Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch und Fehlschlag
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte die O töten, schießt auf sie und trifft sie in den Oberkörper. O taumelt und stürzt. Zur Überraschung der T steht O jedoch direkt wieder auf und läuft weg. Obwohl T geplant hatte, so oft wie möglich zu schießen, lässt sie O laufen und denkt, dass O wohl doch nicht lebensbedrohlich verletzt sei.
Einordnung des Falls
Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch und Fehlschlag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch ist nach h.M. fehlgeschlagen.
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Nein, das trifft nicht zu!
2. Der Versuch ist nach der Einzelaktstheorie fehlgeschlagen.
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Ja!
3. Der Versuch ist nach der Tatplantheorie fehlgeschlagen.
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Nein, das ist nicht der Fall!
4. Es liegt ein beendeter Versuch vor, als T die O trifft.
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Ja, in der Tat!
5. Der Rücktrittshorizont der T hat sich korrigiert.
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Ja!
Fundstellen
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Leyla Keles
24.3.2022, 19:07:31
Hallo liebes Jurafuchs Team! Könntet Ihr vielleicht kurz den Unterschied zum vorherigen Fall bezüglich der Korrektur des Rücktrittshorizonts erläutern? Ich verstehe nicht, warum im vorherigen Fall keine Korrektur vorliegt. Danke!

Lukas_Mengestu
25.3.2022, 17:24:56
Hallo leybeykel, im vorherigen Fall lag eine zeitliche Zäsur zwischen dem Abschluss der Handlung und dem Erkennen, dass das Opfer doch nicht stirbt. Aus diesem Grund kommt hier eine Korrektur des Rücktrittshorizontes nicht in Betracht. Anders hier - hier hat T in engem zeitlichen Zusammenhang gemerkt, dass der Versuch doch noch nicht beendet ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team