Umstiftung
11. Juli 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte den O auf dem Nachhauseweg verprügeln. Als er A von diesem Vorhaben erzählt, rät A ihm, besser den geliebten Oldtimer des O zu klauen. Wie von A vorgeschlagen, entwendet T das Auto des O und stellt es in seiner Garage unter.
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Einordnung des Falls
Umstiftung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wegen Anstiftung ist strafbar, wer den Täter veranlasst, ein Delikt zu begehen, das zu dem von diesem ursprünglich geplanten Delikt ein aliud darstellt (sog. Umstiftung).
Ja!
2. A hat sich wegen Anstiftung zum Diebstahl strafbar gemacht (§§ 242 Abs. 1, 26 StGB).
Genau, so ist das!
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