Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Objektive Zurechnung
HIV-Infektion – eigenverantwortliche Selbstschädigung
HIV-Infektion – eigenverantwortliche Selbstschädigung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 17-jährige verantwortungsreife O weiß von der HIV-Infektion ihres Freundes T und ist sich der Ansteckungsmöglichkeit bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr bewusst. Dennoch drängt O den T zu ungeschütztem Verkehr. Nach kurzer Zeit wird auch bei O der Aids-Erreger festgestellt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
HIV-Infektion (BayObLG NJW 1990, 131 - eigenverantwortliche Selbstschädigung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da O trotz Ts HIV-Infektion mit ihm ungeschützt Geschlechtsverkehr haben möchte, liegt eine Selbstgefährdung vor.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. O hat eigenverantwortlich gehandelt.
Ja!
3. T ist die HIV-Infizierung der O objektiv zuzurechnen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
19.4.2020, 18:05:59
Würde sich etwas anderes ergeben, wenn der T volljährig wäre?
Stefan Thomas Neuhöfer
19.4.2020, 21:00:15
Hi, danke für die Frage! Das Alter des T spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. In der Prüfung befindet man sich nach der Kausalität und fragt, ob hier eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen wurde (objektive Zurechenbarkeit). Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Opfer (hier O) als Dritter die Gefahr freiverantwortlich übernimmt. Irrtümer können in diesem Zusammenhang die Freiverantwortlichkeit ausschließen - hier gibt es einen Theoriestreit zwischen der Rechtsguts- und Schuldlösung bzw. der Einwilligungslösung. Man könnte sicher auch darüber nachdenken, ob die Freiverantwortlichkeit bei mangelnder Einsichtsfähigkeit aufgrund zu geringen Alters auszuschließen wäre (wobei mir dazu kein konkreter Fall aus der Rechtsprechung bekannt ist).
Stefan Thomas Neuhöfer
19.4.2020, 21:00:19
Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan
Isabell
28.10.2020, 09:41:36
Danke für die ausführliche Antwort! Sonnige Grüße
Der Paragraf
19.12.2021, 20:09:40
Zwei Anmerkungen: 1) Die Tatherrschaft liegt hier nicht allein bei O, sondern eben bei beiden gemeinsam. Demzufolge kann bei strikter Subsumtion unter den genannten Maßstab keine Selbstgefährdung, sondern nur eine ggf.
einverständliche Fremdgefährdungvorliegen. 2) Der Maßstab ist aber auch unscharf. Denn er vermischt das Merkmal der Eigenverantwortlichkeit mit dem Merkmal der Selbstgefährdung. Die (alleinige) Tatherrschaft entscheidet nur über letztere, während sich die Eigenverantwortlichkeit nach Einwilligungs-, bzw. Exkulpationsregeln beurteilt (str.).
Lukas_Mengestu
20.12.2021, 10:09:45
Vielen Dank für Deine Anmerkung. Wir haben die Aufgabe noch einmal präzisiert und hierbei insbesondere den Maßstab überarbeitet und nun kleinschrittiger nach Selbstgefährdung und Eigenverantwortlichkeit gefragt. Schau es Dir gerne noch einmal an. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Der Paragraf
20.12.2021, 14:47:57
Super, vielen Dank! :)
lennart20
27.2.2023, 12:49:42
Hier sollte mE nach stärker auf die Tatherrschaft hingewiesen werden und auch, dass die Eigenverantwortlichkeit umstritten ist und demnach auf die Einwilligungsl
ehreund die
Exkulpationslösungangesprochen werden sollte
as.mzkw
28.8.2024, 10:19:10
Im Titel heißt es unter der Kategorie „Probleme“: „Wie grenzt man die Teilnahme an einer Selbstgefährdung von einer eigenverantwortlichen Fremdgefährdung ab?“ Richtig ist: „Wie grenzt man die Teilnahme an einer Selbstgefährdung von einer einverständlichen Fremdgefährdung ab?“
Eigenverantwortliche Selbstgefährdungeinerseits und
einverständliche Fremdgefährdungandererseits schließen sich ja gerade aus.
QuiGonTim
15.10.2024, 15:18:07
Wie verhalten sich die Eigenverantwortlichkeit und die Voraussetzungen der rechtfertigenden Einwilligung zueinander? Gibt es Ähnlichkeiten? Müsste die Eigenverantwortlichkeit nicht deutlich enger gefasst sein, um der rechtfertigenden Einwilligungen überhaupt noch einen Anwendungsbereich zu lassen?