Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Rücktritt unbeendeter Versuch - Grundlagen 2
Rücktritt unbeendeter Versuch - Grundlagen 2
20. Mai 2025
3 Kommentare
4,6 ★ (9.882 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T lauert vor der Wohnungstür von O. Er möchte in die Wohnung rennen und O dabei unmittelbar erschießen. Als T gerade unmittelbar ansetzt, die Wohnung zu stürmen und sofort loszuschießen, hört er Geräusche und entscheidet sich, noch 30 Sekunden zu warten.
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Einordnung des Falls
Rücktritt unbeendeter Versuch - Grundlagen 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ts Versuch des Totschlags (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist fehlgeschlagen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.
Nein, das trifft nicht zu!
3. T hat die weitere Tatausführung aufgegeben.
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
LLM
10.5.2025, 20:31:59
Hi, ich werde aus dem grauen Textfeld nicht abschließend schlau: „Diese Anforderung ist nicht unumstritten, da sie sich im Gesetz nicht wiederfindet. Der BGH sieht dies jedoch trotzdem als zwingende Anforderung. Bei einem fehlgeschlagenen Versuch erfolgt der
Rücktrittaber in jedem Fall nicht freiwillig, sodass durch dieses Erfordernis das Ergebnis nicht abgeändert, sondern nur gelegentlich abgekürzt wird.“ Könntet Ihr das vielleicht einmal erläutern? 🙂