anonyme Aufnahme (+) (RdNr. 14)

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Ein junges Mädchen (Sarah) steht vor der Tür des Notdienstes. Es wirkt hilfsbedürftig und verängstigt. Sie bitte darum, eine Nacht bleiben zu können, möchte aber weder ihren Namen, die Adresse ihrer Eltern, noch Gründe für ihren Wunsch nennen.

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Einordnung des Falls

anonyme Aufnahme (+) (RdNr. 14)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Jugendamt muss bei einer Selbstmeldung die Eltern unverzüglich über die Inobhutnahme informieren (§ 42 Abs. 3 S. 1 SGB VIII). Wenn das nicht möglich ist, muss es von der Inobhutnahme absehen.

Nein!

Das Jugendamt muss das Mädchen auch in Obhut nehmen, wenn dieses sich weigert, seinen Namen, seine Adresse oder seine Eltern zu nennen. Die Aufnahmegarantie bei Selbstmeldern ist an keine Voraussetzungen gebunden. Der Schutz des Minderjährigen steht im Mittelpunkt. Im Falle der anonymen Aufnahme muss das Jugendamt unverzüglich das Familliengericht einschalten (§ 42 Abs. 3 S. 3 SGB VIII). Auch ist es zu empfehlen, die Polizei zu informieren, damit diese auf Vermisstenmeldungen reagieren kann.
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2. Das Jugendamt ist verpflichtet einen Minderjährigen in Obhut zu nehmen, wenn dieser darum bittet (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII).

Genau, so ist das!

§ 42 SGB VIII sieht drei unterschiedliche Fallgruppen vor, die Anlass für eine Inobhutnahme geben: (1) wenn ein Minderjähriger um die Inobhutnahme bittet (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII), (2) eine dringende Gefahr für das Wohl des Minderjährigen die Inobhutnahme erfordert (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII) oder (3) wenn ausländische Minderjährige unbegleitet nach Deutschland kommen (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII). Hier bittet das Mädchen um die Inobhutnahme. Diese sogenannte Selbstmeldung gehört zur ersten Fallgruppe.

3. Das Jugendamt muss unverzüglich das Familiengericht einschalten (§ 42 Abs. 3 S. 3 SGB VIII), nachdem es Sarah in Obhut genommen hat.

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich muss das Jugendamt die Erziehungsberechtigten (bzw. Personensorgeberechtigten) unverzüglich von einer Inobhutnahme unterrichten, wenn es diese nicht bereits im Vorfeld kontaktiert hat. Die Inobhutnahme ist für die meisten Eltern eine Krise und sie machen sich in der Regel Sorgen. Wenn die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht bekannt oder nicht erreichbar sind, muss das Jugendamt unverzüglich (d.h. sofort) das Familiengericht informieren (am besten schriftlich, per Fax).
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