Einverständliche Fremdgefährdung („Hamburger Zivildienstleistender“)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

P ist wegen einer schweren Behinderung bewegungsunfähig. Er lässt sich vom 20-jährigen Zivildienstleistenden Z zwecks sexueller Erregung in Müllsäcke verpacken und in einen Müllcontainer werfen. Seine Selbsttötungsabsicht verschleiert P dabei. Am nächsten Morgen ist er erstickt und erfroren.

Einordnung des Falls

Hamburger Zivildienstleistender (BGH NStZ 2003, 537 - einverständliche Fremdgefährdung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Z ist der Tod des P objektiv zuzurechnen.

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Ja!

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn durch das Verhalten des Täters (1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen worden ist, die (2) sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert. Eine die Zurechnung ausschließende eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers ist von der einverständlichen Fremdgefährdung abzugrenzen. Das Opfer gefährdet sich selbst, wenn es selbstgefährdende Handlungen vornimmt oder sich in eine schon bestehende Gefahr hineinbegibt und die Tatherrschaft nicht allein bei dem "Täter" liegt.Z wurde nicht von P als Werkzeug benutzt. Über die konkret zum Tod führenden Umstände wurde Z nicht getäuscht (lediglich über das Motiv des P). Er hat die Gefährdungshandlung bewusst vorgenommen und dabei in extremer Weise im Widerspruch zu jedem medizinischen Alltagswissen gehandelt.

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JUM

Jumshidul

11.12.2019, 22:10:58

Das Z über die konkret zum Tod führenden Umstände nicht getäuscht wurde muss im Sachverhalt deutlich werden.

EDA

Eda

11.4.2020, 08:54:57

Z denkt es diene der sexuellen Erregung des P.

デニスKaito

デニスKaito

6.7.2020, 14:32:40

Muss es eben nicht. Was nicht im SV steht, sollte in der Bewertung des Falls auch keine Berücksichtigung finden.

デニスKaito

デニスKaito

6.7.2020, 14:35:07

Ich meine, man darf ja wohl davon ausgehen, dass jemand, den ich in einen Müllsack packe und draußen in die Tonne stecke, stirbt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.3.2021, 12:59:29

Danke Jumshidul für deinen Hinweis :) Nach unserer Auffassung gehen indes die zentralen Informationen für die Lösung des Falles aus dem Sachverhalt hervor, nämlich die Verringerung der Atemmöglichkeit des P durch den Müllsack, die Verbringung in die Tonne sowie die Kälte, aus dem Sachverhalt bereits hervor. Ohne eine Erwähnung einer entsprechenden Täuschung im Sachverhalt, sollte - wie SSJKaito schon ausgeführt hat - eine mögliche Täuschung bei der Falllösung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.3.2021, 13:00:59

Der BGH hat zudem deutlich zum Ausdruck gebracht, dass selbst für einen medizinischen Laien hätte offensichtlich sein müssen, dass das entsprechende Verhalten zum Tod des Opfers führen würde: „Der Angeklagte wurde über die konkreten Umstände der von ihm allein verursachten extremen Gefährdung nicht getäuscht. Zwar hatte der Suizident erklärt, er habe solches Tun schon öfter veranlaßt. Diese Äußerung begründete aber keinen Irrtum des Angeklagten hinsichtlich der konkreten Tatumstände. Der Angeklagte hat seine Gefährdungshandlungen bewußt vorgenommen und dabei in extremer Weise im Widerspruch zu jedem medizinischen Alltagswissen gehandelt, indem er die wesentlich reduzierten Atmungsmöglichkeiten weiter verringerte und das spätere Opfer lediglich mit Plastik eingekleidet gefährlicher Kälte

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.3.2021, 13:01:34

preisgab." Beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team

I-m-possible

I-m-possible

14.7.2021, 00:29:14

Kann man hier nicht argumentieren, dass die eigenverantwortliche Selbstgefährdung hier nicht vorliegt weil P nicht die alleine Tatherrschaft hatte (er ist schwerstbehindert und daher nicht mehr imstande die Tragweite seiner Handlung einzugehen) ?

Ferdinand

Ferdinand

14.7.2021, 08:28:32

In meinen Augen kann aus dem SV nicht geschlossen werden, der P sei nicht in der Lage dazu gewesene, die Tragweite seines Handelns zu erkennen. „Schwerbehindert“ ist nicht gleichbedeutend mit geistig behindert. Die meisten Rollstuhlfahrer sind geistig genauso fit wie Du und ich. (Der BGH schreibt dazu im hier zugrunde liegenden Fall: „S (das Opfer) verfügte über einen herausragenden Intellekt.“) . Daher kann nicht aus diesem Grund eine tatherrschaftliche Steuerung angenommen werden. Allerdings „ist in wertender Betrachtung zu entscheiden, ob der Angeklagte im Vollzug des Gesamtplans des zum Tode führenden Geschehens über die Gefährdungsherrschaft verfügte oder als Werkzeug des Suizidenten handelte. Letzteres wäre angesichts der eigenhändigen Ausführung der Gefährdungshandlungen durch den Angeklagten nur anzunehmen, falls der Lebensmüde den Angeklagten über das zum Tode führende Geschehen getäuscht und ihn mit Hilfe des hervorgerufenen Irrtums zum Werkzeug gegen sich selbst gemacht hätte.“ Das ist laut BGH hier nicht der Fall, da Z alle Tatumstände sowie die Gefährlichkeit seines Handelns erkannte. Im Übrigen empfehle ich das verlinkte Urteil zu lesen. Ist m. E. Lesenswert und verständlich geschrieben.

Edward Hopper

Edward Hopper

20.7.2022, 13:25:31

Ist eigenverantwortliche selbsgefährdung nicht doppelt gemoppelt?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

9.8.2022, 12:10:11

Hallo Edward Hopper, es ist der in der Literatur und Rechtsprechung gebräuchliche Begriff für diese Konstellation. Konkret dient es dazu abzugrenzen, ob die Person tatsächlich die letzte Kontrolle über die eigene Gefährdung innehatte oder beipielsweise doch derjenige auf dessen Ladefläche die geschädigte Person ungesichert mitgefahren ist. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

TI

Timurso

7.6.2024, 12:15:35

Und nein, es ist nicht doppelt gemoppelt. Das Merkmal "Selbstgefährdung" dient zur Abgrenzung der Tatherrschaft (Selbst- oder Fremdgefährdung). Das Merkmal "eigenverantwortlich" (oder auch "freiverantwortlich") stellt dagegen eher die subjektive Seite dar und fragt danach, ob sich das Opfer über die Reichweite seines Handelns im Klaren war. Nur wenn beides kumulativ vorliegt, entfällt die objektive Zurechnung.

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

4.8.2022, 16:02:58

Aus dem verlinkten Urteil: "Auf Nachfragen des Angeklagten versicherte er (das Opfer), dies schon öfter gemacht zu haben, und daß seine Bergung aus dem Container am Nachmittag sicher sei." Ich weiß, es handelt sich nur um kurze Beispielsfälle, allerdings solltet ihr diese Information meiner Ansicht nach unbedingt etwa als Frage in den Fall einbinden. Der Täter hat eben nicht von der konkreten Suizidabsicht des Opfers gewusst.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

5.8.2022, 10:45:31

Hallo DeliktusMaximus, vielen Dank für Deinen Hinweis. Der Umstand, dass der ZIvi hier nichts von der konkreten Suizidabsicht weiß, ergibt sich nach unserer Auffassung bereits aus der Angabe im Sachverhalt, dass P seine Selbsttötungsabsicht verschleiert. Um den Fall kurz zu halten, haben wir die Einzelheiten hierzu weggelassen. Die Verschleierung erfolgt dadurch, dass P dem Zivi vorgaukelt, dies mache er öfter und er werde sicher gerettet. Auch wenn der Zivi hier aber nicht über die Selbsttötungsabsicht Bescheid wusste, kannte er die konkreten Gefährdungsumstände (Einpacken des nackten P in Müllsack, Verbringen in den Container, Außentemperaturen um den Gefrierpunkt), weswegen insbesondere eine mittelbare Täterschaft ausgeschlossen wurde. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SN

Sniter

9.1.2023, 14:30:20

Liebes Jurafuchs-Team, vielen Dank für diesen instruktiven Fall. Ich verstehe das Ergebnis, finde es auch vertretbar. Allerdings frage ich mich, warum nicht zu berücksichtigen ist, dass der P den Z täuscht. Sicherlich liegen die Umstände so, dass der Z die Gefahr für P erkennen muss, aber niemand geht darauf ein, dass der körperlich behinderte Z nur mit den Armen und Beinen des P in der Lage war, sich das Leben zu nehmen. Ferner habe ich gelernt, dass eine Täuschung vom Hinter- gegenüber dem Vordermann nicht zur Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs führt; es liegt dann keine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vor. Hier täuscht zwar das Opfer den Täter, aber trotzdem kann man -mE- diese Wertung so übertragen, dass dem Hintermann -hier also dem Opfer- der Vorwurf zu machen ist.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.1.2023, 15:36:15

Hallo Sniter, sehr guter Gedanke! Schau Dir hierzu gerne auch noch einmal RdNr. 19 der verlinkten BGH Entscheidung an. Der BGH befasst sich hier durchaus mit der Frage, ob Z hier einem Irrtum unterlag und damit lediglich als Werkzeug des Opfers eingesetzt war. Der BGH kam hier allerdings zur Ansicht, dass jedenfalls im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Aktion Z keinem Irrtum unterlegen sei. Allein der Umstand, dass P versicherte, es werde alles gut gehen, genüge hierfür nicht. Somit handelte P gerade nicht bloß als Werkzeug. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SN

Sniter

12.1.2023, 14:02:46

Super, danke Dir!

Daniel - Laufamholzer

Daniel - Laufamholzer

10.5.2023, 09:30:15

Würde dieses Urteil heutzutage im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG und BGH genauso gefällt werden? Gerade die Ausführungen in den Rn. 21 und 22 zur aktiven und indirekten Sterbehilfe erscheinen da ziemlich veraltet. So wie der sterbewillige Ehemann im Insulinfall (6 StR 68/21) die Tatherrschaft als ganzes innehatte, so sehe ich das vorliegend bei P auch als gegeben an.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.5.2023, 19:32:28

Hallo Daniel, spannende Frage! In der Tat hat das BVerfG in seinem Urteil über die Verfassungswidrigkeit des Verbots der geschäftsmäßigen Tötung (§ 217 StGB, https://applink.jurafuchs.de/ueJDl3ShPzb) noch einmal klargestellt, dass aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch ein Recht auf Sterben folgt, welches insbesondere nicht auf fremddefinierte Situationen wie schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen beschränkt ist. Vielmehr bestehe dieses in jeder Phase der menschlichen Existenz (vgl. I.1.a)bb) ). Damit erscheint es in der Tat unverträglich, dass ein gänzlich bewegungsunfähiger Schwerstbehinderter keinen anderen Ausweg mehr sieht, als einen Zivi zu täuschen und sich dadurch das Leben zu nehmen. Und auch wenn es im Ergebnis unbillig scheint, so ist an dieser Stelle eigentlich der Gesetzgeber gefordert, hier alternative Wege der Sterbehilfe zu schaffen. Der Insulin-Fall (https://applink.jurafuchs.de/un1gI2IhPzb) auf den Du anspielst, ist hier nur bedingt vergleichbar. Richtig ist, dass der Sterbewillige hier auch durch aktives Verhalten einer dritten Person, nämlich durch die von seiner Frau injezierte Insulin-Dosis verstorben ist. Dass der BGH in diesem Fall dennoch beim Sterbewilligen Tatherrschaft annahm, hatte wohl eher mit den besonderen Umstände des Einzelfalles zu tun. Insbesondere stellte er darauf ab, dass es dem "Opfer" jederzeit möglich gewesen wäre, einen Notarzt zu rufen und dadurch seinen Tod doch noch abzuwenden. Schon dies strapaziert das Merkmal der Tatherrschaft sehr. Dabei handelt es sich hierbei um das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen der straflosen Beihilfe zur Selbsttötung und der strafbaren Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB). Da P im vorliegenden Fall keinerlei Kontrolle über das Geschehen hat, würde die Annahme von Tatherrschaft wohl selbst nach dieser extensiven Rechtsprechung nicht bejaht werden. Aber ich bin gespannt auf die Gedanken der Community hierzu. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

nullumcrimen

nullumcrimen

7.6.2024, 11:04:42

Nach welchen Normen hat sich Z hier dann im Endeffekt strafbar gemacht? Nur §222?

TI

Timurso

7.6.2024, 12:29:30

Das hängt maßgeblich vom konkreten Vorsatz ab, über den uns der Sachverhalt nicht viel hergibt. Bei reiner Fahrlässigkeit wäre es wohl 222 (mit 229, der auf Konkurrenzebene verdrängt wird) sowie meines Erachtens nach § 221 III StGB. Vorsatz bezüglich des in eine hilflose Lage versetzen dürfte gegeben sein, da das bereits mit dem in die Mülltonne werfen und weggehen vorlieht. Fraglich wäre in dem Rahmen dann maßgeblich, inwieweit das Einverständnis/die Einwilligung des P sich auswirken würde. Das kann ich aus dem Stegreif nicht sagen, würde aber andiskutieren, ob die Lage schon nicht hilflos ist, wenn alles nach dem Plan des P läuft. Würde ich im Ergebnis aber ablehnen, da sich die Meinung des P ja ändern kann und spätestens dann wäre er hilflos. Diese Situation möchte die Norm von vornherein verhindern. Bei der Einwilligung wäre insbesondere fraglich, welches Rechtsgut von § 221 StGB geschützt ist. Da die Norm im Abschnitt "Straftaten gegen das Leben" steht, würde ich hier vertreten, dass es primär das Leben schützt und daher schon nicht einwilligungsfähig ist. Somit läge eine Strafbarkeit nach § 221 III StGB vor. Je nach konkreter Vorstellung des Z über die Folgen seines Handelns würden auch §§ 212, 211, 223, 224, 227 StGB in Betracht kommen. Im zugrunde liegenden Originalfall hatte er aber wohl keinen Vorsatz bezüglich Tötung oder Verletzungen.


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