Aufstiftung 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der stadtbekannte Ganove T will den O verprügeln, da dieser seine Schulden nicht beglichen hat. T bespricht seinen Plan mit seiner guten Freundin A. Diese empfiehlt dem T einen Schlagring zu verwenden. Daraufhin verprügelt T den O unter Verwendung des Schlagrings. O erleidet schwere Knochenbrüche.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich wegen einer gefährlichen Körperverletzung ( §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er mit einem Schlagring auf den O einprügelte.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat den zur Begehung des Grunddelikts fest entschlossenen T dazu gebracht, eine Qualifikation zu erfüllen. Die rechtliche Behandlung einer solchen Aufstiftung ist umstritten.
Ja, in der Tat!
3. Nach der Theorie vom sog. analytischen Trennungsprinzip hat sich A wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 26 StGB).
Nein!
4. Nach der Unwertsteigerungstheorie hat sich A wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 26 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
CH1RON
10.5.2022, 08:55:39
Ahh, gegenüber den Aufgaben zur mittelbaren Täterschaft ist der Antworttext hier mittels Textboxen gegliedert - da sieht man erstmal, wie sehr man es vermisst hat! :)
Lukas_Mengestu
10.5.2022, 09:15:51
Hallo CH1RON, wir sind bereits dabei auch die älteren Aufgaben mit Textboxen zu formatieren. Aber es freut uns, dass Dir diese gefallen :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
yolojura
30.12.2022, 19:37:06
Wieso hat A hier nicht zu einen selbständigen Straftatbestand angestiftet? Liegt das an dem Qualifikationscharakter des 224?
Nora Mommsen
2.1.2023, 11:46:26
Hallo yolojura, danke für deine Frage. Es kommt ganz auf die Theorie an, der man folgt. Die Einordung einer sogenannten "
Aufstiftung" also Begehung einer Qualifikation statt nur des Grunddelikts ist umstritten. Nach der analytischen Trennungstheorie liegt in der
Aufstiftungkein eigenständiges Delikt, sodass lediglich die
psychische Beihilfein Betracht kommt. Nach anderer Ansicht erfüllt die
Aufstiftungdie Anstiftung zur Qualifikation. Dies wird in den letzten beiden Fragen dargestellt. :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Maximilian
2.1.2023, 16:01:07
Ich habe mich das auch gefragt und mir hat nochmal eine andere Erklärung aus dem Müko geholfen: Nach dem sogenannten „analytischen
Trennungsprinzip“ will ein Teil der Literatur den Teilnehmer hingegen als Anstifter nur hinsichtlich solcher Tatbestandsteile beurteilen, zu deren Verwirklichung der Täter noch nicht entschlossen war. Wer bewirke, dass nicht nur ein Diebstahl, sondern ein Raub begangen wird, leiste Beihilfe zum Raub und stifte an zur Nötigung bzw. Körperverletzung. Wer bewirke, dass der zum Raub Entschlossene eine Schusswaffe bei sich führe, begehe eine Beihilfe zum schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 1a) und gegebenenfalls eine Anstiftung zu einem Verstoß gegen das Waffengesetz. Sei das vom Teilnehmer bewirkte „Mehr“ nicht in einem selbstständigen Tatbestand erfassbar, liege lediglich eine Beihilfe vor.
Vincent
30.6.2023, 13:39:05
Nora Mommsen
1.7.2023, 12:43:21
Hallo Vincent, es sind beide Ansichten vertretbar. Die Rechtsprechung folgt der Unwertsteigerungstheorie. Da Klausuren oft auf Urteilen aufbauen, könnte es strategisch sinnvoll sein, dieser zu folgen. Es ist aber nicht zwingend, wenn du die andere überzeugender findest. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Findet Nemo Tenetur
31.10.2024, 12:57:48
Wieso geht das analytische
Trennungsprinzipmit einer Strafbarkeitslücke einher, wenn ihmgemäß jedenfalls aus § 27 bestraft wird?
Leo Lee
3.11.2024, 05:37:57
Hallo Karolin, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Das mit der Strafbarkeitslücke ist dahingehend gemeint, dass aufgrund 27 nicht "vollständig" bestraft wird. Denn sobald man in die Beihilfe reinkommt, wird nicht mehr (anders 26) dem Täter gleich bestraft, sondern es wird obligatorisch gem. 27 II 2 gemildert. Hierdurch entsteht dann die "Lücke", weil nicht mehr "vollständig" bestraft wird :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
G0d0fMischief
7.11.2024, 15:27:16
Hallo, würde das analytische
Trennungsprinzipbei einer
Aufstiftungzu einer Erfolgsqualifikation dann aber zum selben Ergebnis kommen wie die Unwertsteigerungstheorie? Oder macht es keinen Unterschied, ob die Qualifikation eine Erfolgsqualifikation darstellt?