Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Abwandlung 2: verschuldete Unmöglichkeit
Abwandlung 2: verschuldete Unmöglichkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V hat das Examen bestanden und verkauft ihren individuell markierten und mit Fähnchen versehenen Habersack für €25 an K. Aus Wut über die letzte Klausur, verbrennt sie ihn dann aber doch lieber.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abwandlung 2: verschuldete Unmöglichkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hatte nach Abschluss des Kaufvertrages einen Anspruch darauf, dass V ihr den Habersack übergibt und übereignet (§ 433 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ks Anspruch auf Besitzverschaffung und Übereignung des Habersacks (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) ist erloschen, soweit dies für V oder für jedermann unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Für die Beurteilung der Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB), kommt es darauf an, ob V den Untergang zu vertreten hatte (§ 276 Abs. 1 BGB).
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
RedPrometheus
14.7.2022, 09:56:19
Ich LIEBE den Sachverhalt und die Zeichnung dazu 😂😂😂
Johannes Nebe
1.7.2024, 08:07:44
Ja, gleichfalls -- aber: "Aus Wut über die letzte Klausur" ist eine adverbiale Bestimmung. Nach einer solchen steht kein Komma (bitte).
Blackpanther
23.11.2022, 15:46:32
Ich weiß nicht, wie ernst es von Korrektoren genommen wird, aber ich habe mal gehört, dass "Schiffe untergehen, Ansprüche hingegen nicht", weshalb vorzugsweise vom Erlöschen von Ansprüchen gesprochen werden soll.
Lukas_Mengestu
23.11.2022, 16:54:18
Hallo Blackpanther, ich habe mir sagen lassen, dass insbesondere Prof. Dauner-Lieb diesen Spruch ganz gerne bringt. Und ein Stückchen Wahrheit steckt da durchaus dahinter, wenn man sich die Terminologie des BGB anschaut (Abschnitt 4: Erlöschen des Schuldverhältnisses [i.engeren Sinn]). Als "falsch" dürfte es eigentlich dennoch nicht angestrichen werden, da die Terminologie sich an weiten Stellen durchgesetzt hat und selbst der BGH von untergegangenen Ansprüchen spricht (vgl. zB BGH, Urteil vom 5.5.2022 – IX ZR 142/21 = NZI 2022, 694). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team