Sportrisiko als erlaubtes Risiko
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B sind Hobby-Fußballspieler in zwei örtlichen Seniorenmannschaften. Beim traditionellen Sonntagsspiel bringt A den B durch ein leichtes Foul zu Boden. Dabei zieht sich B einen Achillessehnenriss zu.
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Einordnung des Falls
Sportrisiko als erlaubtes Risiko
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A ist der Körperverletzungserfolg objektiv zuzurechnen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat die Körperverletzung des B kausal verursacht.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kreso
29.1.2020, 22:12:54
Objektiv gesehen hat A eine Gefahr geschaffen . Er hat
Augenscheinlich eine Verletzung herbeigeführt . Das dies ein Risiko darstellt, dass zum Sport dazugehört, das sei doch zuerst dahingestellt bzw ist nebensächlich bei der reinen objektiven Zurechnung ??
loreley
4.2.2020, 20:10:19
Er hat sie herbeigeführt, deswegen ist sie kausal. Bei der objektiven Zurechnung geht es aber darum, ein bisschen auszusortieren, denn nicht jedes Verhalten ist rechtlich missbilligt. Das Verletzungsrisiko beim Sport gehört einfach dazu würde ich sagen und ist deswegen nicht objektiv zurechenbar:)
Isabell
16.4.2020, 16:34:40
Solange das im Rahmen bleibt wie hier, würde ich die
objektive Zurechnungverneinen. Wenn die Verletzung in Folge eines massiven Regelverstoßes, ggf. sogar mit Absicht passiert, würde ich die
objektive Zurechnungbejahen.
Salwa
21.10.2020, 16:36:00
Elisabeth
4.11.2020, 11:50:27
man könnte wohl auch an
eigenverantwortliche Selbstgefährdungdenken, aber dafür müsste der verletzte Sportler auch erst ein zusätzliches Risiko geschaffen haben. Das ist das Abgrenzungskriterium, soweit ich weiß braucht man eine Risikoschaffung vom Opfer zuzüglich der Risikoschaffung vom Dritten. Hier hat der Verletzte ja nicht „extra“ aggressiv oder so gespielt, sodass ein zusätzliches Risiko meiner Ansicht nach nicht vorliegt. Dann ist es besser auf das ursprüngliche Risiko „Verletzungen beim Sport“ abzustellen (dass dieses Grundrisiko erlaubt dem hat der Verletzte ja auch zugestimmt) und eine Zurechnung nach dem Prinzip des erlaubten Risiko zu verneinen.
Anastasia
27.3.2021, 07:55:44
Kreso, du hast Recht, A hat eine Gefahr geschaffen. Aber diese Gefahr ist nicht rechtlich relevant. Deswegen muss man hier auch nicht über die
eigenverantwortliche Selbstgefährdungoder Einwilligung diskutieren, weil sie voraussetzen eine rechtlich relevante Gefahr
Sonnenschein
6.2.2020, 08:29:38
Ich hätte das Problem über die Rechtfertigung gelöst.
Agit
27.3.2020, 03:51:02
Die
Sozialadäquanzist eine Schranke der objektiven Zurechnung. Ihr Vorhandensein rechtfertigt sich durch die allgemeine Handlungsfreiheit, welche seine Grenzen in den Rechten und Interessen Dritter findet. Solange das Verhalten nicht „wesentlich“ schädlich ist gegenüber Dritten, ist es noch
sozialadäquat. Bei einem Fußballspiel ist es noch üblich bei der Interaktion mit mehreren Menschen aneinander zu geraten, was auch Berührungspotenzial hat. Sofern die Berührungen, aber in der (Fussball-)Gesellschaft anerkannt und gebilligt werden, ist dies zulässig, solange keine erhebliche vorsätzliche Schädigungshandlung vorliegt. Ansonsten würde eine Verschiebung auf der Rechtfertigungsebene, denn Unrechtstatbestand viel zu sehr aufblähen, als es in einem solchen Fall notwendig wäre.
QuiGonTim
24.1.2022, 08:13:45
Ich hätte es auch wie @[Sonnenschein](113302) über die Rechtfertigung gelöst. Dass es sich um ein Foul, also ein regelwidriges Verhalten handelt, spricht hier m.E. gegen die
Sozialadäquanz.
QuiGonTim
24.1.2022, 08:13:45
Ich hätte es auch wie @[Sonnenschein](113302) über die Rechtfertigung gelöst. Dass es sich um ein Foul, also ein regelwidriges Verhalten handelt, spricht hier m.E. gegen die
Sozialadäquanz.
QuiGonTim
24.1.2022, 08:13:45
Ich hätte es auch wie @[Sonnenschein](113302) über die Rechtfertigung gelöst. Dass es sich um ein Foul, also ein regelwidriges Verhalten handelt, spricht hier m.E. gegen die
Sozialadäquanz.
KarmaZWO
24.11.2022, 18:54:56
Die Tatsache, dass im Fußball „taktische“ Fouls und auch Fouls zur Vereitelung einer unmittelbaren Torchance im Taktikspiel durchaus üblich sind und zum Teil auch trainiert werden, spricht m. E. bei einem „leichten“ Foul durchaus für
sozialadäquates Verhalten.
Ella
30.5.2023, 17:10:32
Aber warum muss man damit rechnen, gefoult zu werden? Ich würde es verstehen wenn die beiden einfach unglücklich ineinandergerannt wären, aber gerade mit einem Foul muss man ja eigentlich nicht rechnen
Nora Mommsen
31.5.2023, 12:30:36
Hallo Ella, danke für deine Frage. Der BGH argumentiert, dass ein gewisser körperlicher Einsatz im Rahmen eines Spiels normal ist. Da kann es auch mal dazukommen, dass reingegrätscht wird um den Ball noch zu erwischen. Wie nah das an einem regelkonformen Spiel dran ist, zeigt sich auch schon an der Bewertung nach den FIFA Regeln, wonach es einen Unterschied macht, ob der Ball noch berührt wurde oder nicht bevor es zum Körperkontakt zwischen den Spielern kam. Daher ist der Grat manchmal schmal. Wer an einem Spiel teilnimmt weiß auch um das Risiko, von Verletzungen, die aus solchem Verhalten hervorgehen. Dies gilt natürlich nicht wenn jemand grob regelwidrig foult, z.B. jemanden tritt ohne dass der Ball überhaupt in der Nähe ist, eine Kopfnuss gibt etc. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Ella
31.5.2023, 15:24:54
merci! :)
nullumcrimen
6.6.2024, 13:53:49
Warum löst man das hier nicht nach Verantwortungsbereichen, da O freiwillig am Fußballspiel teilnimmt und dort ggfs. mit KV rechnen kann?