Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Geschäftsfähigkeit
Vorübergehende Störung der Geistesfähigkeit (§ 105 Abs. 2 BGB) beim Empfänger
Vorübergehende Störung der Geistesfähigkeit (§ 105 Abs. 2 BGB) beim Empfänger
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mieter M hat Freunde zu sich nach Hause eingeladen, um zu Grillen und sich anschließend zu betrinken. Vermieter V wirft am frühen Abend (um 17 Uhr) durch den Briefschlitz von Ms Haustür die Kündigung. M zerfetzt das Schreiben ungelesen im volltrunkenen Zustand (3,0 Promille).
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Einordnung des Falls
Vorübergehende Störung der Geistesfähigkeit (§ 105 Abs. 2 BGB) beim Empfänger
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und wird hier unter Abwesenden abgegeben. Werden empfangsbedürftige Willenserklärungen unter Abwesenden erst wirksam mit tatsächlicher Kenntnisnahme?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist die Kündigung an dem Abend wirksam geworden, als V sie in den Briefschlitz eingeworfen hat?
Ja!
3. Wird Vs Kündigung erst wirksam, wenn M wieder nüchtern ist?
Nein!
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