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Verdeckungsabsicht bei besonders schwerer Brandstiftung – Verdeckungsalternative
Sachverhalt
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Versicherungsbetrug als andere Straftat – besonders schwere Brandstiftung im gewerblichen Kontext
A ist hochverschuldet und sieht den einzigen Ausweg in der Begehung eines Versicherungsbetruges. Zu diesem Zweck zündet er an einem Werktag eine in seinem Eigentum stehende und vermietete Lagerhalle an. Unmittelbar nachdem er den Schaden bei der Versicherung gemeldet hat, wird A jedoch aufgrund der Ermittlungen der Polizei als Täter überführt.

Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht bei besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB)
M und F haben ein Haus, in dem sie gemeinsam wohnen. M hat eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. F setzt das Haus in Brand in der Absicht, M Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen. M weiß hiervon nichts. Das Haus brennt ab und M stellt einen Antrag auf Zahlung der Versicherungssumme. Bevor er den Antrag stellt, klärt ihn F über alles auf. Zu einer Auszahlung kommt es jedoch nicht, weil die Polizei F überführt.