Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Abgabe und Zugang von Willenserklärungen

Geisteskrankheit tritt vor Abgabe der Willenserklärung ein (§ 130 Abs. 2 BGB)

Geisteskrankheit tritt vor Abgabe der Willenserklärung ein (§ 130 Abs. 2 BGB)

3. September 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Mieterin M verfasst am 26.12. an ihren Vermieter V einen Brief, dass sie zum 31.3. kündigt. Am 31.12. wird M dauerhaft geisteskrank. Am 1.1. wirft M den Brief in den Postbriefkasten. Er wird dem V am 3.1. zugestellt.

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