Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Weitere Sekundäransprüche
Geringfügige Schutzpflichtverletzung ohne Abmahnung (§ 282 BGB)
Geringfügige Schutzpflichtverletzung ohne Abmahnung (§ 282 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A beauftragt M in ihrer Wohnung Parkett zu verlegen. In der Wohnung herrscht striktes Rauchverbot, was für Gewohnheitsraucherin M eine Qual ist. Obwohl M die Arbeiten sorgfältig ausführt, kündigt A ihr, als sie M nach einer vorherigen Abmahnung noch einmal beim Rauchen erwischt. A beauftragt Parkettleger P, der € 500 mehr verlangt .
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Einordnung des Falls
Geringfügige Schutzpflichtverletzung ohne Abmahnung (§ 282 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem M im Wohnzimmer geraucht hat, hat M ihre Schutzpflicht verletzt (§ 241 Abs. 2 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. M hat die Schutzpflichtverletzung zu vertreten gehabt.
Genau, so ist das!
3. Da M trotz vorheriger Abmahnung geraucht hat, war es A unzumutbar, Ms Leistung weiter entgegenzunehmen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Toralf
3.2.2022, 12:00:42
Wenn hier die Argumentation und nicht das Ergebnis zählt, wäre es schön, wenn beide Antworten als richtig erkannt würden.
Lukas_Mengestu
3.2.2022, 12:44:42
Hallo Toralf, vielen Dank für Deinen Hinweis. Generell gilt bei allen Fällen, dass Jura nicht schwarz/weiß ist. Vielmehr ist entscheidend für eine überzeugende Klausur/die Praxis, dass das jeweilige Ergebnis argumentativ sauber begründet wird. Der Vertiefungshinweis soll insoweit nur als Anregung dienen, dass es hier auch alternative Lösungswege gibt. Nichtsdestotrotz sprechen hier gute Gründe dafür, den einmaligen Verstoß einer abhängigen Person noch nicht als ausreichend für einen Schadensersatzanspruch anzusehen. Durch kurzes Lüften und eine weitere, letzte Abmahnung könnte man dem Verstoß ebenso begegnen. So sah es (jedenfalls damals) auch der Gesetzgeber, weswegen wir diese Auffassung der Fallbearbeitung zugrunde gelegt haben. Beste Grüße, Lukas -für das Jurafuchs-Team
Paulah
26.8.2023, 09:46:08
Hallo Lukas, ich stimme Toralf trotzdem zu. Meine Kette der richtigen Antworten ist nämlich abgebrochen, weil ich anderer, aber gleichwohl möglicher Meinung bin. Das finde ich sehr ärgerlich! Viele Grüße von Paula
B.H.
8.11.2024, 18:31:40
Ich stimme an dieser Stelle @[Toralf](132475) und @[Paulah](135148) zu. Bei einem Fall, in welchem es derart auf die Argumente ankommt, sollten im Ergebnis auch beide Antworten möglich sein. Anders gesagt: Nicht die oder die andere Argumentation falsch sein.