Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch und Fehlschlag
Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch und Fehlschlag
19. Februar 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (11.099 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T möchte die O töten, schießt auf sie und trifft sie in den Oberkörper. O taumelt und stürzt. Zur Überraschung der T steht O jedoch direkt wieder auf und läuft weg. Obwohl T geplant hatte, so oft wie möglich zu schießen, lässt sie O laufen und denkt, dass O wohl doch nicht lebensbedrohlich verletzt sei.
Diesen Fall lösen 74,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch und Fehlschlag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch ist nach h.M. fehlgeschlagen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Versuch ist nach der Einzelaktstheorie fehlgeschlagen.
Ja!
3. Der Versuch ist nach der Tatplantheorie fehlgeschlagen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Es liegt ein beendeter Versuch vor, als T die O trifft.
Ja, in der Tat!
5. Der Rücktrittshorizont der T hat sich korrigiert.
Ja!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Leyla Keles
24.3.2022, 19:07:31
Hallo liebes Jurafuchs Team! Könntet Ihr vielleicht kurz den Unterschied zum vorherigen Fall bezüglich der
Korrektur des Rücktrittshorizontserläutern? Ich verstehe nicht, warum im vorherigen Fall keine Korrektur vorliegt. Danke!

Lukas_Mengestu
25.3.2022, 17:24:56
Hallo leybeykel, im vorherigen Fall lag eine zeitliche
Zäsurzwischen dem Abschluss der Handlung und dem Erkennen, dass das Opfer doch nicht stirbt. Aus diesem Grund kommt hier eine Korrektur des
Rücktrittshorizontes nicht in Betracht. Anders hier - hier hat T in engem zeitlichen Zusammenhang gemerkt, dass der Versuch doch noch nicht beendet ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

FalkTG
27.9.2024, 20:12:35
Hallo, ich bin zunehmend verwirrt. Meines Wissens wird bei - Fehlschlag
Einzelaktund Gesamtbetrachtung und bei - Beendet/Unbeendet auf Tatplan und Rücktritsshorizont abgestellt ( https://www.juraindividuell.de/artikel/der-ruecktritt-gem-24-stgb/ ) Hier nun Tatplan bei Fehlschlag...
Kai
29.11.2024, 20:24:25
@[FalkTG](241044) Ich war auch verwirrt. Ich glaube aber, es gibt sowohl beim Fehlschlag als auch bei Beendigung des Versuchs eine Theorie, die auf den Tatplan abstellt. Hins. des Fehlschlags findet man diese in älterer BGH-Rspr., etwa BGH NJW 1957, 595, 596. Hins. der Beendigung des Versuchs wird im Rahmen der
Tatplantheoriedarauf abgestellt, was der Täter sich zu Beginn der Tat als notwendig vorstellte, um zum Erfolg zu gelangen (vgl. BGH NJW 1960, 637 f.). Ich habe bei der kurzen Recherche aber auch sehr viel begriffliche Unklarheit gefunden. Diese Unklarheit ist auch unvermeidbar, denn auf beiden Ebenen stellt man im Endeffekt auf das Gleiche ab, nur eben mit anderen Rechtsfolgen bei Abweichen vom Tatplan. Das zeigt aber mE auch, dass das Kriterium für beide TBM nicht zielgerichtet genug ist, da der Täter ja immer im Hinterkopf haben könnte, dass der ursprüngliche Plan nicht funktioniert und dann je nach Weite der Gedanken, die er sich gemacht hat, eine Priviligierung stattfindet. Da ist die aktuelle hM deutlich näher an der tatsächlichen Realität im Kopf des Täters.