Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Abgabe und Zugang von Willenserklärungen

Brief mit richtiger Adresse, aber falschem Namen

Brief mit richtiger Adresse, aber falschem Namen

4. Juli 2025

9 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A möchte B eine Kündigung schicken. Er schreibt auch Bs Adresse auf den Umschlag, nur leider versehentlich nicht seinen Namen, sondern den des C. Der Briefträger wirft den Brief aufgrund der Adresse trotzdem in den persönlichen Briefkasten des B.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Brief mit richtiger Adresse, aber falschem Namen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kündigung an B ist wirksam geworden, als mit der Leerung des Briefkastens nach den normalen Umständen zu rechnen war.

Nein!

Empfangsbedürftige WE werden wirksam mit Zugang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Zugang (Phase 3) liegt bei verkörperten WE vor, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann und wenn unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.Hier ist die Kündigung zwar durch Einwurf in den Briefkasten in den Machtbereich des B gelangt. Es entspricht aber nicht den normalen Umständen, einen Brief, der einen anderen Empfängernamen trägt, zu öffnen und zu lesen. Die Kündigung ist unwirksam.Das unbefugte Öffnen von Briefen ist strafbar (§ 202 StGB, Verletzung des Briefgeheimnisses).
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