Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
Geisteskrankheit tritt vor Abgabe der Willenserklärung ein (§ 130 Abs. 2 BGB)
Geisteskrankheit tritt vor Abgabe der Willenserklärung ein (§ 130 Abs. 2 BGB)
19. Juli 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mieterin M verfasst am 26.12. an ihren Vermieter V einen Brief, dass sie zum 31.3. kündigt. Am 31.12. wird M dauerhaft geisteskrank. Am 1.1. wirft M den Brief in den Postbriefkasten. Er wird dem V am 3.1. zugestellt.
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