Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Fahrlässigkeit

Subjektive Fahrlässigkeit: Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung (-)

Subjektive Fahrlässigkeit: Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung (-)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Fahrschüler A ist beim Autofahren zwar stets besonders vorsichtig, aber gänzlich untalentiert. In seiner 75. Fahrstunde verwechselt er das Brems- mit dem Gaspedal und fährt einen Passanten um, weil er es einfach nicht besser kann.

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Einordnung des Falls

Subjektive Fahrlässigkeit: Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung (-)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die schuldhafte Begehung eines Fahrlässigkeitsdelikts setzt voraus, dass der Täter auch subjektiv fahrlässig gehandelt hat.

Ja!

Neben den allgemeinen Entschuldigungsgründen prüft die Rspr. und hL im Rahmen der Schuld die subjektive Fahrlässigkeit. Danach muss dem Täter auch eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und eine subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts vorzuwerfen sein. Dabei sind individuell geringere Fähigkeiten oder Kenntnisse bzw. die individuell verringerte Möglichkeit der Erfolgsvoraussicht zu berücksichtigen, sodass beispielsweise intellektuelle oder körperliche Mängel, mangelndes Erfahrungswissen oder Reaktionsvermögen, Affekt- oder Erregungszustände den Täter entlasten können.
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2. A handelte subjektiv sorgfaltspflichtwidrig (§ 222 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung setzt voraus, dass der Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten in der Lage war, die objektive Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Reichen etwa seine intellektuellen oder körperlichen Fähigkeiten, seine Kenntnisse und Erfahrungen dazu nicht aus, kann ihm der objektive Sorgfaltsverstoß nicht persönlich vorgeworfen werden. Zwar hätte ein durchschnittlicher Fahrschüler in seiner 75. Fahrstunde die Verkehrssituation wohl gemeistert. Allerdings war A nach seinen persönlichen Fahrfähigkeiten dazu nicht in der Lage. In Betracht kommt eventuell eine Haftung des Fahrlehrers, wenn dieser beispielsweise nicht aufmerksam genug war.
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