Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Objektive Zurechnung

Objektive Zurechnung bei Fahrlässigkeitsdelikten („Psychiatriefall“)

Objektive Zurechnung bei Fahrlässigkeitsdelikten („Psychiatriefall“)

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der gefährliche Patient P ist zum Schutz der Öffentlichkeit in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses untergebracht. Die Ärzte A und B gewähren P trotzdem unbeaufsichtigten Ausgang. P tötet dabei zwei Menschen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Objektive Zurechnung bei Fahrlässigkeitsdelikten („Psychiatriefall“)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A und B sind die Tötungen durch P objektiv zuzurechnen.

Ja!

Bei Fahrlässigkeitsdelikten muss im Rahmen der objektiven Zurechnung auch ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang bestehen. Dieser ist nur gegeben, wenn sich im konkreten Erfolg gerade die Gefahr verwirklicht, die der Täter durch seine Sorgfaltspflichtverletzung geschaffen hat. Ein Dazwischentreten Dritter unterbricht die Zurechnung nicht, wenn die fahrlässig gesetzte Gefahr die vorsätzliche Handlung erst ermöglicht und sich die Zweithandlung noch im Rahmen des Voraussehbaren hält.Der unbeaufsichtigte und damit fahrlässig gewährte Ausgang hat die Tötung erst ermöglicht. Ps vorsätzliche Taten waren objektiv voraussehbar und bei pflichtgemäßem Verhalten objektiv vermeidbar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

S3T

S3tr

9.7.2020, 14:15:06

Hier interessanter PWZ bei Trunkenheit im Verkehr!

Marilena

Marilena

9.7.2020, 15:33:41

Hi! Danke für Deinen Kommentar. Ich stehe auf dem Schlauch, was meinst Du mit der Abkürzung PWZ? Habe die gerade mal gegoogelt, „Postwertzeichen“ wird es aber wohl nicht sein. :D

S3T

S3tr

9.7.2020, 15:34:47

Oh sorry

Pflichtwidrigkeitszusammenhang

mot Trunkenheitsfahrten -

Marilena

Marilena

9.7.2020, 15:38:15

Achso :) kein Problem, danke für die Aufklärung. Aber was hat der Fall mit Trunkenheit im Verkehr zu tun?

S3T

S3tr

9.7.2020, 15:41:33

Er wird ähnlich gelöst ist aber insgesamt examensrelevanter.

Marilena

Marilena

9.7.2020, 15:44:58

Jetzt verstehe ich. Ja das stimmt.

EL

Elisabeth

22.8.2020, 23:43:04

Vielleicht ist der Fall ja schon anderswo verarbeitet, aber zu dem Thema würde ein Fall auch noch gut passen, ob Strafvollzugsbeamte eine vorhersehbare Sorgfaltspflicht verletzt haben, indem sie einen wegen Verkehrsdelikten verurteilten Gefangenen offenen Vollzug gewährten, dieser im Freigang verbotenerweise Auto fuhr und bei einer Verfolgungsjagd durch die Polizei einen Menschen tötete. (BGH Urt. v. 26.11.2019, Az. 2 StR 557/18) Wurde erst bejaht, aber wohl auch um insgesamt den offenen Vollzug als Resozialisierungsmethode nicht quasi zu unterbinden (würden die Vollzugsbeamten nicht mehr anordnen , wenn die Kriterien für ihrerseits fahrlässiges Verhalten so weitfassend sind und schnell vorliegen.

Marilena

Marilena

23.8.2020, 17:52:09

Danke Dir für den super Vorschlag, Elisabeth! Wir haben den Fall noch nicht verarbeitet, aber ich habe die BGH-Entscheidung jetzt auf die Liste für die aktuelle Rechtsprechung gesetzt.

INDUB

InDubioProsecco

10.6.2023, 00:13:52

Frage zu den Begrifflichkeiten: Ist der „

Pflichtwidrigkeitszusammenhang

“ das Äquivalent zum „

Schutzzweckzusammenhang

“?

DO

Dominic

24.7.2023, 00:52:41

Ich weiß nicht genau wie du Äquivalent meinst, aber ich versuche trotzdem mal zu erklären: Der

Schutzzweckzusammenhang

ist der Zusammenhang zwischen dem von der Verhaltensnorm bezweckten Schutz und dem Erfolg. Also ist das Verhalten gerade deshalb verboten/rechtlich missbilligt, damit Erfolge wie dieser ausbleiben? Der

Pflichtwidrigkeitszusammenhang

ist der Zusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens und dem Erfolg. Im Prinzip ist das eine Art Kausalität. Könnte man die Pflichtwidrigkeit hinwegdenken, ohne dass der Erfolg entfiele? Wenn ja, dann beruht der Erfolg nicht auf der Pflichtwidrigkeit bzw. auf dem Verstoß gegen die Verhaltensnorm. Das sind also zwei (völlig) unterschiedliche Merkmale.

Shark

Shark

22.9.2024, 18:26:55


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