Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)
ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung
ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V hat K am 1.3. per Handschlag eine Bierzapfanlage verkauft. Am 5.3. äußert V Bedenken, ob mündliche Vereinbarungen überhaupt bindend sind. Da er nicht liefert, entgehen K Einnahmen in Höhe von €500.
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Einordnung des Falls
ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung haben (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zwischen K und V besteht ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis in Form eines Kaufvertrages (§ 433 BGB).
Ja, in der Tat!
3. V müsste sich im Schuldnerverzug befinden.
Ja!
4. Ks Forderung ist wirksam, fällig und durchsetzbar.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. K hat V gemahnt (§ 286 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
6. Auch ohne Mahnung ist V durch die geäußerten Zweifel am 5.3. in Verzug geraten.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
BenKenobi
11.6.2023, 12:08:25
Ich verstehe nicht ganz, warum die Forderung des K einredebehaftet sein soll. Grundsärtzlich würde ich davon ausgehen, dass K mit der Geltendmachung seiner Forderung zum Ausdruck bringt, die
KaufsacheZug-um-Zug gegen Leistung des Kaufpreises erhalten zu wollen. Hingegen Wenn hegt V gerade Zweifel am Bestehen seiner Schuld, womit seine Leistungswilligkeit anzuzweifeln ist. Wenn der Gläubiger unter dieser Prämisse fordert, kann der Schuldner doch keine Einrede aus § 320 I BGB haben, oder?
Maryen
29.11.2023, 16:44:58
Das frage ich mich auch
roadrunnert
27.12.2023, 21:46:35
@Maryen Bei § 320 BGB gilt die Besonderheit, dass das Vorliegen der Voraussetzungen den Verzug ausschließt und sich der Schuldner nicht darauf berufen muss. Frag mich nicht, warum das so ist, aber so steht es in Lehrbüchern und auch hier bei Jurafuchs in einer anderen Aufgabe.
as.mzkw
21.8.2024, 12:08:09
Vor allem verstehe ich nicht wieso in der Aufgabe dann überhaupt trotz angeblicher Nichtdurchsetzbarkeit weiter geprüft wird.
Bilbo
24.7.2023, 14:56:17
Die Äußerung von V am 05.03. kann also nicht als Anfechtung angesehen werden? Sollte man das in einer Klausur wenigstens ansprechen, um den Satz zu verwerten oder welche Rolle spielt der hier?
Lukas_Mengestu
25.7.2023, 18:09:11
Hallo Bilbo, das wäre an der Stelle wohl eher fernliegend. Insbesondere wäre hier fraglich, worin genau der Anfechtungsgrund bestehen sollte. Sofern der Vertrag formunwirksam ist, bedarf es ja überhaupt keiner Anfechtung, sondern er wäre direkt nach § 125 BGB nichtig. Im Übrigen sind die Parteien grundsätzlich an einen abgeschlossenen Vertrag gebunden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Bilbo
7.8.2023, 19:39:14
Alles klar, danke!
der unerkannt geisteskranke E
25.11.2023, 17:08:31
Ich habe es noch so gelernt: Einregen müssen reden; Einreden müssen also erhoben werden, um die Durchsetzbarkeit tatsächlich aufzuheben. Wie kommt es, dass dies hier anscheinend nicht der Fall ist? Es handelt sich doch um eine dilatorische Einrede, oder?
roadrunnert
10.1.2024, 23:02:30
@[der
unerkannt geisteskranke E](199982) Bei § 286 BGB müssen die Einreden nur bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlungen erhoben worden sein. Deshalb darf man das in der Klausur unterstellen. Die Ausnahme ist das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 I BGB, das noch vor der Mahnung, also vor oder gleichzeitig mit den Verzugsvoraussetzungen, geltend gemacht werden muss. Grund ist, dass der Gläubiger das ZBR durch Sicherheitsleistung abwenden kann, § 273 III, und dann nicht seinen Schadensersatzanspruch verliert.
QuiGonTim
6.2.2024, 23:07:33
Wie ist mit § 320 Abs. 1 S. 1 BGB in der Klausur umzugehen? Ist die Norm stets anzusprechen, wenn sich im Sachverhalt keine Angaben zu einer bereits erfüllten Gegen
leistungspflichtfinden?
Natze
21.2.2024, 21:13:05
Das würde mich auch interessieren.
QuiGonTim
6.2.2024, 23:10:03
Die folgende Frage, bezieht sich nicht speziell auf diesen Fall, sondern betrifft den Schuldnerverzug allgemein. Wie ist der Prüfungspunkt „Nachholbarkeit“ zu verstehen? Soll er bloß die Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB ausschließen oder steckt mehr dahinter?
QuiGonTim
6.2.2024, 23:12:14
Liebes Jurafuchs-Team, könntet ihr ein Beispiel für die Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB nennen?
gova
7.2.2024, 15:39:18
Vorab, super hilfreiche Fälle zum Schuldnerverzug, danke! Es wäre super, wenn ihr noch etwas zum Schaden / zu den Rechtsfolgen (v.a. Rechtsanwaltskosten, Verzugszinsen) bringen könntet.
Lukas
28.8.2024, 12:52:56
In der Fallfrage wäre der Hinweis ganz nett, dass K nicht schon geleistet hat. Denn so fehlt das Problembewusstsein, dass zur Annahme einer Einrede nach § 320 Abs. 1 BGB führt.