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Einführungsfall: Geburtstagsfeier (frustrierte Aufwendungen, § 284 BGB)
Einführungsfall: Geburtstagsfeier (frustrierte Aufwendungen, § 284 BGB)
4. April 2025
18 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
L mietet zu seinem 30. Geburtstag Vs größten Saal für €500. L verschickt für €700 Einladungen an seine 300 Gäste. Statt Geschenken bittet er um gute Laune. V überbucht den Saal versehentlich und sagt L deshalb kurzfristig ab. Mangels Ersatzort fällt der Geburtstag aus.
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Einordnung des Falls
Einführungsfall: Geburtstagsfeier (frustrierte Aufwendungen, § 284 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L könnte einen Anspruch auf Ersatz der Einladungskosten nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB haben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. V hat seine Leistung wie geschuldet erbracht.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. L musste V zunächst eine Nachfrist setzen, bevor er Schadensersatz verlangt.
Nein, das trifft nicht zu!
4. V hat die Pflichtverletzung zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
Ja!
5. Die Kosten der Einladungen stellen einen Vermögensschaden dar.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Es ist ausgeschlossen, dass V die Einladungskosten ersetzen muss, weil es sich hierbei nicht um einen Vermögensschaden handelt.
Nein, das trifft nicht zu!
7. L steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu.
Ja!
8. Bei den Kosten für die Einladungen handelt es sich um Aufwendungen.
Genau, so ist das!
9. L durfte die Aufwendungen für die Einladungen „billigerweise“ tätigen.
Ja, in der Tat!
10. Die Einladungskosten haben ihren Zweck aufgrund von Vs Pflichtverletzung verfehlt.
Ja!
11. L kann die Einladungskosten von V nach § 284 BGB ersetzt verlangen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
20.12.2022, 21:20:57
Wieso hat er einen SE statt der Leistung nach §§ 280, 281 und nicht nach 280, 283?

Lukas_Mengestu
21.12.2022, 11:41:33
Hallo tomvali, Für einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB müsste es V unmöglich sein, L die Leistung anzubieten. Hier könnte V dem L zwar den Raum anbieten, er will es aber nicht, weil er lieber die vertragliche Verpflichtung mit den anderen Kunden erfüllen will. Insofern liegt zunächst eine schlichte
Leistungsverweigerungvor. Im Nachgang an den Geburtstag wäre dagegen tatsächlich der §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB einschlägig, da bei Mietsachen die für einen bestimmten Zeitraum überlassen werden sollen, regelmäßig eine absolute Fixschuld vorliegt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
<isa_hh>
23.9.2023, 11:10:03
Ist es auch möglich direkt mit § 284 zu starten und inzident die TBM des SE sdL zu prüfen? Ihr startet ja mit dem Obersatz, dass L einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 haben könnte, wobei ja offensichtlich ist, dass die Einladungskosten Aufwendungen sind und eben kein Vermögens
schaden. Bei 284 geht es ja gerade darum, dass alle Vorr. außer dem
Schadenvorliegen.
<isa_hh>
23.9.2023, 11:12:24
Oder bezieht sich gerade darauf der Klausurhinweis auf dem letzten Slide, dass Teile der Lit. § 284 als eigene Anspruchsgrundlage werten, die nur auf Rechtsfolgenseite betrachtet werden soll .. die Formulierung finde ich isoliert etwas schwierig nachzuvollziehen, habe allerdings auch noch keinen Blick in die Quelle vorgenommen.
Leo Lee
23.9.2023, 13:55:35
Hallo
als AGL, die nur auf RF-Seite betrachtet werden soll, einstuft, ist dies für den Prüfungsaufbau letztlich irrelevant. Wichtig ist nur, dass in deiner Lösung klar wird, dass du die Systematik des §
284 BGBverstanden hast (also dass §
284 BGBeinen SE statt der Leistung voraussetzt). Mithin kannst du auf jeden Fall etwa den § 281 BGB inzident prüfen, wenn der Fall offensichtlich "einfach" gelagert ist. Vorliegend haben wir nochmal aus didaktischen Gründen getrennt, um die Unterschiede zw. § 281 BGB und §
284 BGBzu verdeutlichen. Beachte insofern, dass der Aufbau - egal ob h.M. oder nicht - NIE begründet werden muss :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam -Leo
david1234
25.1.2024, 17:42:36
Hi! ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch. Warum ist es statt und nicht neben der Leistung, wenn ich mir die hypothetische Leistung hinzudenke, bleibt der „
Schaden“ doch bestehen?
Leo Lee
27.1.2024, 19:01:37
Hallo david1234, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat könnte man auf den ersten Blick meinen, es müsse
Schadensersatz neben der Leistungund nicht statt der Leistung sein, weil die Kosten bestehen bleiben würden. Beachte allerdings, dass nach der von dir zitierten „Zauberformel“ die geschuldete Leistung im letzten möglichen Moment hinzugedacht werden können muss, damit der
Schadenentfällt. Und hätte der Schuldner hier (mal abgesehen davon, dass die
Fristsetzungentbehrlich war) zum letzten möglichen Zeitpunkt die Leistung ordnungsgemäß erbracht, wären die Einladungskosten nicht „vergebens“ gewesen, weil sie eben verwendet worden wären. Beachte i.Ü. auch, dass neben der Zauberformel auch die Aspekte I. Äquivalenz/
Integritätsinteresse? Und II. Mangel
schaden/
Mangelfolgeschadenvon Bedeutung sind. Nach diesen liegt (auch) ein Fall des
Schadensersatzes statt der Leistung vor, insb. weil hier das
Äquivalenzinteressebetroffen ist. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Ernst § 280 Rn. 75 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Juraddicted
16.8.2024, 10:42:53
Ich muss leider nachfragen: was steht in der Normenkette? §§ 280 I, III, 281 BGB mit oder ohne 284? Danke :)

