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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B sind Hobby-Fußballspieler in zwei örtlichen Seniorenmannschaften. Beim traditionellen Sonntagsspiel bringt A den B durch ein leichtes Foul zu Boden. Dabei zieht sich B einen Achillessehnenriss zu.

Einordnung des Falls

Sportrisiko als erlaubtes Risiko

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A ist der Körperverletzungserfolg objektiv zuzurechnen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter (1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen und (2) sich genau diese Gefahr im Erfolg realisiert hat. Leichte Gefährdungen anderer durch Regelverstöße beim Sport (z.B. normale Fouls beim Fußballspiel) fallen noch ins erlaubte Risiko, sog. Sportrisiko. Sie sind insofern sozialadäquat.Indem A den B beim Spiel gefoult hat, hat A noch keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen.

2. A hat die Körperverletzung des B kausal verursacht.

Ja, in der Tat!

Rspr. und hL bestimmen die Kausalität überwiegend nach der Äquivalenztheorie (= conditio-sine-qua-non-Formel). Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.Hätte A den B nicht gefoult, wäre B nicht an der Sehne verletzt.

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KRE

Kreso

29.1.2020, 22:12:54

Objektiv gesehen hat A eine Gefahr geschaffen . Er hat Augenscheinlich eine Verletzung herbeigeführt . Das dies ein Risiko darstellt, dass zum Sport dazugehört, das sei doch zuerst dahingestellt bzw ist nebensächlich bei der reinen objektiven Zurechnung ??

LO

loreley

4.2.2020, 20:10:19

Er hat sie herbeigeführt, deswegen ist sie kausal. Bei der objektiven Zurechnung geht es aber darum, ein bisschen auszusortieren, denn nicht jedes Verhalten ist rechtlich missbilligt. Das Verletzungsrisiko beim Sport gehört einfach dazu würde ich sagen und ist deswegen nicht objektiv zurechenbar:)

Isabell

Isabell

16.4.2020, 16:34:40

Solange das im Rahmen bleibt wie hier, würde ich die objektive Zurechnung verneinen. Wenn die Verletzung in Folge eines massiven Regelverstoßes, ggf. sogar mit Absicht passiert, würde ich die objektive Zurechnung bejahen.

SAL

Salwa

21.10.2020, 16:36:00

Könnte man den Fall nicht auch in die Kategorie

eigenverantwortliche Selbstgefährdung

einordnen?

EL

Elisabeth

4.11.2020, 11:50:27

man könnte wohl auch an

eigenverantwortliche Selbstgefährdung

denken, aber dafür müsste der verletzte Sportler auch erst ein zusätzliches Risiko geschaffen haben. Das ist das Abgrenzungskriterium, soweit ich weiß braucht man eine Risikoschaffung vom Opfer zuzüglich der Risikoschaffung vom Dritten. Hier hat der Verletzte ja nicht „extra“ aggressiv oder so gespielt, sodass ein zusätzliches Risiko meiner Ansicht nach nicht vorliegt. Dann ist es besser auf das ursprüngliche Risiko „Verletzungen beim Sport“ abzustellen (dass dieses Grundrisiko erlaubt dem hat der Verletzte ja auch zugestimmt) und eine Zurechnung nach dem Prinzip des erlaubten Risiko zu verneinen.

Anastasia

Anastasia

27.3.2021, 07:55:44

Kreso, du hast Recht, A hat eine Gefahr geschaffen. Aber diese Gefahr ist nicht rechtlich relevant. Deswegen muss man hier auch nicht über die

eigenverantwortliche Selbstgefährdung

oder Einwilligung diskutieren, weil sie voraussetzen eine rechtlich relevante Gefahr

SO

Sonnenschein

6.2.2020, 08:29:38

Ich hätte das Problem über die Rechtfertigung gelöst.

Agit

Agit

27.3.2020, 03:51:02

Die Sozialadäquanz ist eine Schranke der objektiven Zurechnung. Ihr Vorhandensein rechtfertigt sich durch die allgemeine Handlungsfreiheit, welche seine Grenzen in den Rechten und Interessen Dritter findet. Solange das Verhalten nicht „wesentlich“ schädlich ist gegenüber Dritten, ist es noch

sozialadäquat

. Bei einem Fußballspiel ist es noch üblich bei der Interaktion mit mehreren Menschen aneinander zu geraten, was auch Berührungspotenzial hat. Sofern die Berührungen, aber in der (Fussball-)Gesellschaft anerkannt und gebilligt werden, ist dies zulässig, solange keine erhebliche vorsätzliche Schädigungshandlung vorliegt. Ansonsten würde eine Verschiebung auf der Rechtfertigungsebene, denn Unrechtstatbestand viel zu sehr aufblähen, als es in einem solchen Fall notwendig wäre.

QUIG

QuiGonTim

24.1.2022, 08:13:45

Ich hätte es auch wie @[Sonnenschein](113302) über die Rechtfertigung gelöst. Dass es sich um ein Foul, also ein regelwidriges Verhalten handelt, spricht hier m.E. gegen die Sozialadäquanz.

QUIG

QuiGonTim

24.1.2022, 08:13:45

Ich hätte es auch wie @[Sonnenschein](113302) über die Rechtfertigung gelöst. Dass es sich um ein Foul, also ein regelwidriges Verhalten handelt, spricht hier m.E. gegen die Sozialadäquanz.

QUIG

QuiGonTim

24.1.2022, 08:13:45

Ich hätte es auch wie @[Sonnenschein](113302) über die Rechtfertigung gelöst. Dass es sich um ein Foul, also ein regelwidriges Verhalten handelt, spricht hier m.E. gegen die Sozialadäquanz.

KarmaZWO

KarmaZWO

24.11.2022, 18:54:56

Die Tatsache, dass im Fußball „taktische“ Fouls und auch Fouls zur Vereitelung einer unmittelbaren Torchance im Taktikspiel durchaus üblich sind und zum Teil auch trainiert werden, spricht m. E. bei einem „leichten“ Foul durchaus für

sozialadäquates Verhalten

.

Ella

Ella

30.5.2023, 17:10:32

Aber warum muss man damit rechnen, gefoult zu werden? Ich würde es verstehen wenn die beiden einfach unglücklich ineinandergerannt wären, aber gerade mit einem Foul muss man ja eigentlich nicht rechnen

Nora Mommsen

Nora Mommsen

31.5.2023, 12:30:36

Hallo Ella, danke für deine Frage. Der BGH argumentiert, dass ein gewisser körperlicher Einsatz im Rahmen eines Spiels normal ist. Da kann es auch mal dazukommen, dass reingegrätscht wird um den Ball noch zu erwischen. Wie nah das an einem regelkonformen Spiel dran ist, zeigt sich auch schon an der Bewertung nach den FIFA Regeln, wonach es einen Unterschied macht, ob der Ball noch berührt wurde oder nicht bevor es zum Körperkontakt zwischen den Spielern kam. Daher ist der Grat manchmal schmal. Wer an einem Spiel teilnimmt weiß auch um das Risiko, von Verletzungen, die aus solchem Verhalten hervorgehen. Dies gilt natürlich nicht wenn jemand grob regelwidrig foult, z.B. jemanden tritt ohne dass der Ball überhaupt in der Nähe ist, eine Kopfnuss gibt etc. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Ella

Ella

31.5.2023, 15:24:54

merci! :)

nullumcrimen

nullumcrimen

6.6.2024, 13:53:49

Warum löst man das hier nicht nach Verantwortungsbereichen, da O freiwillig am Fußballspiel teilnimmt und dort ggfs. mit KV rechnen kann?


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