Objektive Zurechnung bei Fahrlässigkeitsdelikten: Pflichtwidrigkeitszusammenhang


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Arzt A entfernt bei der 14-jährigen S den Blinddarm. S hat danach starke Schmerzen. Arzt B diagnostiziert zutreffend eine Entzündung des Bauchfells. A hält die Diagnose für falsch. S stirbt an der Bauchfellentzündung. Hätte A eingegriffen, hätte S wenigstens ein paar Tage länger gelebt.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A ist der Tod der S objektiv zuzurechnen.

Ja!

Bei Fahrlässigkeitsdelikten muss im Rahmen der objektiven Zurechnung auch ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang bestehen. Dieser ist nach der Vermeidbarkeitstheorie gegeben, wenn der konkrete Erfolg bei pflichtgemäßen Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre.Der konkrete, vorzeitige Tod wäre vermeidbar gewesen, hätte A eingegriffen. Dass S später ohnehin gestorben wäre, lässt den Pflichtwidrigkeitszusammenhang nicht entfallen.

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