mittel

Diesen Fall lösen 55,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A möchte B eine Kündigung schicken. Er schreibt auch Bs Adresse auf den Umschlag, nur leider versehentlich nicht seinen Namen, sondern den des C. Der Briefträger wirft den Brief aufgrund der Adresse trotzdem in den persönlichen Briefkasten des B.

Einordnung des Falls

Brief mit richtiger Adresse, aber falschem Namen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kündigung an B ist wirksam geworden, als mit der Leerung des Briefkastens nach den normalen Umständen zu rechnen war.

Nein!

Empfangsbedürftige WE werden wirksam mit Zugang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Zugang (Phase 3) liegt bei verkörperten WE vor, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann und wenn unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.Hier ist die Kündigung zwar durch Einwurf in den Briefkasten in den Machtbereich des B gelangt. Es entspricht aber nicht den normalen Umständen, einen Brief, der einen anderen Empfängernamen trägt, zu öffnen und zu lesen. Die Kündigung ist unwirksam.Das unbefugte Öffnen von Briefen ist strafbar (§ 202 StGB, Verletzung des Briefgeheimnisses).

Jurafuchs kostenlos testen


FABIA

Fabian123

25.5.2020, 18:04:09

Ist es irrelevant, dass hier schon keine Abgabe vorliegt?

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

18.6.2020, 19:16:01

Hi Fabian, gut gesehen! Es ist wohl eher schwierig zu argumentieren, dass A die Willenserklärung so willentlich in Richtung des B in Bewegung gesetzt hat, dass er „bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit dem Zugang beim Empfänger rechnen durfte.“

DerChristoph

DerChristoph

12.11.2021, 15:51:03

Hi Christian, das heißt, eine WE kann (tatsächlich) zugehen, obwohl sie gar nicht (wirksam) abgegeben wurde?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.11.2021, 14:08:04

Hallo Christoph, für das Wirksamwerden einer Willenserklärung bedarf es in der Tat neben dem Zugang einer wirksamen Abgabe. Ohne diese ist die Willenserklärung unwirksam. (Ausnahme:die abhanden gekommene Willenserklärung) Erforderlich ist für die Abgabe, dass die Willenserklärung mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, sie werde (auf welchem Wege auch immer) den Erklärungsgegner erreichen (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1979 – V ZR 177/77, NJW 1979, 2032). Für eine gültige Abgabe der Willenserklärung verlangt die ganz hM dabei, dass der Erklärende sie in Richtung des richtigen Empfänger absendet (vgl. BeckOGK/Gomille, 1.4.2020, BGB § 130 RdNr. 44 mwN). Dabei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: a) Der Erklärende adressiert bewusst an einen falschen Empfänger, weil er glaubt an diesen sei die Erklärung zu richten (zB Käufer eines Grundstücks will zurücktreten und richtet den Rücktritt an den Notar, statt an den eigentlichen Empfänger: den Verkäufer). Der falsche Adressat leitet die Erklärung dann weiter (Notar an den Verkäufer). b) Der Erklärende will subjektiv die Erklärung an den richtigen Empfänger schicken, allerdings unterläuft ihm dabei ein Fehler (zB falscher Name, falsche Adresse). Dennoch gelangt die Erklärung letztlich an den richtigen Empfänger (unser Fall hier) Zu a): Im ersten Fall hat der Erklärende subjektiv und objektiv die Erklärung an den falschen Empfänger gerichtet. Insoweit ist durch den BGH geklärt, dass es an einer wirksamen Abgabe fehlt. Der Zugang dürfe nicht mehr oder weniger zufällig erfolgen, sondern müsse zielgerichtet vom Absender gewollt sein (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1979 – V ZR 177/77, NJW 1979, 2032). Wenn der Absender die Erklärung aber gar nicht an den eigentlichen Empfänger adressieren will, dann ist der tatsächliche Zugang letztlich gänzlich zufällig. Die Willenserklärung ist mangels wirksamer Abgabe also auch dann unwirksam, wenn sie letztlich den richtigen Empfänger erreicht. Anders als bei Zustellungen in einem Prozess (vgl. § 187 ZPO) könne der Abgabefehler durch den tatsächlichen Zugang nicht geheilt werden, denn es fehle dem BGB an einer § 187 ZPO entsprechenden Heilungsregelung. Zu b): In der zweiten Konstellation hat der Erklärende subjektiv dagegen die Erklärung zielgerichtet auf den Weg gebracht, auch wenn sie objektiv an den falschen Empfänger (falscher Name, falsche Adresse) gerichtet war. Wie Fabian und Christian zurecht anmerkten, hat man hier in der Tat Schwierigkeiten damit anzunehmen, dass der Erklärende auch mit dem Zugang „rechnen konnte“ und insoweit eine wirksame Abgabe vorliegt. An einer höchstrichterlichen Entscheidung, ob in diesem Fall eine wirksame Willenserklärung vorliegt, fehlt es - soweit ich das überblickt habe - bislang. Als Mindestvoraussetzung für die Wirksamkeit der Willenserklärung müsste man hier natürlich den tatsächlichen Zugang der Erklärung beim Empfänger annehmen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.12.2015 – 3 Sa 467/15, wo eine Kündigung fälschlich an die Adresse eines Verwandten des Empfängers zugestellt wurde und jedenfalls deshalb unwirksam war, da der eigentliche Empfänger sie (angeblich) nie erhalten hat). Folgt man aber der Argumentation des BGH zur „Zielgerichtetheit“, so müsste man auch im Fall der fehlerhaften Adressierung (Name bzw. Adresse) eine wirksame Abgabe verneinen. Denn auch in diesem Fall ist es ja rein zufällig, ob trotz des Fehlers die Willenserklärung ihr Ziel erreicht. Selbst wenn B die Nachricht also tatsächlich liest, sprechen die besseren Argumente dafür, dass sie mangels wirksamer Abgabe nicht wirksam war. Wir haben das entsprechend angepasst. Beste Grüße, Lukas – für das Jurafuchs-Team

BAS

Bas_0504

13.11.2023, 19:26:25

könnte man hier aber nicht sagen, dass aufgrund der richtigen Adresse und dem einwerfen des Briefes in den persönlichen Briefkasten von B, B damit rechnen könnte, dass es sich um einen Erklärungsirrtum handelt und eigentlich er gemeint gewesen ist?

Bubbles

Bubbles

14.11.2023, 11:39:46

Das würde ich eher verneinen. B müsste ja dann denken, dass der Briefträger wusste, dass A den Brief in Wirklichkeit an B schicken wollte. Vielmehr wird sich das aus Sicht des B eher als ein Fehler des Briefträgers darstellen. Gerade in Mehrparteienhäusern liegen häufig Briefe Unbekannter/ehemaliger Mieter herum. Nicht undenkbar, dass ein Briefträger die dann ausversehen auch in persönliche Briefkästen einwirft. Da würde dann aber niemand auf die Idee kommen, dass man selber der "wahre" Empfänger ist.

BL

Blotgrim

20.3.2024, 18:21:13

Außerdem könnte man es auch so drehen, dass sich B denkt, dass A sich bei der Adresse vertan hat. Wenn die Adresse von B und der Name von C auf dem Brief steht, kann man nicht erwarten, dass B erkennt, was davon jetzt richtig ist


© Jurafuchs 2024