Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schadensersatz wegen Unmöglichkeit (Leistungsstörungsrecht)
Grundfall: anfängliche Unmöglichkeit
Grundfall: anfängliche Unmöglichkeit
19. Mai 2025
17 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft bei Händlerin V einen von John Lennon handsignierten, gebrauchten Bulli T4. Nach Übergabe zeigt sich, dass dieser früher einen Unfall hatte. Dies wusste V nicht, hätte es aber bei oberflächlicher Untersuchung erkennen können. K hätte den unfallfreien Wagen mit Gewinn weiterverkaufen können.
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Einordnung des Falls
Grundfall: anfängliche Unmöglichkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann von V den entgangenen Gewinn ersetzt verlangen, wenn die Voraussetzungen der §§437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB vorliegen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zwischen K und V besteht ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis.
Ja, in der Tat!
3. Durch die Übergabe des Fahrzeuges hat V ihre vertraglich geschuldete Pflicht erfüllt.
Nein!
4. V kann die Pflichtverletzung beheben.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. V wusste, dass der Wagen bereits einen Unfall hatte.
Nein, das trifft nicht zu!
6. V hatte die Unkenntnis über den Unfall zu vertreten.
Ja!
7. K ist ein Schaden entstanden.
Genau, so ist das!
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