Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Objektive Zurechnung
Autorennen – einverständliche Fremdgefährdung
Autorennen – einverständliche Fremdgefährdung
3. April 2025
15 Kommentare
4,7 ★ (76.743 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T nimmt als Fahrer an einem illegalen Autorennen am Bodensee teil. O steigt in Kenntnis dieses Wettkampfes als Beifahrerin ein. Bei einem hochriskanten Überholmanöver des T prallt der umgebaute VW Golf mit tödlichen Folgen für O gegen einen Baum.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Autorennen (BGHSt 53, 55 – einverständliche Fremdgefährdung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da O sich eigenverantwortlich selbst gefährdet hat, ist der Erfolg dem T nicht objektiv zuzurechnen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Strafbarkeit des T wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) steht die rechtfertigende Einwilligung der O entgegen.
Nein!
3. Die Tötung oder Verletzung eines anderen Menschen ist stets gerechtfertigt, wenn dieser in diese einwilligt.
Nein!
4. Es ist aber stets zulässig, in das bloße Risiko des eigenen Todes einzuwilligen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Elijah
29.3.2020, 17:54:54
Es liegt doch nah, dass bei einem Autorennen lebensgefährliches passieren kann. Genauso, dass man als Beifahrer nichts ausrichten kann. Trotzdem ist O eingestiegen, in Kenntnis des Rennens. Wieso gilt das nicht als Selbstgefährdung?

Marilena
29.3.2020, 21:14:41
Ja da stimme ich Dir an sich zu. Für die Frage, wer die Gefährdungsherrschaft innehatte, ist aber das unmittelbar zum Erfolgseintritt führende Geschehen maßgeblich. Also nicht das Einsteigen ins Auto, sondern das Geschehen unmittelbar vor sowie ab Beginn des Überholvorgangs. Hierbei hatte ausschließlich der Fahrzeugführer die Herrschaft. Beifahrer waren in diesem Zeitraum dagegen – ohne die Möglichkeit, ihre Gefährdung durch eigene Handlungen abzuwenden – lediglich den Wirkungen des Fahrverhaltens der Fahrer ausgesetzt.

Elijah
29.3.2020, 21:17:24
Ah okay, danke! 😊

lennart20
21.4.2023, 11:46:23
Wie genau gelingt eine Angrenzung von der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung zur rechtfertigenden Einwilligung?

JCF
1.5.2023, 15:16:29
Man schaut auf die Tatherrschaft: Liegt die Tatherrschaft beim "Opfer", handelt es sich i.d.R. um eine
eigenverantwortliche Selbstgefährdung, sodass bereits der objektive Tatbestand entfällt. Liegt die Tatherrschaft bei einem Dritten, so kann dieser gerechtfertigt sein, wenn das "Opfer" eine wirksame Einwilligung abgegeben hat.
Diaa
27.6.2023, 17:29:36
Irgendwie ist das Ergebnis widersprüchlich. Im vorigen HIV-Fall wurde eine Selbstgefährdung bejaht, doch hier wird eine solche mit dem Arg. abgelehnt, dass der T die alleinige Tatherrschaft über das Überholmanöver b
esitzt. Doch ich frage mich, wieso hier "der Einstieg ins Auto trotz Kenntnis vom Wettkampfes" nicht als eigene Selbstgefährdung betrachtet wird. Jedem ist bewusst, dass ein, insbesondere illegales, Autorennen gefährliche und in den meisten Fällen tödlich Folgen hat. Vielen Danke für eure Mühe, liebes Fuchs-Team!
Diaa
27.6.2023, 17:30:54
tödliche ***

