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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte den O auf dem Nachhauseweg verprügeln. Als er A von diesem Vorhaben erzählt, rät A ihm, besser den geliebten Oldtimer des O zu klauen. Wie von A vorgeschlagen, entwendet T das Auto des O und stellt es in seiner Garage unter.

Einordnung des Falls

Umstiftung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wegen Anstiftung ist strafbar, wer den Täter veranlasst, ein Delikt zu begehen, das zu dem von diesem ursprünglich geplanten Delikt ein aliud darstellt (sog. Umstiftung).

Ja!

Es kommt maßgeblich darauf an, wann von einer anderen Tat auszugehen ist. Verursacht der “Anstifter“ nur eine Veränderung der Tatmodalitäten (Tatzeit, -ort, oder -mittel) und lässt deren Wechsel das Ausmaß der Rechtsgutsverletzung unberührt, kommt nur (psychische) Beihilfe (§ 27 StGB) in Betracht. Lenkt der Anstifter den Tatentschluss dagegen auf ein anderes Rechtsgut um, liegt eine Anstiftung (§ 26 StGB) vor.

2. A hat sich wegen Anstiftung zum Diebstahl strafbar gemacht (§§ 242 Abs. 1, 26 StGB).

Genau, so ist das!

Indem T das Auto des O gestohlen hat, liegt eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat vor. Bestimmen zur Tat meint nach Definitionen der Rspr. das Hervorrufen des Tatentschlusses durch eine hierfür ursächliche Handlung. Was dies genau bedeutet, ist umstritten. Die Kommunikationstheorie (h.M.) setzt eine Willensbeeinflussung im Wege eines offenen geistigen Kontaktes voraus. Indem A dem T geraten hat, das Auto des O zu stehlen, hat er T in Form eines kommunikativen Aktes willentlich dahingehend beeinflusst, dass es zu einer Auswechslung des Rechtsgutes kam. Das Hervorrufen des Tatentschlusses zum Diebstahl war auch ursächlich für die Begehung des Diebstahls. A hatte auch Vorsatz bezüglich der Haupttat und des Bestimmens zur Tat.

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DIAA

Diaa

30.9.2023, 18:02:01

Ist dieser Streit nur dogmatisch? Muss man es immer anprüfen und sich für eine Meinung entscheiden?

LELEE

Leo Lee

8.10.2023, 11:05:04

Hallo Diaa, dieser Streit ist zwar zu Beginn des Studiums weniger von Bedeutung, freilich im Examen einer, der durchaus hin und wieder relevant wird. Er wird insb. dann relevant, wenn der Anstifter nur eine „tatreizende“ Situation schafft (etwa dann, wenn der Täter in der Absicht, einen Versicherungsbetrug zu begehen, seinen Laptop gut sichtbar in sein Auto legt und das Auto in einem Viertel abstellt, wo regulär in Autos eingebrochen wird). Wenn der Anstifter jedoch in „klassischer“ Weise (also durch verbale Kommunikation etwa) den Tatentschluss hervorruft, ist dieser Streit nicht relevant und sollte höchstens im Nebensatz kurz erwähnt werden, um diesen dann offenstehen zu lassen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von Fischer StGB 67. Auflage, § 26 Rn. 3 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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