Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)
ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung
ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung
30. August 2025
30 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V hat K am 1.3. per Handschlag eine Bierzapfanlage verkauft. Am 5.3. äußert V Bedenken, ob mündliche Vereinbarungen überhaupt bindend sind. Da er nicht liefert, entgehen K Einnahmen in Höhe von €500.
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