Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schadensersatz wegen Unmöglichkeit (Leistungsstörungsrecht)
Nachträgliche Unmöglichkeit und Vertretenmüssen (Beschaffungsrisiko)
Nachträgliche Unmöglichkeit und Vertretenmüssen (Beschaffungsrisiko)
19. Mai 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Produzent P kündigt ein limitiertes, mit Wasserstoff betriebenes Rad an. Vertragshändlerin H verspricht K, das Rad zu besorgen. P entscheidet später, das Rad ausnahmsweise direkt an die Kunden zu verkaufen und beliefert H nicht. Auf dem Markt kann H trotz aller Anstrengung das Rad nicht besorgen. K hätte das Rad mit Gewinn verkaufen können.
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Einordnung des Falls
Nachträgliche Unmöglichkeit und Vertretenmüssen (Beschaffungsrisiko)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Lieferung des Rades ist für H nach Vertragsschluss unmöglich geworden.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. H hat die Unmöglichkeit zu vertreten, da sie fahrlässig gehandelt hat.
Nein!
3. H hat die Unmöglichkeit zu vertreten, da sie das Beschaffungsrisiko übernommen hat.
Genau, so ist das!
4. K hat einen Schaden erlitten.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
29.12.2021, 13:21:40

Lukas_Mengestu
30.12.2021, 17:28:25
Hallo Daniel, die Entscheidung das Rad direkt an die Kunden zu verkaufen, fiel erst nach dem Vertragsschluss. Ansonsten läge in der Tat bereits
anfängliche Unmöglichkeitvor. Wir haben das im Sachverhalt noch etwas präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
20.2.2024, 22:34:26
Lässt sich also allgemein sagen, dass Garantie und
Beschaffungsrisikodurch die
objektive Unmöglichkeitdurchbrochen werden, mithin in diesen Fällen kein Vertretenmüssen hinsichtlich der
Unmöglichkeitvorliegt?
konsti305
22.1.2025, 03:32:03
lucabe
8.3.2025, 13:58:49
Wahrscheinlich eher sehr schwierig, weil das
Beschaffungsrisikoja regelmäßig in die Sphäre des Verkäufers fällt und daher normativ kein
§ 313 BGBgegeben ist. Der Verkäufer hätte sich schlauerweise zB ein
vertragliches Rücktrittsrechtvorbehalten sollen, für den Fall, dass er selbst nicht in der Lage ist, die
Warezu erwerben.
Pepe
13.2.2025, 14:46:23
Könnte man eine Pflichtverletzung der H darin sehen, dass sie K verspricht ein solches Rad zu besorgen, ohne zu wissen, ob sie es wirklich besorgt bekommt?
Leo Lee
14.2.2025, 05:31:36
Hallo Pepe, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Genauso ist es: Bei 311a besteht die PV darin, dass K entgegen der Vereinbarung - aufgrund
Unmöglichkeit, die sie kannte oder fahrlässig verkannte - aufgrund
Unmöglichkeitnicht leisten kann (bei 283 ist es der umgekehrte Fall - hier kann der
Schuldner aufgrund nachträglicher Unm. nicht leisten, hat aber ebendiesen Umstand zu vertreten, weshalb er schließlich zahlen muss). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Ernst
§ 311aRn. 29 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Lisa
3.5.2025, 16:14:17
Müsste sich der Ersatz des
Schadens nicht nach § 251 I BGB richten, da bei
UnmöglichkeitNaturalrestitution
nach § 249 BGB, also Wiederherstellung denklogisch ausgeschlossen ist, so dass nur eine Kompensation nach § 251 I BGB möglich ist?