Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Abwandlung: anfängliche Unmöglichkeit
Abwandlung: anfängliche Unmöglichkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V hat das Examen bestanden und verkauft ihren individuell markierten und mit Fähnchen versehenen Habersack für €25 an K. Schon vor Vertragsschluss verbrennt die Gesetzessammlung bei einem Brand in Vs Wohnung.
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Einordnung des Falls
Abwandlung: anfängliche Unmöglichkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen V und K besteht nur, wenn V die Erbringung seiner Leistung (Übergabe und Übereignung des Habersack) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses möglich war.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. V ist nicht verpflichtet, K den Besitz und das Eigentum am Habersack zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB), soweit dies für ihn oder jedermann unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Für die Frage, ob Vs Leistungspflicht durch Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) ausgeschlossen ist, kommt es darauf an, ob der Brand vor oder nach Abschluss des Vertrages erfolgt ist.
Nein!
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