StGB("gegen die guten Sitten verstößt"). Eine Einwilligung in ein Tötungsdelikt ist dagegen schlechthin unuzulässig, was aus der Wertung des § 216 StGB folgt, der selbst die Tötung auf Verlangen unter Strafe stellt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
objektivezurechnung
23.10.2023, 15:30:21
Warum nimmt dann ein Teil der Literatur eine wirksame rechtfertigende Einwilligung des Opfers an?