Allgemeinbildung Recht
Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII)
anonyme Aufnahme (+) (RdNr. 14)
anonyme Aufnahme (+) (RdNr. 14)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ein junges Mädchen (Sarah) steht vor der Tür des Notdienstes. Es wirkt hilfsbedürftig und verängstigt. Sie bitte darum, eine Nacht bleiben zu können, möchte aber weder ihren Namen, die Adresse ihrer Eltern, noch Gründe für ihren Wunsch nennen.
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Einordnung des Falls
anonyme Aufnahme (+) (RdNr. 14)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Jugendamt muss bei einer Selbstmeldung die Eltern unverzüglich über die Inobhutnahme informieren (§ 42 Abs. 3 S. 1 SGB VIII). Wenn das nicht möglich ist, muss es von der Inobhutnahme absehen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Jugendamt ist verpflichtet einen Minderjährigen in Obhut zu nehmen, wenn dieser darum bittet (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII).
Genau, so ist das!
3. Das Jugendamt muss unverzüglich das Familiengericht einschalten (§ 42 Abs. 3 S. 3 SGB VIII), nachdem es Sarah in Obhut genommen hat.
Ja, in der Tat!
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