Aufstiftung 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ganove T hat wieder einmal Probleme mit dem Kunden O. O hatte erneut die Rechnungen nicht bezahlt. T möchte das mit einer Ohrfeige regeln. Seine Freundin A hat Zweifel an der Wirkung einer Ohrfeige und rät T, O einen Faustschlag in die Magengrube zu verpassen. Dem kommt T nach.
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Einordnung des Falls
Aufstiftung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) strafbar gemacht, indem er O mit der Faust geschlagen hat.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat sich nach der Unwertsteigerungstheorie wegen einer Anstiftung zur Körperverletzung (§§ 223, 26 StGB) strafbar gemacht, indem sie T zu einem Faustschlag riet.
Nein!
3. A hat sich nach der Theorie vom sog. analytischen Trennungsprinzip wegen einer Anstiftung zur Körperverletzung (§§ 223, 26 StGB) strafbar gemacht, indem sie T zu einem Faustschlag riet.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
I-m-possible
1.7.2022, 10:21:26
Sehe ich das richtig, dass als Auffangstrafbarkeit immer die
psychische Beihilfe, §27, strafbar ist?
Lukas_Mengestu
1.7.2022, 13:18:34
Hallo I-m-possible, soweit man mit der hM genügen lässt, dass ein Bestärken zur Tat eine hinreichende Förderungshandlung darstellt, so ist regelmäßig eine
psychische Beihilfezu bejahen, wenn die Schwelle des Bestimmens zur Tat nicht erreicht ist. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team