Wendelin Neubert
16.8.2024, 16:27:38
Danke Dir @[Juraddicted](96780): Wenn Du §
284 BGBals eigene Anspruchsgrundlage siehst (so wie ein Teil der Literatur), dann reicht es, wenn Du §
284 BGBzitierst und in der Prüfung auf §§ 280 Abs. 1, 3 281 BGB eingehst. Wenn Du §
284 BGBnur als Norm siehst, die auf Rechtsfolgenseite des
Schadensersatzanspruchs statt der Leistung zu berücksichtigen ist (wie ein anderer Teil der Literatur), dann könntest Du zitieren: §§ 280 Abs. 1, 3, 281,
284 BGB. Wir haben uns für ersteres entschieden, aber den entsprechenden Klausurhinweis am Ende der Aufgabe dahingehend ergänzt. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

Juraddicted
18.8.2024, 09:52:22
Super, vielen Dank! Jetzt ist es mir klar geworden :) Liebe Grüße

Wendelin Neubert
20.8.2024, 09:22:42
Das freut mich @[Juraddicted](96780)! Beste Grüße!
Vivii
13.12.2024, 11:17:48
Wie handhabt das die Rechtsprechung?
nmew
26.2.2025, 12:55:54
Wie bekommt der Mieter die 500 €, die er für die Miete des Raumes gezahlt hat zurück? Würde man das ausschließlich über den
Rücktrittmachen oder auch über den SE statt der Leistung gem. § 281? Ich denke es wäre durchaus auch ein
ersatzfähiger Schaden, der über 281 ersatzfähig ist, oder?
Leo Lee
26.2.2025, 20:21:35
Hallo nmew, vielen Dank für die sehr gute und interessanten Frage! Da in diesem Fall die Leistung nie stattfindet (L wird einseitig abgesagt), würde man die 500 Euro allen voran durch einen
Rücktrittwegen Nichterbringung der Leistung (hier ist dann auch keine
Fristsetzungmehr nötig) zurückholen. Auch könnte man aber an einen SE wegen Nichtleistung - wie du erwähnt wegen 281 - andenken, wobei diese nebeneinander anwendbar sein dürften (in den Klausuren wird dabei meist erwartet, dass man auf jeden Fall den
Rücktrittzuerst prüft, wenn der Anspruchsteller das
Geld"zurückholen" möchte). Das
Bereicherungsrecht hingegen würde nicht in Betracht kommen, da mit dem
Rücktrittein Rückgewährschuldverhältnis zustandekommt, das spezieller ist bzw. weiterhin einen Rechtsgrund bildet i.S.d. 812. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Ernst § 323 Rn. 10 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo