Zivilrecht > Bereicherungsrecht
Leistungskette - Doppelmangel
A verkauft und liefert eine Waschmaschine an B. B verkauft und liefert die Waschmaschine weiter an C. Es stellt sich heraus, dass A unerkannt geisteskrank ist, weshalb der Kaufvertrag zwischen A und B nichtig ist (§ 105 BGB). Gleichzeitig ficht C den Kaufvertrag mit B wirksam an.
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Ausschluss nach § 817 S. 2: Radarwarngerät
V und K schließen einen Kaufvertrag über ein Radarwarngerät zum Preis von €1.000. Für beide erkennbar ist der Vertragszweck, das Gerät im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung zu verwenden. Das Gerät warnt K mehrfach nicht vor Radarfallen. Daraufhin will K das Gerät zurückgeben und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises.
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Kondiktionsausschluss nach § 814: Kenntnis der Anfechtbarkeit (anfechtbar durch den Leistungsempfänger) = Kenntnis der Nichtschuld?
V verkauft und übereignet K formwirksam eine Immobilie. V behauptet dabei wahrheitswidrig, die Immobilie werde sich (wg. Steuerersparnis und Mieteinnahmen) "von selbst tragen". V weiß, dass K aus diesem Grund den Kaufvertrag anfechten kann. Als K die Täuschung erkennt, tut er dies auch.