Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Objektive Zurechnung
Neffe überredet Onkel zu Gewitterspaziergang
Neffe überredet Onkel zu Gewitterspaziergang
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Trotz eines heftigen Gewitters überredet N seinen schwerreichen Onkel O zu einem Spaziergang. N hofft, dass O von einem Blitz erschlagen wird. Tatsächlich wird O durch einen Blitzschlag getötet.
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Einordnung des Falls
Neffe überredet Onkel zu Gewitterspaziergang
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Tod des O ist N objektiv zuzurechnen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. N hat den Tod des O kausal verursacht.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Salwa
21.10.2020, 16:24:49
Fällt dieser Fall des allgemeinen Lebensrisikos in die im Überblick aufgeführte Kategorie des erlaubten Risikos/
sozialadäquates Verhaltenoder in die Kategorie
eigenverantwortliche Selbstgefährdung, oder ist es eine eigene Kategorie des Ausschlusses der objektiven Zurechnung, die nicht im Überblick erwähnt wird?
Juranus
11.11.2020, 14:36:16
Weder noch. Die Kategorien, die du meinst, sind ja nur Ausnahmen von der Regel. Also obwohl eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen wurde, die sich dann im Erfolg realisiert, wird die
objektive Zurechnungdennoch verneint. Im vorliegenden Fall wurde ja aber schon gar keine rechtlich relevante Gefahr geschaffen. Das „Opfer“ hatte einfach Pech.
Dogu
16.6.2024, 14:11:20
Timurso
17.6.2024, 08:38:16
Soweit ich weiß, prüft die Rechtssprechung das ganze im
Vorsatzunter dem Stichwort "
Irrtum über den Kausalverlauf". Dabei kommen Sie in der Regel auf das gleiche Ergebnis. Mit welcher Begründung man das hier machen würde, kann ich aber nicht sagen.
Leo Lee
17.6.2024, 12:24:52
Hallo Dogu, vielen Dank für diese sehr gute und wichtige Frage! In der Tat wird man bzgl. vorsätzlicher Erfolgsdelikte den Begriff „
objektive Zurechnung“ in BGH-Entscheidungen nicht finden aus dem folgenden Grund: Die Rechtsprechung löst bei diesen TBen immer über den
VORSATZbzgl. des KAUSALVERLAUFS. D.h., alle Fallgruppen, die wir als „
objektive Zurechnung“ bei vors. Erfolgsdelikten prüfen würden, sieht der BGH als eine Frage der Vorstellung des Täters über den Kausalverlauf (wie etwa bei diesem Beispiel würde der BGH sagen, dass N es nicht hätte vorhersehen können, dass der Kausalverlauf – Blitz --> Tod – sich auch tatsächlich so realisiert, da ein Blitzeinschlag außerhalb seiner Kontrolle liegt und mithin NICHT vorhersehbar ist). Ausgehend davon werden die Fallgruppen des atypischen Kausalverlaufs oder Dazwischentretens Dritter begründet. BEACHTE: Im Studium ist es gängig und wird auch erwartet (i.Ü. auch im EXAMEN), dass man immer noch mit der OBJEKTIVEN ZURECHNUNG löst. I.Ü. kann ich hierzu die Lektüre vom „
Scheunenmordfall“ (4 StR 223/15, Rn. 19) sehr empfehlen (findest du hier: https://openjur.de/u/870167.html) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Dogu
17.6.2024, 13:36:18
Danke euch beiden. Mir fiel es einfach schwer, das ganze als
IRRTUM über den Kausalverlaufzu bezeichnen, wenn ja genau der gewünschte Erfolg auf die gewünschte Art und Weise aus Tätersicht eintritt. In der Klausur ist es ja zum Glück durch die
objektive Zurechnungleichter.