Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Schadensersatz wegen Unmöglichkeit (Leistungsstörungsrecht)

Abwandlung: Leistungsgegenstand durch Verkäufer unverschuldet untergegangen

Abwandlung: Leistungsgegenstand durch Verkäufer unverschuldet untergegangen

24. November 2024

4,7(10.368 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Millionärin M verkauft Kaufmann K ihren Oldtimer "Tommy". In der Nacht bevor K ihn abholen kommen soll, schlägt der Blitz ein und die Garage brennt komplett ab. K hätte mit dem Verkauf des Wagens einen Gewinn von €5.000 erzielt.

Diesen Fall lösen 86,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Abwandlung: Leistungsgegenstand durch Verkäufer unverschuldet untergegangen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K kann den entgangenen Gewinn von M als Schadensersatz verlangen, sofern die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1, 3, 283 BGB vorliegen.

Ja, in der Tat!

Im Falle der nachträglichen Unmöglichkeit richtet sich der Anspruch nach §§280 Abs. 1, 3, 283 BGB. Dieser setzt voraus: (1) Schuldverhältnis, (2) Nichtleistung aufgrund von Unmöglichkeit (=Pflichtverletzung), (3) Vertretenmüssen des Schuldners, (4) Schaden.Mit Ausnahme der besonderen Pflichtverletzung (=Unmöglichkeit) ist das Prüfprogramm insoweit identisch mit dem einfachen Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB. Denn da die Leistung endgültig unmöglich ist, würde auch eine Mahnung oder Fristsetzung nichts an dem Ausbleiben ändern.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. M hat ihre vertraglichen Pflichten verletzt.

Ja!

Eine Pflichtverletzung nach §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB liegt vor, wenn (1) die fällige Leistung nicht erbracht wird und (2) der Schuldner seine Leistung nach §§ 275 Abs. 1-3 BGB aufgrund von nachträglicher Unmöglichkeit nicht erbringen muss.Mangels anderer Vereinbarung war Ms Leistung sofort fällig (§ 271 BGB). Da Tommy vernichtet war, ist es objektiv unmöglich diese Leistung zu erbringen. Ms Leistungspflicht ist nach § 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB ausgeschlossen ist.

3. M hatte die Unmöglichkeit auch zu vertreten.

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Falle des §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB bezieht sich das erforderliche Vertretenmüssen nicht auf die Nichtleistung als solche. Vielmehr muss der Schuldner die Umstände, die zur Leistungsbefreiung nach § 275 Abs. 1-3 BGB geführt haben, zu vertreten haben (§ 276 BGB). Auch hier wird das Vertretenmüssen grundsätzlich vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Am Vertretenmüssen fehlt es insbesondere, wenn der Schuldner das Leistungshindernis nicht vorhersehen musste und es auch nicht hätte vermeiden können.Es war nicht absehbar, dass der Blitzeinschlag die gesamte Garage inklusive Tommy zerstören würde. V hat insoweit nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet und nicht fahrlässig gehandelt. K hat insoweit keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

20.2.2024, 22:16:16

Liebe Jurafuchs-Team, ihr prüft im Rahmen der Anspruchsgrundlage §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB den Punkt Pflichtverletzung. Ist das die richtige Begrifflichkeit? Denn gemäß § 275 Abs. 1 BGB besteht ja gerade keine

Leistungspflicht

mehr, die verletzt worden sein könnte.

LS2024

LS2024

10.5.2024, 20:07:56

Ja, die Pflichtverletzung liegt gerade in dem Wegfall der

Leistungspflicht

durch die Unmöglichkeit.

Johannes Nebe

Johannes Nebe

24.7.2024, 09:16:12

K hätte den Gewinn nicht mit dem Verkauf, sondern mit dem Kauf des Wagens erzielt.

Johannes Nebe

Johannes Nebe

24.7.2024, 09:25:59

K hätte erst kaufen müssen, dann hätte er mit dem Weiterverkauf einen Gewinn erzielt. Eigentlich klar, sorry, ich sollte erst mal ausschlafen, bevor ich kommentiere.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

24.7.2024, 18:30:40

Hallo Johannes Nebe, ich glaube die Momente kennen wir alle, in denen man hinterher merkt, dass man irgendwie eine Knoten im Kopf hatte. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

MaxRaspody

MaxRaspody

5.8.2024, 16:27:53

Eigentlich macht deine Betrachtungsweise Sinn: Wenn ich Vermögen iHv 1€ habe, und mir davon ein Auto kaufe, dass 2€ Wert ist, habe ich ein Vermögen von 2€, egal ob ich verkaufe oder nicht. ALso einen Gewinn von 1€. Es liegt halt nicht in Geld vor.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen