Objektive Zurechnung bei Fahrlässigkeitsdelikten („Psychiatriefall“)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der gefährliche Patient P ist zum Schutz der Öffentlichkeit in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses untergebracht. Die Ärzte A und B gewähren P trotzdem unbeaufsichtigten Ausgang. P tötet dabei zwei Menschen.

Einordnung des Falls

Objektive Zurechnung bei Fahrlässigkeitsdelikten („Psychiatriefall“)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A und B sind die Tötungen durch P objektiv zuzurechnen.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Ja!

Bei Fahrlässigkeitsdelikten muss im Rahmen der objektiven Zurechnung auch ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang bestehen. Dieser ist nur gegeben, wenn sich im konkreten Erfolg gerade die Gefahr verwirklicht, die der Täter durch seine Sorgfaltspflichtverletzung geschaffen hat. Ein Dazwischentreten Dritter unterbricht die Zurechnung nicht, wenn die fahrlässig gesetzte Gefahr die vorsätzliche Handlung erst ermöglicht und sich die Zweithandlung noch im Rahmen des Voraussehbaren hält.Der unbeaufsichtigte und damit fahrlässig gewährte Ausgang hat die Tötung erst ermöglicht. Ps vorsätzliche Taten waren objektiv voraussehbar und bei pflichtgemäßem Verhalten objektiv vermeidbar.

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