Nora Mommsen
3.7.2023, 09:56:29
Hallo Diaa, ich verstehe, dass das widersprüchlich erscheint. Wichtig ist aber im Kopf zu behalten, dass es nicht allein auf die Kenntnis von der Gefährdung, sondern auch auf die Tatherrschaft über die letzte Handlung ankommt. Das Opfer gefährdet sich selbst, wenn es selbstgefährdende Handlungen vornimmt oder sich in eine schon bestehende Gefahr hineinbegibt und die Tatherrschaft nicht allein bei dem "Täter" liegt. Bei dem einverständlich vorgenommenen Geschlechtsverkehr aus dem von dir angesprochenen Fall beherrschten beide das Geschehen gemeinsam. Zudem hatte O ebenso Kenntnis wie T von der Infektion. Somit lag keine alleinige Tatherrschaft des T vor. In dem Autorennenfall hatte O zwar auch Kenntnis von dem Rennen, allerdings hatte er keinen Einfluss auf die Fahrweise und Steuerung des Autos. Die Tatherrschaft "über den letzten Akt" lag ganz allein bei T. Somit scheidet eine
eigenverantwortliche Selbstgefährdungaus. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
cl@ra
15.9.2024, 17:51:01
Verstehe ich das richtig, dass man zum einen bei der objektiven Zurechnung prüft, ob diese nicht vorliegt, weil das Verhalten des Opfers ein die
objektive Zurechnungausschließendes Dazwischentreten sein könnte? Und anschließend - wenn die
objektive Zurechnungzu bejahen ist, weil keine
eigenverantwortliche Selbstgefährdungdes Opfers vorliegt - im Rahmen der
Rechtswidrigkeitprüft, ob eine rechtfertigende Einwilligung vorliegt? Wie würde die Rspr. das hier machen? Die Rpsr. prüft Fragen zur objektiven Zurechnung doch im Rahmen des
Vorsatzes. Mir fällt es weiterhin schwer zu verstehen, warum die Rspr. die Fragen innerhalb des subj. TB klärt und wie sie die Prüfung im Rahmen des
Vorsatzes einleitet.

