Umstiftung

11. Juli 2025

2 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte den O auf dem Nachhauseweg verprügeln. Als er A von diesem Vorhaben erzählt, rät A ihm, besser den geliebten Oldtimer des O zu klauen. Wie von A vorgeschlagen, entwendet T das Auto des O und stellt es in seiner Garage unter.

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Einordnung des Falls

Umstiftung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wegen Anstiftung ist strafbar, wer den Täter veranlasst, ein Delikt zu begehen, das zu dem von diesem ursprünglich geplanten Delikt ein aliud darstellt (sog. Umstiftung).

Ja!

Es kommt maßgeblich darauf an, wann von einer anderen Tat auszugehen ist. Verursacht der “Anstifter“ nur eine Veränderung der Tatmodalitäten (Tatzeit, -ort, oder -mittel) und lässt deren Wechsel das Ausmaß der Rechtsgutsverletzung unberührt, kommt nur (psychische) Beihilfe (§ 27 StGB) in Betracht. Lenkt der Anstifter den Tatentschluss dagegen auf ein anderes Rechtsgut um, liegt eine Anstiftung (§ 26 StGB) vor.
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2. A hat sich wegen Anstiftung zum Diebstahl strafbar gemacht (§§ 242 Abs. 1, 26 StGB).

Genau, so ist das!

Indem T das Auto des O gestohlen hat, liegt eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat vor. Bestimmen zur Tat meint nach Definitionen der Rspr. das Hervorrufen des Tatentschlusses durch eine hierfür ursächliche Handlung. Was dies genau bedeutet, ist umstritten. Die Kommunikationstheorie (h.M.) setzt eine Willensbeeinflussung im Wege eines offenen geistigen Kontaktes voraus. Indem A dem T geraten hat, das Auto des O zu stehlen, hat er T in Form eines kommunikativen Aktes willentlich dahingehend beeinflusst, dass es zu einer Auswechslung des Rechtsgutes kam. Das Hervorrufen des Tatentschlusses zum Diebstahl war auch ursächlich für die Begehung des Diebstahls. A hatte auch Vorsatz bezüglich der Haupttat und des Bestimmens zur Tat.
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