Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB : 12 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 12 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Repräsentant
M und F haben ein Haus, in dem sie gemeinsam wohnen. M hat eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. F setzt das Haus in Brand in der Absicht, M Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen. M weiß hiervon nichts. Das Haus brennt ab und M stellt einen Antrag auf Zahlung der Versicherungssumme. Bevor er den Antrag stellt, klärt ihn F über alles auf. Zu einer Auszahlung kommt es jedoch nicht, weil die Polizei F überführt.
Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Versicherungsbetrug
Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Versicherungsmissbrauch
A zündet sein Mietshaus an, um anschließend das Geld aus der Versicherungssumme zu kassieren.
Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Verdeckungsalternative
T ist allein im Büro. Während ihre Kollegen Pause machen, verfälscht sie Dokumente. Plötzlich kommen Kollegen zurück. Damit diese nichts von der Aktion mitbekommen, zündet sie im Nebenraum Akten an. Das sich ausbreitende Feuer lenkt die Kollegen ab, sodass T die Dokumente unbemerkt bei Seite schaffen kann.
Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Ermöglichungsalternative
T fordert €40.000 von A. Falls A nicht bezahle, werde er das Haus des A in Brand setzen. A glaubt, es handele sich um einen schlechten Scherz und lehnt entrüstet ab. Als sich A im Urlaub befindet, zündet T das Haus an, um so seiner Forderung mehr Nachdruck zu verleihen.
Verhinderung oder Erschwerung der Brandlöschung (Nr. 3)
A zündet das Haus des B an. Damit das Haus auch wirklich abbrennt, schaltet er vorher alle Rauchmelder im Haus ab. Bevor sich das Feuer ausbreiten kann, bemerkt B die Flammen und verständigt die Feuerwehr.
Verhinderung oder Erschwerung der Brandlöschung (Nr. 3)
A zündet ein Mehrfamilienhaus an. Der Passant P beobachtet das Geschehen zufällig. Um die Löschungsarbeiten der Bewohner zu erschweren, entwendet P den Brandlöscher, der sich im Eingangsbereich des Wohnhauses befindet.
Gefahr des Todes eines anderen Menschen (Nr. 1)
A zündet die Villa des B an. Er weiß, dass sich zu dieser Zeit keine Menschen im Haus befinden. Lediglich Putzfrau P kommt gelegentlich, um die Zimmer zu reinigen. A nimmt dabei die Gefährdung der P billigend in Kauf, da er davon ausgeht, dass sie den Brand bemerkt und sich selbst rettet. P betritt die Villa vom Hintereingang und bemerkt nicht, dass der vordere Teil der Villa bereits in Flammen steht. Später kann sie sich nicht mehr vor den Flammen retten und stirbt.
Rechtsnatur und Systematik
A zündet sein Haus an, in dem er mit seiner Ehefrau wohnt. Anschließend möchte er das Geld aus der Versicherungssumme kassieren. Das Feuer breitet sich im Dachstuhl aus.
Einfache Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
A zündet ein dreigeschossiges Wohnhaus mit acht Mietparteien an. Sieben Menschen erleiden eine leichte Rauchvergiftung.
Schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen
A zündet sein Wohnhaus in der irrigen Annahme an, dass sich Mieter B im Urlaub befinde. B ist in der dritten Etage vom Fluchtweg abgeschnitten und springt in Panik aus dem Fenster. Durch den Aufprall wird B so schwer verletzt, dass er für den Rest seines Lebens ab der Hüfte querschnittsgelähmt bleibt.
Rechtsnatur und Systematik
A zündet das Wohnhaus des B an. Dabei nimmt er fälschlicherweise an, B sei im Urlaub. B erleidet erhebliche Verbrennungen an seinen Beinen, die einen langwierigen Heilungsprozess (vier Monate) nach sich ziehen. Während dieser Zeit ist B arbeitsunfähig.
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