Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Fahrlässigkeit
Abgrenzung nach Verantwortungsbereichen – Retterfall mit berufsmäßigen Rettern
Abgrenzung nach Verantwortungsbereichen – Retterfall mit berufsmäßigen Rettern
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bauarbeiter B soll markierte Metallrohre stillgelegter Leitungen zerlegen. Als er versehentlich an einer benachbarten Gasleitung ansetzt, entzündet sich ausströmendes Gas am Funkenflug seines Trennschleifers. Aufgrund der Hitze reißt die Leitung unerkannt aus ihrer Verankerung, sodass es zu einer Explosion kommt. Zwei zur Feuerlöschung herbeigeeilte Feuerwehrmänner werden tödlich verletzt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgrenzung nach Verantwortungsbereichen – Retterfall mit berufsmäßigen Rettern
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat den Tod der beiden Feuerwehrmänner kausal herbeigeführt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Strafbarkeit des B wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil der beiden Feuerwehrmänner setzt einen objektiven Sorgfaltspflichtverstoß voraus (§ 222 StGB).
Ja!
3. B handelte objektiv sorgfaltspflichtwidrig (§ 222 StGB).
Genau, so ist das!
4. Der Tod der Feuerwehrmänner war auch objektiv vorhersehbar.
Ja, in der Tat!
5. Nach den Grundsätzen der sog. bewussten Selbstschädigung kann die Zurechnung eines Todeserfolgs ausgeschlossen sein.
Ja!
6. Diese Grundsätze sind erst recht auf die Zurechnung von Schädigungen solcher Personen, die rechtlich aufgrund von Berufspflichten zur Vornahme von Rettungshandlungen verpflichtet sind, übertragbar.
Genau, so ist das!
7. Der Tod der beiden Feuerwehrmänner ist dem B jedoch ausnahmsweise nicht zuzurechnen, da deren Rettungshandlungen im Hinblick auf die Explosionen mit offensichtlich unverhältnismäßigen Wagnissen verbunden war.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
kokapidis
19.12.2022, 20:17:55
Bei einer Frage steht, ob die Strafbarkeit wegen bewusster SelbstSCHÄDIGUNG ausgeschlossen ist. Es geht hier aber um eine bewusste SelbstGEFÄHRUNG, oder nicht? Die Feuerwehrleute gehen keinen Brand löschen, um sie selbst zu schädigen, aber gefährden sich durch ihr Verhalten naturgemäß. Also bewusste Selbstschädigung ist nicht gleich bewusste Selbstgefährdung, richtig?
Sniter
30.1.2023, 18:07:48
Ich würde da keinen großen Unterschied machen. Am Ende des Tages kommt es auf die Eigenverantwortlichkeit des Retters an. Wie man die einzelnen Elemente bei der Abgrenzung nennt -v.a. wenn sie sprachlich so eng beieinander liegen wie Du sie aufführtst- ist mE nicht relevant.
Jimmy105
17.7.2024, 13:00:07
Es geht um das eigenverantwortliche Handeln, also die Gefährdung(shandlung). So benenne ich es jedenfalls. Im Ergebnis muss dann aber auch ein Schaden, also eine Gefährdungsfolge eintreten. Ohne letztere stellt sich ja die Frage nicht ob etwas wie zugerechnet werden kann. zudem suggeriert "eigenverantwortlichkeit" ja grade die tatherrschaft und die ist eher handlungs- als erfolgsbezogen. Solange du diesen Unterschied klar machst sollte die nähere Bezeichnung irrelevant werden. Die meisten werden wohl abhaken sobald sie "eigenverantwortlich" und "selbst" lesen.