Erklärung gelangt auf eine Weise in den Machtbereich des Empfängers, mit der dieser nicht rechnen muss.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E will das ihm vor längerer Zeit von seinem Freund A unterbreitete Kaufangebot über seine Briefmarkensammlung annehmen. E legt eine Annahmeerklärung auf den Schreibtisch des A, ohne dass dies vereinbart war oder A damit rechnen muss. Im Papiergewusel übersieht A den Brief.
Einordnung des Falls
Erklärung gelangt auf eine Weise in den Machtbereich des Empfängers, mit der dieser nicht rechnen muss.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Empfangsbedürftige WE werden wirksam mit Zugang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB).
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Ja, in der Tat!
2. Die Annahmeerklärung wird wirksam, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit zu rechnen ist, dass A den Schreibtisch aufräumt und davon Kenntnis nehmen wird.
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Nein!
3. Die Annahmeerklärung wird wirksam, wenn A den Brief als an ihn gerichtet tatsächlich wahrnimmt und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit zu rechnen ist, dass er ihn alsbald lesen wird.
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Genau, so ist das!
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Mirko
8.4.2020, 23:09:13
„Vor längerer Zeit“ unklar definiert. Könnte das Angebot nicht schon verfallen sein, zum Schutz des Erklärenden?
gelöscht
9.4.2020, 07:00:50
Hi - hier kommt es erkennbar nicht darauf an, wann das Angebot an E erging, sondern ob A damit rechnen musste, dass das Angebot angenommen auf seinem Schreibtisch landen würde. Grundsätzlich hast du natürlich Recht, dass das Zeitmoment und die Form eine wichtige Rolle spielen.
Mirko
9.4.2020, 12:30:46
Alles klar, danke dir!