Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 2 BGB

Verstoß gegen Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB)

Schema: Verstoß gegen Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB)

2. November 2024

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Wie prüfst Du den Anspruch auf Schadensersatz bei Verstoß gegen ein Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetz)?

  1. Verstoß gegen ein Schutzgesetz

    Statt einer Rechtsgutsverletzung setzt § 823 Abs. 2 BGB voraus, dass ein Schutzgesetz verletzt worden ist und dass die geschädigte Person in den persönlichen Schutzbereich des Schutzgesetzes fällt.

    1. Schutzgesetz

      Schutzgesetz ist eine materielle Rechtsnorm (Art. 2 EGBGB), die – sei es auch nur neben dem Schutz der Allgemeinheit – zumindest auch dazu dient, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts oder Rechts zu schützen.

    2. Verstoß

      Für den Verstoß gelten die Tatbestandsvoraussetzungen des Schutzgesetzes. Ist also eine Vorschrift des Strafgesetzbuches das Schutzgesetz, musst Du alle Merkmale des Straftatbestandes (objektiver und subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und strafrechtliche Schuld) prüfen.

    3. Persönlicher Schutzbereich

      Der Verletzte muss zu dem durch das Schutzgesetz geschützten Personenkreis gehören.

  2. Rechtswidrigkeit

    Die Rechtswidrigkeit wird durch die Schutzgesetzverletzung indiziert. Ist sie bereits im Rahmen der Verletzung des Schutzgesetzes positiv festgestellt worden (etwa bei einem Strafgesetz), muss sie nicht nochmal geprüft werden.

  3. Verschulden

    Der vom Schutzgesetz geforderte Verschuldensgrad muss erfüllt sein (Beispiel: Vorsatz bei § 303 StGB, Prüfung oben zusammen mit den anderen Voraussetzungen). Setzt das Schutzgesetz kein Verschulden voraus, dann muss mindestens Fahrlässigkeit vorliegen (§§ 823 Abs. 2 S. 2, 276 Abs. 1 S. 1 BGB). Das Verschulden braucht sich aber nur auf den Verstoß gegen das Schutzgesetz, nicht auch auf den daraus resultierenden Schaden zu beziehen. Im Übrigen wird bei einer Schutzgesetzverletzung das Verschulden vermutet.

  4. Kausaler Schaden

    Es muss ein nach §§ 249ff. BGB ersatzfähiger Schaden äquivalent und adäquat kausal durch die Verletzung des Schutzgesetzes hervorgerufen werden (haftungsausfüllende Kausalität). Weiterhin muss der Schaden und die Art und Weise der Schadensverwirklichung unter den Schutzzweck des Schutzgesetzes fallen (objektive Zurechnung).

  5. Haftungsbegründende Kausalität

    Die Verletzung des Schutzgesetzes muss sich äquivalent und adäquat kausal aus der Handlung/dem Unterlassen des Schuldners ergeben und ihm objektiv zurechenbar sein (Schutzzweck der Norm).

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TAY

Taylaw

5.10.2021, 17:55:11

Wäre es nicht logischer, hier erst die Zugehörigkeit einer Person zum geschützten Personenkreis zu prüfen, und anschließend die Verletzung des

Schutzgesetz

es? Wenn nämlich die betroffene Person sowieso nicht zum geschützten Personenkreis gehört, würde ich es als seltsame Schwerpunktsetzung ansehen, wenn man zuerst die Verletzung thematisiert (wenn die denn dann überhaupt vorliegt). Vielleicht kann man es aber auch so oder so machen und es ist Geschmackssache. Als generelles Feedback (…->)

TAY

Taylaw

5.10.2021, 17:55:55

Als generelles Feedback fände ich es bei den Schemata deswegen toll, wenn Alternativen, die auch gut vertretbar sind, nicht als falsch gewertet werden :) Danke!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.10.2021, 11:02:45

Hey Taylaw, vielen Dank für den Hinweis. In der Tat sind

Prüfungsschemata

nicht in Stein gemeißelt. Leider haben wir bislang noch keine technische Möglichkeit gefunden, alternative Lösungen als richtig zu werten. Wir sind allerdings dabei, hierfür eine Lösung zu finden. Im konkreten Fall würde ich Dir zustimmen, dass es in der Regel mehr Sinn ergibt, den persönlichen Schutzbereich vor der Verletzung zu prüfen. Wir haben das entsprechend angepasst. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

TAY

Taylaw

6.10.2021, 12:09:09

Vielen Dank! Und super, dass ihr versucht, das zu implementieren :)

EVA

evanici

11.9.2023, 16:21:12

Würde sich eine Prüfung des Verschuldens ähnlich wie bei der Rechtswidrigkeit nicht auch erübrigen, wenn es im Rahmen der Verletzung des

Schutzgesetz

es bereits thematisiert wurde? Bezugspunkt scheint ja erst einmal derselbe zu sein... Als eigener Prüfungspunkt bekäme es doch nur dann scGehalt, wenn gerade kein Verschulden für den Verstoß nötig ist i.S.d. § 832 II 2...

Sambajamba10

Sambajamba10

24.1.2024, 13:06:05

Ja, das tut es. Oftmals sind ja

Schutzgesetz

e aus dem Strafrecht entnommen, wo ein Verschulden zwingend vorgeschrieben ist. Andererseits gibt es

Schutzgesetz

e, die dies nicht vorsehen, weshalb, wie du sagtest, §

823 II

2 Anwendung findet, um die Anforderungen des § 823 I nicht zu unterlaufen.

Dogu

Dogu

29.10.2023, 19:44:32

Wird der Vorsatz nach strafrechtlichen Kriterien bestimmt oder muss sich dieser im Deliktsrecht auch auf die Rechtswidrigkeit beziehen`?

Sambajamba10

Sambajamba10

24.1.2024, 13:01:22

Hallo @[Dogu](137074), letzteres ist richtig. Der Vorsatz ist im Zivilrecht das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs im Bewusstsein der Rechts- bzw. pflichtwidrigkeit (Unrechtsbewusstsein entsprechend der Vorsatztheorie). Daher stellt sich hier beispielsweise eine Problematik wie der Erlaubnis

tatumstandsirrtum

glücklicherweise nicht


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