Was versteht man im Strafrecht unter dem allgemeinen „Datenbegriff“?

Nach dem allgemeinen Datenbegriff sind Daten Informationen, die in einer für eine Datenverarbeitungsanlage erkennbaren Form codiert sind, unabhängig davon, ob und in welcher Form sie verarbeitet werden. Im Unterschied zum Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) müssen die Daten nicht personenbezogen sein.

Der Gesetzgeber hat den Datenbegriff ausdrücklich nicht näher definiert. Die Legaldefinition (§ 202a Abs. 2 StGB) dient nur der Einschränkung des dort vorausgesetzten allgemeinen Datenbegriffs.

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