Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Rücktritt unbeendeter Versuch - Grundlagen 1
Rücktritt unbeendeter Versuch - Grundlagen 1
5. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T lauert vor der Wohnungstür von O. Sie möchte in die Wohnung rennen und O dabei unmittelbar erschießen. Als T gerade die Tür eintritt und die Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet, sieht sie gerade noch ein Kind neben O im Raum. T flieht, weil sie vor einem Kind nicht töten möchte.
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Einordnung des Falls
Rücktritt unbeendeter Versuch - Grundlagen 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ts Versuch des Totschlags (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist fehlgeschlagen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.
Nein, das trifft nicht zu!
3. T hat die weitere Tatausführung aufgegeben.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
24.3.2025, 10:48:45
Warum handelt es sich hier nicht um einen fehlgeschlagenen Versuch?