Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Weitere Sekundäransprüche
Unzumutbarkeit ohne Abmahnung (§ 282 BGB)
Unzumutbarkeit ohne Abmahnung (§ 282 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A beauftragt M, in ihrer Wohnung Parkett zu verlegen. Noch bevor M anfängt zu arbeiten, belästigt und beleidigt M den Ehemann (E) der A mit einer Reihe anzüglicher Kommentare. A geht dazwischen und wirft M raus. Sie beauftragt Parkettlegerin P, die €500 mehr verlangt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Unzumutbarkeit ohne Abmahnung (§ 282 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem M den E belästigt und beleidigt hat, hat M ihre Schutzpflicht verletzt (§ 241 Abs. 2 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. M hat die Schutzpflichtverletzung zu vertreten gehabt.
Genau, so ist das!
3. Da A die M nicht abgemahnt hat, war es ihr zumutbar, M weiterhin zu beschäftigen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
nae3
20.8.2022, 08:49:36
Liebe den Sachverhalt
Nora Mommsen
21.8.2022, 17:38:56
Danke für das Lob nae3! Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
22.2.2024, 22:56:55
Mir kam zunächst der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in den Sinn. Das war wohl die völlig falsche Fährte. Dieser würde allenfalls dann relevant werden, wenn E (wohl aussichtslos) Schadenersatz wegen der erlittenen seelischen Schänden fordern würde. Richtig?