Linne_Karlotta_
19.9.2024, 17:31:19
Hey @[cl@ra](168733), danke für deine Nachfrage. Die „
eigenverantwortliche Selbstgefährdung“ ist eine Art Fallgruppe, die du im Rahmen der objektiven Zurechenbarkeit des Erfolgs unter dem G
esichtspunkt des „
Schutzzwecks der Norm“ ansprechen kannst. Dahinter steckt das Eigenverantwortlichkeitsprinzip: Wer eine eigenverantwortliche Selbstschädigung oder Gefährdung eines anderen fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann nicht allein aus diesem Grund einer fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung schuldig sein, wenn sich dieses Risiko verwirklicht. Der Wegfall der Strafbarkeit unter dem Aspekt der Eigentverantwortlichkeit kommt aber dann nicht in Betracht, wenn das entsprechende Strafgesetz gerade vor solchen Selbstgefährdungen schützen soll. Dies ist aber bei §§ 222,
229 StGBnicht der Fall. Siehe hierzu z.B. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 50.A. 2020, RdNr. 1133; Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 15, RdNr. 163ff. Führe dir vor Augen, was das Kriterium der objektiven Zurechnung regeln soll: Es ist eine normative Korrektur zur schlichten Kausalität. Nur, weil das Verhalten des Täters kausal für einen Erfolg war, muss das Verhalten dem Täter dennoch nicht zwingend strafrechtlich vorwerfbar sein. Hier werden Wertungen getroffen. Wenn jemand eigenverantwortlich sagt: Hey, ich will mich selbst gefährden und diese Gefahr tritt dann tatsächlich ein, dann hat die Person sich quasi selbst fahrlässig geschädigt. Die fahrlässige Mitgefährdung durch den Täter tritt dahinter zurück. (Bitte so nicht in der Klausur schreiben, ich wollte es nur einmal mit anderen Worten erklären ;)) Bei einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung besteht also bereits tatbestandlich keine Strafbarkeit. Eine die
objektive Zurechnungausschließende
eigenverantwortliche Selbstgefährdungdes Opfers ist von der einverständlichen
Fremdgefährdungabzugrenzen. Das Opfer gefährdet sich selbst, wenn es selbstgefährdende Handlungen vornimmt oder sich in eine schon bestehende Gefahr hineinbegibt und die Tatherrschaft nicht allein bei dem „Täter“ liegt. Schaue dir dazu z.B. auch diesen Fall hier an: https://applink.jurafuchs.de/OlKcVBOp1Mb Von der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung ist die rechtfertigende Einwilligung zu unterscheiden. Hier erfüllt das Verhalten des Täters zwar den Tatbestand, es liegt also eine
Fremdgefährdungvor, die Strafbarkeit entfällt aber auf
Rechtswidrigkeitsebene durch die Einwilligung des Opfers in die vorgenommene Fremdschädigung durch den Täter. Das Opfer kann aber nicht unbegrenzt in jegliche Art von Gefährdung einwilligen. Aus §
216 StGBergibt sich zunächst, dass das Rechtsgut Leben nicht
disponibel, hier also nicht in eine Gefährdung durch einen anderen eingewilligt werden kann. Auch die Einwilligung in eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit unterliegt Grenze (insbesondere aus § 228 StGB: in eine sittenwidrige Körperverletzung kann nicht eingewilligt werden). Zum Thema der Einwilligung kann ich dir die entsprechenden Kapitel aus dem Abschnitt der Rechtfertigungsgründe empfehlen: https://applink.jurafuchs.de/t3D6YzXp1Mb Für die Falllösung: In Fällen wie dem vorliegenden, sollte man zunächst auf TB-Ebene die
eigenverantwortliche Selbstgefährdungdiskutieren und sofern diese – wie hier – nicht angenommen werden kann, eine rechtfertigende Einwilligung auf der Ebene der
Rechtswidrigkeitprüfen. Ich bin mir nicht sicher, welche Rspr. du meinst, wenn du sagst, dass die
objektive Zurechnungi.R.d.
Vorsatzes geprüft wird. Das tritt m.E. nicht zu. Vielleicht verwechselst du hier etwas? Schau dir auch gerne nochmal das Prüfungsschema zu
§ 229 StGBan: https://applink.jurafuchs.de/7DZ23aCp1Mb Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
Moritz
5.3.2025, 14:07:59
@[Linne_Karlotta_](243622) Hey, ich hätte nochmal eine spezifische Frage zum Thema "
eigenverantwortliche Selbstgefährdung", die jetzt nichts mit diesem konkreten Fall zu tun hat. Vielleicht könntest du mir hier trz. weiterhelfen, das wäre wirklich nett. :D Es geht um folgendes Beispiel: ("Polizeipistolenfall", BGHSt 24, 342) A steht mit O in in einem engen Verhältnis und weiß, dass sie nach dem Genuss von Alkohol häufig schwermütig wird und auch schon mehrere
Selbstmordversuche unternommen hat. A und O suchen dann eine Gaststätte auf und trinken viel Alkohol. Wieder im Auto legt A (als Polizist) seiner Gewohnheit entsprechend, seine Pistole aufs Armaturenbrett im Auto. Während einer Fahrtunterbrechung schnappt sich O dann unvermutet die Pistole und erschießt sich selbst (zu dem Zeitpunkt von 1,45 Promille). Strafbarkeit des A nach
§ 222 StGB? Der BGH hat den A im Fall mit dem "Teilnahmeargument" freigesprochen. Wenn man aber die
objektive Zurechnungdurchprüft würde man jedoch nach der h.M. (
Einwilligungslösung) wohl zu dem Ergebnis kommen, dass O aufgrund aufgrund ihrer konstitutionellen Verfassung (Angetrunkenheit mit 1,45 Promille und depressive Verstimmung) nicht in der Verfassung war die Tragweite ihres Verhaltens vollständig zu erfassen (fehlende Einwilligungsfähigkeit). In somit läge nach h.M. wohl keine "
eigenverantwortliche Selbstgefährdungvor". Damit würde man aber zum Ergebnis kommen, dass der Tod der O dem A als "sein Werk" zurechenbar ist. Frage: Kann dieses Ergebnis so stimmen? Damit würde man doch im Ergebnis bei einer Strafbarkeit des A landen, was dem Ergebnis des BGH widersprechen würde. Oder gibt es weitere Gründe, an denen die Strafbarkeit des A scheitern würde? Hinweis: Nachzulesen auch bei Murmann, Grundkurs Strafrecht, § 23 Rn. 72-80b.
Lindasey
10.3.2025, 14:18:07
Das ist nur das Ergebnis nach BGH. Die Gegenauffassung nimmt aber eine Eigenverantwortlichkeit des Opfers an, weil sie im vorliegenden Fall darauf abstellt, dass die
einverständliche Fremdgefährdungeiner Selbstgefährdung gleichsteht. Die Beifahrerin hat die Gefahr gekannt und sich für diese entschieden.