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Kondiktionsausschluss bei Kenntnis der Anfechtbarkeit durch den Leistenden nach § 814 BGB
Sachverhalt
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Kondiktionsausschluss nach § 814 Alt. 2 BGB – Leistung aus Anstandspflicht
G ist in einem Restaurant essen. Er denkt, er sei gesetzlich zu einer Zahlung eines Trinkgelds an die Kellnerin in Höhe von ca. 10 % verpflichtet. Er bezahlt daher insgesamt €20 bei der K, bei einer Rechnung von €18. K darf mit Erlaubnis Ihres Chefs Trinkgelder stets für sich behalten.
Leistung aus sittlicher Pflicht als Kondiktionsausschlussgrund (§ 814 BGB)
S zahlt ihrem bedürftigen Bruder B in der Annahme, diesem gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet zu sein, mehrere Monate Unterhalt in bar.