Fälle & Rechtsprechung
Definitionen
Prüfungsschemata
(Parkplatz) > Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)(Allgemeinbildung Recht)
Verpflichtung des Jugendsamtes zur Sachverhaltsaufklärung bei Kindeswohlgefährdung
Die 7-jährige K erzählt einer Schoolworkerin, sie sei von ihrem Vater geschlagen worden. Das Jugendamt nimmt K in Obhut, ohne weitere Erkundungen anzustellen. K möchte nach Hause. Sie habe nur einmal eine Ohrfeige bekommen. Als Strafen erteile der Vater Fernsehverbot oder frühes Schlafengehen.
Konkrete Gefahr für Minderjährige nur wegen Alleingeburt? (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII)
M bringt zu Hause allein komplikationslos zwei gesunde Kinder zur Welt. Sie werden am nächsten Tag ärztlich versorgt. Bei einem Hausbesuch weisen die Kinder ein etwas geringes Gewicht und eine etwas zu niedrige Körpertemperatur auf. Anzeichen für eine Überforderung von M gibt es nicht.
Anforderung an Zustimmung der Eltern zur IOHN
Zwischen Tom und seinen Eltern kommt es zu starken Auseinandersetzungen. Konfliktlösungsversuche des Jugendamtes helfen nicht. Nach einer gewalttätigen Ausschreitung möchte es Tom in Obhut nehmen. Seine Eltern geben zu massiv überfordert zu sein und widersprechen nicht.
Konkrete Gefahr für minderjähriges Kind bei einmaligem Amphetaminkonsum der ehemals drogenabhängigen Mutter?
Das Jugendamt erfährt, dass die früher drogensüchtige M bei einem Diskobesuch vor einigen Wochen Amphetamin konsumierte. Ihr Sohn Noah befand sich währenddessen bei seiner Großmutter. Das Jugendamt befürchtet einen Drogenrückfall der Mutter und möchte Noah in Obhut nehmen.
Lebensgefahr für zweimonatigen Säugling/ Inobhutnahme bei dringender Gefahr (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII)
Die Eltern ernähren Jannis (2 Monate alt) nur unzureichend. Er droht auszutrocknen oder zu verhungern. Die Eltern reagieren nicht, als das Jugendamt versucht, Kontakt aufzunehmen.
Fall zur Frage: Wer sind eigentlich die Personensorge- / Erziehungsberechtigten und was ist der Unterschied
Carmen (12 Jahre) gibt an, immer wieder Opfer häuslicher Gewalt zu sein. Das Jugendamt bringt sie aufgrund ihres Wunsches in einem Mädchenhaus unter. Die Mitarbeiterin des Jugendamtes erreicht Carmens Mutter wiederholt nicht. Nur der Stiefvater von Carmen meldet sich am Telefon.
19-Jähriger bitte darum, die Nacht nicht zu Hause verbringen zu müssen.
Der 19-jährige Karl wird morgens auf den Stufen des Jugendamtes angetroffen. Er ist stark alkoholisiert und wirkt verwirrt. Karl bittet darum, einige Nächte aufgenommen zu werden.
Keine Inobhutnahme des Kindes auf Bitten der Eltern. Fall: Kind übt Gewalt gegen Eltern aus. (RdNr. 15)
Die Mutter der 15-jährigen Erika ruft beim Jugendnotdienst an und schildert einen heftigen Streit. Erika sei dabei gewalttätig geworden und verwüste die Wohnung. Erikas Mutter bittet darum, dass der Notdienst Erika in Obhut nehme.
Äußerung der Bitte durch dritte Personen, Anforderungen an Bitte
Auf Wunsch der 12-jährigen Claudia geht ihr Vertrauenslehrer mit ihr zum Notdienst des Jugendamtes und erklärt dort, Claudia wolle aus ihrer Familie heraus.
Alter bei Bitte um Inobhutnahme
Bei einem Gespräch des Jugendamtes mit der 8-jährigen Vanessa erzählt sie von heftigen verbalen Auseinandersetzungen zwischen ihren Eltern. Sie gibt an, zunächst nicht mehr nach Hause zurückkehren zu wollen.
Sucht Kind nur Gespräch und Hilfe: Kein Wille zur Inobhutnahme (RdNr. 14)
Karl (15 Jahre) sucht den Notdienst des Jugendamtes auf. Bei einem Gespräch mit einem Mitarbeiter gibt er an, ständig in Streit mit dem neuen Freund seiner Mutter zu geraten. Er bittet um Rat, wie er mit der Situation umgehen solle, da er sich alleine nicht mehr zu helfen wisse.
anonyme Aufnahme (+) (RdNr. 14)
Ein junges Mädchen (Sarah) steht vor der Tür des Notdienstes. Es wirkt hilfsbedürftig und verängstigt. Sie bitte darum, eine Nacht bleiben zu können, möchte aber weder ihren Namen, die Adresse ihrer Eltern, noch Gründe für ihren Wunsch nennen.
Berechtigung des Jugendamtes zur Zurückweisung von Minderjährigen?
Die 14-jährige Susanne bittet einen Mitarbeiter des Jugendamtes aufgrund "großer Probleme" mit ihren Eltern um Inobhutnahme. Dieser hat Grund, an Ihren Angaben zu zweifeln und schickt sie wieder nach Hause.
Verpflichtung zur Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) bei Bitte, formelle und inhaltliche Anforderungen
Sarah (16 Jahre) hält es bei ihren Eltern nicht mehr aus. Sie begibt sich zum Notdienst des Jugendamtes und bittet - ohne Gründe zu nennen - darum, die nächste Nacht bleiben zu können.