Abwandlung 2: verschuldete Unmöglichkeit

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V hat das Examen bestanden und verkauft ihren individuell markierten und mit Fähnchen versehenen Habersack für €25 an K. Aus Wut über die letzte Klausur, verbrennt sie ihn dann aber doch lieber.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Abwandlung 2: verschuldete Unmöglichkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hatte nach Abschluss des Kaufvertrages einen Anspruch darauf, dass V ihr den Habersack übergibt und übereignet (§ 433 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Bei Abschluss eines Kaufvertrages ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB). V und K haben einen Kaufvertrag über den individuell markierten Habersack geschlossen. V war somit verpflichtet, diesen zu übergeben und zu übereignen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Ks Anspruch auf Besitzverschaffung und Übereignung des Habersacks (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) ist erloschen, soweit dies für V oder für jedermann unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Leistungspflicht des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn die Leistungserbringung unmöglich geworden ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Leistungspflicht ein dauerhaftes und unüberwindbares Hindernis entgegensteht. Es genügt, dass der Schuldner das Hindernis nicht überwinden kann (subjektive Unmöglichkeit). Erst recht liegt Unmöglichkeit aber vor, wenn dies für niemanden möglich ist (objektive Unmöglichkeit). Die Prüfung der Unmöglichkeit könnte man wie folgt einleiten: „Der Anspruch der K könnte aufgrund von Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB untergegangen sein.“

3. Für die Beurteilung der Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB), kommt es darauf an, ob V den Untergang zu vertreten hatte (§ 276 Abs. 1 BGB).

Nein!

Ob der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat, also vorsätzlich oder fahrlässig handelte (§ 276 Abs. 1 BGB), ist im Hinblick auf den Eintritt der Unmöglichkeit ohne Bedeutung. Ungeachtet der Verantwortung des Schuldners erlischt die primäre Leistungspflicht.Im Hinblick auf den Untergang von Vs Pflicht zur Übergabe und Übereignung ist es folglich egal, dass sie selbst den Habersack verbrannt hat.Das Vertretenmüssen der Unmöglichkeit spielt aber für eventuelle Schadensersatzansprüche eine Rolle (§ 311a Abs. 2 BGB bzw. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB).
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

REDP

RedPrometheus

14.7.2022, 09:56:19

Ich LIEBE den Sachverhalt und die Zeichnung dazu 😂😂😂

Johannes Nebe

Johannes Nebe

1.7.2024, 08:07:44

Ja, gleichfalls -- aber: "Aus Wut über die letzte Klausur" ist eine adverbiale Bestimmung. Nach einer solchen steht kein Komma (bitte).

Blackpanther

Blackpanther

23.11.2022, 15:46:32

Ich weiß nicht, wie ernst es von Korrektoren genommen wird, aber ich habe mal gehört, dass "Schiffe untergehen, Ansprüche hingegen nicht", weshalb vorzugsweise vom Erlöschen von Ansprüchen gesprochen werden soll.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.11.2022, 16:54:18

Hallo Blackpanther, ich habe mir sagen lassen, dass insbesondere Prof. Dauner-Lieb diesen Spruch ganz gerne bringt. Und ein Stückchen Wahrheit steckt da durchaus dahinter, wenn man sich die Terminologie des BGB anschaut (Abschnitt 4: Erlöschen des Schuldverhältnisses [i.engeren Sinn]). Als "falsch" dürfte es eigentlich dennoch nicht angestrichen werden, da die Terminologie sich an weiten Stellen durchgesetzt hat und selbst der BGH von untergegangenen Ansprüchen spricht (vgl. zB BGH, Urteil vom 5.5.2022 – IX ZR 142/21 = NZI 2022, 694). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


© Jurafuchs 2024