Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schadensersatz wegen Unmöglichkeit (Leistungsstörungsrecht)
Grundfall: anfängliche Unmöglichkeit
Grundfall: anfängliche Unmöglichkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft bei Händlerin V einen von John Lennon handsignierten, gebrauchten Bulli T4. Nach Übergabe zeigt sich, dass dieser früher einen Unfall hatte. Dies wusste V nicht, hätte es aber bei oberflächlicher Untersuchung erkennen können. K hätte den unfallfreien Wagen mit Gewinn weiterverkaufen können.
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Einordnung des Falls
Grundfall: anfängliche Unmöglichkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann von V den entgangenen Gewinn ersetzt verlangen, wenn die Voraussetzungen der §§437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB vorliegen.
Genau, so ist das!
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2. Zwischen K und V besteht ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis.
Ja, in der Tat!
3. Durch die Übergabe des Fahrzeuges hat V ihre vertraglich geschuldete Pflicht erfüllt.
Nein!
4. V kann die Pflichtverletzung beheben.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. V wusste, dass der Wagen bereits einen Unfall hatte.
Nein, das trifft nicht zu!
6. V hatte die Unkenntnis über den Unfall zu vertreten.
Ja!
7. K ist ein Schaden entstanden.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
4.6.2023, 13:39:30
Was bedeutet "seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat"? Wenn im Sachverhalt dazu keine Angabe ist, dann wird es vermutet, richtig?
LR
10.7.2023, 21:19:38
Genau. Die negative Formulierung zeigt, dass hier eine Beweislastumkehr vorliegt, sodass das Vertretenmüssen (widerleglich) vermutet wird.
QuiGonTim
21.2.2024, 23:27:28
Es handelt sich um ein über 20 Jahre altes Auto. Lässt sich in diesem Fall ohne weiteres die Unfallfreiheit als Teil der objektiv üblichen Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 3 Nr. 2 BGB annehmen?
Steinfan
22.4.2024, 16:14:18
Bei § 311a II BGB spricht man nicht von einer „Pflichtverletzung“, da eine Pflicht infolge der Unmöglichkeit von Anfang nicht entstanden ist. Daher ist § 311a BGB auch systematisch nicht bei den §§ 280 ff. BGB geregelt. Das Wort „Pflichtverletzung“ würde ich daher aus der Lösung entfernen. LG
Nora Mommsen
22.4.2024, 18:02:44
Hallo Steinfan, es gibt durchaus eine starke Meinung, die die Position vertritt, dass im Rahmen des § 311a Abs. 2 BGB nicht von Pflichtverletzung gesprochen werden kann. (u.a. Lorenz). Andererseits verweist der § 280 Abs. 1 BGB auf den § 311a Abs. 2 BGB, der wiederum eine Pflichtverletzung voraussetzt. Daher folgen wir bei Jurafuchs der Formulierung "Pflichtverletzung in Form der anfänglichen Unmöglichkeit" und dann eben entsprechende Kenntnis/fahrlässige Unkenntnis davon. So entsteht auch eine Parallelität mit den anderen vertraglichen Schadensersatzansprüchen. Das erleichtert auch das Lernen! Nichts desto trotz ergibt sich aus § 275 BGB, dass bei Unmöglichkeit keine
Leistungspflichtentstanden ist, weil das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorlag. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team