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Trotz eines heftigen Gewitters überredet N seinen schwerreichen Onkel O zu einem Spaziergang. N hofft, dass O von einem Blitz erschlagen wird. Tatsächlich wird O durch einen Blitzschlag getötet.

Einordnung des Falls

Neffe überredet Onkel zu Gewitterspaziergang

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Tod des O ist N objektiv zuzurechnen.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter (1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen und (2) sich genau diese Gefahr im Erfolg realisiert hat. Keine rechtlich missbilligte Gefahrschaffung liegt vor, wenn der Grad der Gefährdung so gering ist, dass er das allgemeine Lebensrisiko nicht übersteigt, wie bei ganz entfernten Bedingungen (z.B. Zeugung eines späteren Mörders) und unbeherrschbaren Kausalverläufen (z.B. Naturgewalten). Es verwirklicht sich im Falle des Erfolgseintritts dann kein Unrecht, sondern Unglück.Hier trat der Tod des O im Wege des unbeherrschbaren Wirkens der Naturkräfte ein.

2. N hat den Tod des O kausal verursacht.

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Ja, in der Tat!

Rspr. und hL bestimmen die Kausalität überwiegend nach der Äquivalenztheorie (= conditio-sine-qua-non-Formel). Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.Hätte N den O nicht zu dem Spaziergang überredet, wäre O nicht vom Blitz getroffen worden.

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