Einverständliche Fremdgefährdung („Hamburger Zivildienstleistender“)


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

P ist wegen einer schweren Behinderung bewegungsunfähig. Er lässt sich vom 20-jährigen Zivildienstleistenden Z zwecks sexueller Erregung in Müllsäcke verpacken und in einen Müllcontainer werfen. Seine Selbsttötungsabsicht verschleiert P dabei. Am nächsten Morgen ist er erstickt und erfroren.

Einordnung des Falls

Hamburger Zivildienstleistender (BGH NStZ 2003, 537 - einverständliche Fremdgefährdung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Z ist der Tod des P objektiv zuzurechnen.

Ja!

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn durch das Verhalten des Täters (1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen worden ist, die (2) sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert. Eine die Zurechnung ausschließende eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers ist von der einverständlichen Fremdgefährdung abzugrenzen. Das Opfer gefährdet sich selbst, wenn es selbstgefährdende Handlungen vornimmt oder sich in eine schon bestehende Gefahr hineinbegibt und die Tatherrschaft nicht allein bei dem "Täter" liegt.Z wurde nicht von P als Werkzeug benutzt. Über die konkret zum Tod führenden Umstände wurde Z nicht getäuscht (lediglich über das Motiv des P). Er hat die Gefährdungshandlung bewusst vorgenommen und dabei in extremer Weise im Widerspruch zu jedem medizinischen Alltagswissen gehandelt.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024