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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Trotz eines heftigen Gewitters überredet N seinen schwerreichen Onkel O zu einem Spaziergang. N hofft, dass O von einem Blitz erschlagen wird. Tatsächlich wird O durch einen Blitzschlag getötet.

Einordnung des Falls

Neffe überredet Onkel zu Gewitterspaziergang

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Tod des O ist N objektiv zuzurechnen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter (1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen und (2) sich genau diese Gefahr im Erfolg realisiert hat. Keine rechtlich missbilligte Gefahrschaffung liegt vor, wenn der Grad der Gefährdung so gering ist, dass er das allgemeine Lebensrisiko nicht übersteigt, wie bei ganz entfernten Bedingungen (z.B. Zeugung eines späteren Mörders) und unbeherrschbaren Kausalverläufen (z.B. Naturgewalten). Es verwirklicht sich im Falle des Erfolgseintritts dann kein Unrecht, sondern Unglück.Hier trat der Tod des O im Wege des unbeherrschbaren Wirkens der Naturkräfte ein.

2. N hat den Tod des O kausal verursacht.

Ja, in der Tat!

Rspr. und hL bestimmen die Kausalität überwiegend nach der Äquivalenztheorie (= conditio-sine-qua-non-Formel). Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.Hätte N den O nicht zu dem Spaziergang überredet, wäre O nicht vom Blitz getroffen worden.

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SAL

Salwa

21.10.2020, 16:24:49

Fällt dieser Fall des allgemeinen Lebensrisikos in die im Überblick aufgeführte Kategorie des erlaubten Risikos/

sozialadäquates Verhalten

oder in die Kategorie

eigenverantwortliche Selbstgefährdung

, oder ist es eine eigene Kategorie des Ausschlusses der objektiven Zurechnung, die nicht im Überblick erwähnt wird?

JURA

Juranus

11.11.2020, 14:36:16

Weder noch. Die Kategorien, die du meinst, sind ja nur Ausnahmen von der Regel. Also obwohl eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen wurde, die sich dann im Erfolg realisiert, wird die objektive Zurechnung dennoch verneint. Im vorliegenden Fall wurde ja aber schon gar keine rechtlich relevante Gefahr geschaffen. Das „Opfer“ hatte einfach Pech.

Dogu

Dogu

16.6.2024, 14:11:20

Wie löst die Rspr. diesen Fall, wenn sie auf die objektive Zurechnung verzichtet?

TI

Timurso

17.6.2024, 08:38:16

Soweit ich weiß, prüft die Rechtssprechung das ganze im Vorsatz unter dem Stichwort "

Irrtum über den Kausalverlauf

". Dabei kommen Sie in der Regel auf das gleiche Ergebnis. Mit welcher Begründung man das hier machen würde, kann ich aber nicht sagen.

LELEE

Leo Lee

17.6.2024, 12:24:52

Hallo Dogu, vielen Dank für diese sehr gute und wichtige Frage! In der Tat wird man bzgl. vorsätzlicher Erfolgsdelikte den Begriff „objektive Zurechnung“ in BGH-Entscheidungen nicht finden aus dem folgenden Grund: Die Rechtsprechung löst bei diesen TBen immer über den VORSATZ bzgl. des KAUSALVERLAUFS. D.h., alle Fallgruppen, die wir als „objektive Zurechnung“ bei vors. Erfolgsdelikten prüfen würden, sieht der BGH als eine Frage der Vorstellung des Täters über den Kausalverlauf (wie etwa bei diesem Beispiel würde der BGH sagen, dass N es nicht hätte vorhersehen können, dass der Kausalverlauf – Blitz --> Tod – sich auch tatsächlich so realisiert, da ein Blitzeinschlag außerhalb seiner Kontrolle liegt und mithin NICHT vorhersehbar ist). Ausgehend davon werden die Fallgruppen des atypischen Kausalverlaufs oder Dazwischentretens Dritter begründet. BEACHTE: Im Studium ist es gängig und wird auch erwartet (i.Ü. auch im EXAMEN), dass man immer noch mit der OBJEKTIVEN ZURECHNUNG löst. I.Ü. kann ich hierzu die Lektüre vom „Scheunenmordfall“ (4 StR 223/15, Rn. 19) sehr empfehlen (findest du hier: https://openjur.de/u/870167.html) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Dogu

Dogu

17.6.2024, 13:36:18

Danke euch beiden. Mir fiel es einfach schwer, das ganze als

IRRTUM über den Kausalverlauf

zu bezeichnen, wenn ja genau der gewünschte Erfolg auf die gewünschte Art und Weise aus Tätersicht eintritt. In der Klausur ist es ja zum Glück durch die objektive Zurechnung leichter.


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